Berufung unzulässig verworfen; Wiedereinsetzung wegen Fristversäumnis abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Berufung ein, reichte die Berufungsbegründung jedoch verspätet ein und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Das OLG verwarf die Berufung als unzulässig und wies den Wiedereinsetzungsantrag zurück. Das Gericht stellte fest, dass das Versäumnis dem Prozessbevollmächtigten zuzurechnen ist und dieser seine Prüfpflicht bei Vorlage der Vorfrist verletzt hat. Eine delegierte Fristenführung entbindet den Anwalt nicht von der Pflicht zur zeitnahen Kontrolle.
Ausgang: Berufung als unzulässig verworfen; Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung nach §§ 234, 236 ZPO setzt ein unverschuldetes Versäumnis voraus; ein durch den Prozessbevollmächtigten verschuldetes Fristversäumnis ist diesem gem. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen.
Der Prozessbevollmächtigte kann die routinemäßige Führung des Fristenkalenders auf geschultes Büropersonal übertragen, bleibt jedoch für die korrekte Ausführung und Überwachung dieser Aufgabe verantwortlich.
Mit Vorlage der Akten oder zumindest eines Auszugs aus dem Fristenkalender zur Fristvorlage entsteht für den Prozessbevollmächtigten eine Pflicht, die eingetragenen Fristen zeitnah zu überprüfen; diese Prüfung darf nicht bis zum letzten Tag der Frist verschoben werden.
Eine pauschale Darstellung der Zuverlässigkeit des Büropersonals oder eine eidesstattliche Versicherung ersetzt keine substantiierten Anhaltspunkte dafür, dass Vorfristen tatsächlich nicht eingehalten oder falsch berechnet worden sind; fehlender substantiierter Vortrag steht einer Gewährung der Wiedereinsetzung entgegen.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 14 O 190/02
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 04. Dezember 2002 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird als unzulässig verworfen. Der Antrag des Klägers vom 25. Februar 2003, ihm hinsichtlich der versäumten Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens sowie des Verfahrens über die Wiedereinsetzung.
Gründe
I.
Wegen des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird zunächst auf das landgerichtliche Urteil verwiesen.
Das Landgericht hat mit der aus dem angefochtenen Urteil ersichtlichen Begründung der Klage i.H. von 1.531,94 EUR (aufgrund des entsprechenden Teilanerkenntnisses der Beklagten) stattgegeben und die weitergehende Klage abgewiesen.
Gegen diese, ihm am 18. Dezember 2002 zugestellte (Bl. 209 GA) Entscheidung, hat der Kläger am 17. Januar 2003 Berufung eingelegt (Bl. 218 GA), mit der er die – das angefochtene Urteil teilweise abändernde - Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer 3.481,17 EUR nebst 7,5 % Zinsen seit dem 01. Oktober 1998 begehrt.
Die Berufungsbegründung (datierend vom 19. Februar 2003) ist erst am 20. Februar 2003 bei Gericht eingegangen (Bl. 227 GA).
Der Kläger ist mit am 27. Februar 2003 bei seinem Prozessbevollmächtigten eingegangenem Schreiben vom 24. Februar 2003 auf die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist und die Absicht des Senats, die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hingewiesen worden (Bl. 226 R, 226 a GA).
Mit bereits am 25. Februar 2003 erstelltem und am 28. Februar 2003 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz (Bl. 243 ff.) beantragt der Kläger nunmehr, ihm hinsichtlich der versäumten Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Kläger führt unter Beifügung einer eidesstattlicher Versicherung der bei seinem Prozessbevollmächtigten beschäftigten Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten G (Bl. 246 GA) zur Begründung aus:
Er sei ohne sein Verschulden verhindert gewesen, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten. Die Frist sei aufgrund eines unvorhersehbaren Versehens der im Büro seines Prozessbevollmächtigten für die Eintragung der Fristen in den Fristenkalender zuständigen, bis dahin stets zuverlässigen Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten G nicht eingehalten worden.
In der Kanzlei seines Prozessbevollmächtigten würden bei Eingang erstinstanzlicher Urteile sowohl die Berufungsfrist, als auch die Berufungsbegründungsfrist in einem Fristenkalender notiert. Für eine Woche vor Ablauf der jeweiligen Frist würden jeweils Vorfristen notiert. Sowohl zu den Vorfristen, als auch zum Ablauf der Fristen würden dem Prozessbevollmächtigten dann Auszüge aus dem Fristenkalender vorgelegt, damit ggfs. das Erforderliche veranlasst werden könne.
