Berufung: Rückgewähr nach Widerruf bei Immobiliardarlehen – Klagehöhe unschlüssig
KI-Zusammenfassung
Die Kläger berufen sich auf Widerruf eines Immobiliardarlehens von 2005 und verlangen Rückgewähr/Zinsen. Das OLG hält die Berufung für unbegründet, weil die Klage in der Höhe unschlüssig ist; die vorgelegte Tabelle (Anlage K10) ersetzt keine nachvollziehbare rechnerische Darlegung. Außerdem genügt die behauptete 5‑Prozent‑Vermutung für einen Nutzungsersatz nicht den BGH‑Hinweisen.
Ausgang: Berufung der Kläger gegen das Urteil des LG Münster als unbegründet abgewiesen; Klage in der Höhe unschlüssig
Abstrakte Rechtssätze
Zur Schlüssigkeit einer Klage gehört eine für das Gericht nachvollziehbare Darlegung der Berechnungshöhe; einfache Anlagen können einen substantiierten schriftsätzlichen Vortrag nicht ersetzen.
Das Gericht ist nicht verpflichtet, die geltend gemachte Forderung aus Schriftsätzen und Anlagen selbständig durch Zusammenfügen und Rechenoperationen zu ermitteln.
Bei Immobiliardarlehensverträgen kann ein Nutzungsvorteil der Bank nicht ohne konkrete Darlegung in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vermutet werden; insoweit reicht eine pauschale Verweisung auf Rechtsprechung nicht aus.
Das Gericht darf nichts zusprechen, was nicht beantragt ist (§ 308 Abs. 1 ZPO); der Kläger hat daher Anspruch und Höhe so zu konkretisieren, dass sich das Urteil darauf stützen lässt.
Tenor
Es handelt sich um ein Hinweisschreiben.
Rubrum
werden die Kläger darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, ihre Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 10.05.2016 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, und dass auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 ZPO gegeben sind.
I.
Die Parteien streiten darüber, ob die Kläger ihre auf den Abschluss eines (Immobiliar-)Verbraucherdarlehensvertrages vom 08.11.2005 gerichteten Willenserklärungen im Jahr 2015 wirksam widerrufen haben, weil die ihnen erteilte Widerrufsbelehrung unzureichend ist und daher die Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt hat. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands und der genauen Fassung der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Kläger hätten ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen zwar wirksam widerrufen, ihnen stehe aber der gegen die Beklagte geltend gemachte Auskunftsanspruch weder aus dem Rückgewährschuldverhältnis noch aus § 242 BGB zu. Der im Rahmen der Stufenklage erhobene unbezifferte Leistungsantrag sei nicht ausreichend bestimmt und mithin unzulässig. Die Klage sei auch mit dem hilfsweise gestellten Zahlungsantrag unbegründet. Insoweit fehle es, worauf die Kammer hingewiesen habe, an einer schlüssigen Darlegung der Anspruchshöhe.
Mit der dagegen gerichteten Berufung verfolgen die Kläger nur noch ihren erstinstanzlichen Hilfsantrag weiter. Sie rügen, die notwendigen Parameter für die Berechnung ihres Erstattungsanspruchs lägen vor. Gemäß BGH sei von einem Nutzen der Beklagten von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auszugehen. Andererseits habe die Beklagte ihre Bruttomarge für dieses Darlehen mit 1,122 % angegeben. Mithin habe die Beklagte die Differenz zwischen den gezogenen Nutzungen und der Bruttomarge zu zahlen. Klägerseits sei davon ausgegangen worden, dass dem Gericht die verschiedenen Auffassungen zur Berechnung der wechselseitigen Vorteile bekannt seien und dass sich das Gericht mit diesen Auffassungen auseinandersetzen werde. Der entscheidungserhebliche Sachverhalt sei vollständig dargestellt, die Rechtsfindung sei ureigene Aufgabe des erkennenden Gerichts.
Die Kläger beantragen sinngemäß, unter Abänderung des am 10.05.2016 verkündeten Urteils des Landgerichts Münster, Az. 14 O 486/15, wie folgt zu erkennen:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtschuldner 5.600,84 € zzgl. Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.06.2015 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Kläger wird auf die Berufungsbegründung Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage zutreffend abgewiesen. Die gegen das erstinstanzliche Urteil gerichteten Berufungsangriffe haben keinen Erfolg. Die Klage ist der Höhe nach unschlüssig.
Die Bezugnahme auf die Anlage K10 ist zur schlüssigen Darlegung der Klageforderung unzureichend. Anlagen können lediglich zur Erläuterung des schriftsätzlichen Vortrags dienen, diesen aber nie ersetzen (BGH NJW 2008, 69, 71).
Eine andere Beurteilung hinsichtlich der Schlüssigkeit des Klagevorbringens ergibt sich auch nicht aufgrund einer Zusammenschau der Anlage K10 und der im Schriftsatz vom 01.04.2016 enthaltenen pauschalen Verweise auf hinlängliche Rechtsprechung des BGH, die Vermutung eines Nutzungsvorteils der Bank in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und die Zinsreihe SUD118 der Deutschen Bundesbank. Ein zu den Akten gereichtes Rechenwerk muss für das erkennende Gericht nachvollziehbar sein; das aus Art. 103 GG fließende Prinzip der Gewährung rechtlichen Gehörs gebietet es nicht, dass der erkennende Richter sich die geltend gemachte Forderung nach Grund und Höhe aus den zu Gericht gereichten Schriftsätzen nebst Anlagen zusammensucht (BVerfG NJW 1994, 2683). Nach diesen Maßstäben ist das Vorbringen der Kläger zur Höhe nicht schlüssig. Es fehlt jede konkrete Ausführung dazu, welche Rechenoperationen hinter der Tabelle K10 liegen. Es fehlt die konkrete Bezifferung des angeblich vertragsüblichen Zinssatzes, der zugunsten der Beklagten in die Abrechnung eingestellt ist. Es lässt sich nicht ersehen, ob die Berechnung durchgängig auf den bei Vertragsschluss gültigen Durchschnittszinssatz abstellt oder sie den Durchschnittszinssatz im dem jeweiligen Monat zugrunde legt, in dem die Kläger eine Zahlung geleistet haben. Es fehlt die Angabe des konkreten Datums, bis zu dem die Berechnung reicht. All dieser Angaben bedarf es im Übrigen auch deshalb, weil das Gericht den Klägern nichts zusprechen darf, was nicht beantragt ist, § 308 Abs. 1 ZPO.
Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass sich aus der Pressemitteilung Nr. 119/16 des BGH vom 12.07.2016 in der Sache XI ZR 564/15 wohl ergibt, dass in dem auch hier vorliegenden Fall eines Immobiliardarlehensvertrages nicht Nutzungen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vermutet werden können, sondern allenfalls solche in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Für Nutzungen der Beklagten von mehr als 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz haben die Kläger nichts Konkretes vorgetragen und Beweis nicht angetreten.
III.
Die Kläger erhalten Gelegenheit, zu dem Hinweis bis zum 23.09.2016 Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob die Berufung weiter aufrechterhalten oder aus Kostengründen zurückgenommen wird.