Hinweis: Senat sieht von § 522 Abs. 2 ZPO ab hält aber an eigener Rechtsauffassung fest
KI-Zusammenfassung
Der Senat des OLG Hamm weist darauf hin, dass er aufgrund des Urteils des OLG Stuttgart vom 30.03.2016 von der Fortführung des Verfahrens nach § 522 Abs. 2 ZPO absieht. Zugleich erklärt er, an seiner im Hinweis vom 24.02.2016 vertretenen Rechtsauffassung festzuhalten. Die Einwände des OLG Stuttgart sind geprüft; auf die frühere ausführliche Auseinandersetzung wird verwiesen. Das Verfahren wird daher nicht weiter betrieben, ohne die eigene Rechtsmeinung aufzugeben.
Ausgang: Senat sieht wegen OLG-Stuttgart-Urteil von Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO ab, behält aber seine eigene Rechtsauffassung bei
Abstrakte Rechtssätze
Ein Senat kann von der Fortführung eines Verfahrens nach § 522 Abs. 2 ZPO absehen, wenn eine obergerichtliche Entscheidung eines anderen Senats für die Verfahrensfragen bedeutsame Klarstellungen trifft.
Das Absehen von der weiteren Durchführung eines Verfahrens begründet nicht automatisch den Verzicht auf eine abweichende eigene Rechtsauffassung; ein Gericht kann an seiner bisherigen Rechtsansicht festhalten und diese weiterhin vertreten.
Ein Hinweisschreiben kann auf frühere Ausführungen verweisen und die Auseinandersetzung mit entgegenstehenden Einwendungen eines anderen Senats als erfolgt darstellen, sofern die inhaltliche Bezugnahme erkennbar ist.
Tenor
Es wird darauf hingewiesen, dass der Senat zwar aufgrund des Urteils des OLG Stuttgart vom 30.03.2016 (9 U 171/15) von dem Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO absieht, er aber grundsätzlich an seiner im Hinweis vom 24.02.2016 geäußerten Rechtsauffassung festhält. Mit den Einwänden des OLG Stuttgart hat sich der Senat bereits umfassend auseinandergesetzt; auf den Hinweis vom 24.02.2016 wird hingewiesen.
Rubrum
Es wird darauf hingewiesen, dass der Senat zwar aufgrund des Urteils des OLG Stuttgart vom 30.03.2016 (9 U 171/15) von dem Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO absieht, er aber grundsätzlich an seiner im Hinweis vom 24.02.2016 geäußerten Rechtsauffassung festhält. Mit den Einwänden des OLG Stuttgart hat sich der Senat bereits umfassend auseinandergesetzt; auf den Hinweis vom 24.02.2016 wird hingewiesen.