Mit der Berechnung und Eintragung der Fristen sei seit 11 Jahren ausschließlich die Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte G betraut gewesen. Sie habe diese Arbeiten stets zuverlässig und einwandfrei ausgeführt. Frau G sei auch über die Änderungen der Fristberechnung aufgrund der zum 01. Januar 2002 in Kraft getretenen Änderungen der ZPO unterrichtet worden. Der Prozessbevollmächtigte habe sich ferner durch regelmäßige Stichproben vergewissert, dass Frau G die Fristen korrekt berechnete und notierte.
Vorliegend habe Frau G bei Eingang des angefochtenen Urteils als Ende der Berufungsfrist (zutreffend) Montag, den 20. Januar 2003, eingetragen. Aufgrund einer Unaufmerksamkeit habe sie dann als Ende der Berufungsbegründungsfrist nicht den 18. Februar 2003, sondern fälschlicherweise den 20. Februar 2003 eingetragen. Dieser Fehler sei unter den gegebenen Umständen für den Prozessbevollmächtigten unvorhersehbar gewesen. Dieser habe vielmehr angesichts der über Jahre bestehenden Zuverlässigkeit von Frau G auf die Richtigkeit der eingetragenen Frist vertrauen dürfen.
Dem Prozessbevollmächtigten habe die falsche Berechnung der Berufungsbegründungsfrist auch nicht etwa bei Wiedervorlage der Sache auffallen können. Ihm sei nämlich die Akte wegen ihres Umfangs auch zwecks Einlegung der Berufung nicht vorgelegt worden. Vielmehr habe er Frau G mündlich und ohne Aktenvorlage angewiesen, die Berufungsschrift zu fertigen. Auch bei der Vorfrist werde nur ein Auszug aus dem Fristenkalender vorgelegt.
Die Beklagte tritt dem Wiedereinsetzungsantrag entgegen.
II.
Die Berufung ist gem. § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, da die Berufung des Klägers nicht innerhalb der am 18. Februar 2003 abgelaufenen Berufungsbegründungsfrist begründet worden ist.
Der insoweit gem. §§ 234, 236 ZPO form- und fristgerecht gestellte Antrag des Klägers auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unbegründet, da die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht als unverschuldet angesehen werden kann.
Auch bei Zugrundelegung des vom Kläger zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrags vorgetragenen Sachverhalts ist nämlich davon auszugehen dass die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auf einem Verschulden des Prozessbevollmächtigten des Klägers, welches dieser sich gem. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss, beruht.
Zwar kann der (prozessbevollmächtigte) Rechtsanwalt die Führung des Fristenkalenders (einschließlich der Berechnung der Fristen) als solche, also die routinemäßige Fristenüberwachung, auf geschultes, zuverlässiges und sorgfältig überwachtes Büropersonal übertragen und sich grundsätzlich auch auf die korrekte Ausführung dieser Aufgabe durch sein Personal verlassen (vgl. dazu nur v.Pentz, NJW 2003, 858 ff., 863 m. w. Nachw.).
Werden ihm bei Ablauf der – jedenfalls hinsichtlich der Berufungsbegründungsfrist ebenfalls einzutragenden – Vorfrist die Akten zur Vorbereitung der Berufungsbegründung vorgelegt, hat der Rechtsanwalt jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eigenverantwortlich zu prüfen, ob das Ende der Berufungsbegründungsfrist richtig ermittelt und eingetragen worden ist. Diese Prüfung muss zwar nicht sofort erfolgen, weil die Vorfrist gerade den Sinn hat, dem Rechtsanwalt einen gewissen Spielraum zur Bearbeitung bis zum endgültigen Ablauf der Frist zu verschaffen. Die Prüfung kann daher auch noch am folgenden Tag erfolgen. Sie darf aber – wenn sie Sinn machen soll – nicht zurückgestellt werden, bis der Rechtsanwalt (ggfs. am letzten Tag der Frist) die eigentliche Bearbeitung der Sache vornimmt; vielmehr entsteht die Prüfungspflicht mit Vorlage der Akten unabhängig davon, ob sich der Rechtsanwalt daraufhin zur sofortigen Bearbeitung der Sache entschließt (vgl. zum Vorstehenden insgesamt BGH VersR 2002, 1391 f., zuletzt etwa BGH NJW 2003, 437 sowie v.Pentz, NJW 2003, 858 ff., 864 f. m.w.Nachw.).
