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Oberlandesgericht Hamm·31 U 234/15·03.04.2016

Hinweis: Senat sieht von § 522 Abs. 2 ZPO ab hält aber an eigener Rechtsauffassung fest

VerfahrensrechtZivilprozessrechtVerfahrensbeendigungSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Senat des OLG Hamm weist darauf hin, dass er aufgrund des Urteils des OLG Stuttgart vom 30.03.2016 von der Fortführung des Verfahrens nach § 522 Abs. 2 ZPO absieht. Zugleich erklärt er, an seiner im Hinweis vom 24.02.2016 vertretenen Rechtsauffassung festzuhalten. Die Einwände des OLG Stuttgart sind geprüft; auf die frühere ausführliche Auseinandersetzung wird verwiesen. Das Verfahren wird daher nicht weiter betrieben, ohne die eigene Rechtsmeinung aufzugeben.

Ausgang: Senat sieht wegen OLG-Stuttgart-Urteil von Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO ab, behält aber seine eigene Rechtsauffassung bei

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Senat kann von der Fortführung eines Verfahrens nach § 522 Abs. 2 ZPO absehen, wenn eine obergerichtliche Entscheidung eines anderen Senats für die Verfahrensfragen bedeutsame Klarstellungen trifft.

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Das Absehen von der weiteren Durchführung eines Verfahrens begründet nicht automatisch den Verzicht auf eine abweichende eigene Rechtsauffassung; ein Gericht kann an seiner bisherigen Rechtsansicht festhalten und diese weiterhin vertreten.

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Ein Hinweisschreiben kann auf frühere Ausführungen verweisen und die Auseinandersetzung mit entgegenstehenden Einwendungen eines anderen Senats als erfolgt darstellen, sofern die inhaltliche Bezugnahme erkennbar ist.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO

Tenor

Es wird darauf hingewiesen, dass der Senat zwar aufgrund des Urteils des OLG Stuttgart vom 30.03.2016 (9 U 171/15) von dem Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO absieht, er aber grundsätzlich an seiner im Hinweis vom 24.02.2016 geäußerten Rechtsauffassung festhält. Mit den Einwänden des OLG Stuttgart hat sich der Senat bereits umfassend auseinandergesetzt; auf den Hinweis vom 24.02.2016 wird hingewiesen.

Rubrum

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Es wird darauf hingewiesen, dass der Senat zwar aufgrund des Urteils des OLG Stuttgart vom 30.03.2016 (9 U 171/15) von dem Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO absieht, er aber grundsätzlich an seiner im Hinweis vom 24.02.2016 geäußerten Rechtsauffassung festhält. Mit den Einwänden des OLG Stuttgart hat sich der Senat bereits umfassend auseinandergesetzt; auf den Hinweis vom 24.02.2016 wird hingewiesen.

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