Den Rechtsanwalt vermag es auch nicht zu entlasten, wenn ihm nach seiner Büroorganisation zum Ablauf der Vorfrist nicht die Akten selbst vorgelegt werden. Die Vorlage der Akten ist nur die übliche Form, in der das Büro sich der Pflicht zur (routinemäßigen) Fristenkontrolle entledigt, d.h. den Rechtsanwalt auf die Bearbeitungsbedürftigkeit der Sache hinweist. Nur in diesem Sinne darf sich der Rechtsanwalt auf die rechtzeitige Vorlage der Akten verlassen. Wird er auf andere Weise (etwa durch bloße Vorlage eines Auszugs aus dem Fristenkalender) auf die Bearbeitungsbedürftigkeit der Sache hingewiesen, so begründet dies die eigene Verantwortlichkeit des Rechtsanwalts für den weiteren Verlauf der Dinge in gleicher Weise wie die Vorlage der Akten. Der Rechtsanwalt ist dann auf die Sache hingewiesen und kann sich dadurch, dass er die Vorlage der Akten anordnet, zur weiteren Prüfung der Sache instand setzen. Seine Prüfungspflicht schließt in diesem Falle die Pflicht ein, für die Vorlage der Akten zum Zwecke der Prüfung zu sorgen. Versäumt er es, sich die Akten vorlegen zu lassen, so beruht seine Unkenntnis von deren Inhalt (hier namentlich vom Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Urteils und dem dadurch bedingten Ablauf der Berufungsbegründungsfrist) nicht auf einem unabwendbaren Zufall, sondern auf einem Verstoß gegen seine Sorgfaltspflichten (vgl. hierzu BGH NJW 1976, 627 f., 628).
Bei Anwendung der vorstehenden Grundsätze beruht die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist vorliegend auch bei Zugrundelegung der klägerischen Darstellung auf einem Verschulden des Prozessbevollmächtigten des Klägers, welches dieser sich zurechnen lassen muss.
Dabei kann zunächst offen bleiben, ob den Prozessbevollmächtigten hier bereits hinsichtlich der Organisation der routinemäßigen Fristenüberwachung, namentlich der Führung des Fristenkalenders (einschließlich der Fristenberechnung), ein Verschulden trifft.
Jedenfalls hat der Prozessbevollmächtigte seine oben dargestellte eigene Prüfungspflicht verletzt, und zwar – wie ausgeführt - unabhängig davon, ob ihm zum Zeitpunkt der nach seiner Darstellung für eine Woche vor Ablauf der (falsch berechneten) Berufungsbegründungsfrist, hier also für den 13. Februar 2003 notierten Vorfrist, die Akten selbst oder (worauf sein insoweit ohnehin nicht hinreichend substantiierter Vortrag hindeuten könnte) nur ein Auszug aus dem Fristenkalender vorgelegt worden ist. Dass die üblicherweise für die Vorlage zumindest des Auszuges aus dem Fristenkalender eingetragene Vorfrist hier als solche falsch eingetragen oder von dem Büropersonal des Prozessbevollmächtigten nicht eingehalten worden wäre, ist nicht ansatzweise dargetan und auch sonst nicht ersichtlich.
Die Pflichtverletzung des Prozessbevollmächtigten ist auch ursächlich für die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist. Hätte der Prozessbevollmächtigte pflichtgemäß den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist alsbald nach der bei Ablauf der Vorfrist (13. Februar 2003) erfolgten Vorlage der Akten oder jedenfalls des Auszuges aus dem Fristenkalender überprüft, hätte er noch rechtzeitig vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist am 18. Februar 2003 die Berufungsbegründung fertigen und einreichen, zumindest aber einen Fristverlängerungsantrag stellen können. Keinesfalls durfte er mit der Prüfung der Frist etwa bis zum 19. Februar 2003 (dem Datum der eingereichten Berufungsbegründung) zuwarten.
Nach alledem war der Wiedereinsetzungsantrag zurückzuweisen und gleichzeitig (gem. § 238 Abs. 1 Satz 1 ZPO) die Berufung nach § 522 Abs. 1, Sätze 2 und 3 ZPO durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 238 Abs. 4 ZPO.