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Oberlandesgericht Hamm·31 U 201/98·02.02.1999

Antrag auf Prozesskostenhilfe für Berufung abgewiesen – Berufung ohne Erfolgsaussicht

ZivilrechtSchuldrechtBank- und KapitalmarktrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe für zwei Berufungsanträge; das OLG Hamm verweigerte sie, weil die Berufung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§114 ZPO). Das Landgericht hatte die Klage zu Wertpapiergeschäften abgewiesen: Kein Kondiktionsanspruch (§812 BGB) wegen Erlangung der Börsentermingeschäftsfähigkeit und keine Verletzung von Beratungs-/Aufklärungspflichten. Die in Berufung erstmals eingeführte Ausweitung der Klage stellt eine unzulässige Klageänderung (§§263,264 ZPO) dar.

Ausgang: Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz abgewiesen; Berufung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg; Klageänderung in Berufung unzulässig.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Berufungsinstanz ist zu versagen, wenn die Berufung nach § 114 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht.

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Ein kondiktionsrechtlicher Anspruch nach § 812 BGB ist ausgeschlossen, wenn der Anspruchsteller die Börsentermingeschäftsfähigkeit gemäß § 53 Abs. 2 BörsG erlangt hat und damit ein Risikoübernahmebewusstsein vorausgesetzt werden kann.

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Die Bank trifft keine allgemeine Aufklärungspflicht über Kreditrisiken, soweit kein besonderes Aufklärungs- und Schutzbedürfnis des Kunden erkennbar ist oder die Bank einen eigenen Gefährdungstatbestand gesetzt hat.

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Fehlende Aufklärungs- und Beratungsbedürftigkeit des Kunden kann sich aus dessen Kenntnissen, investivem Verhalten und dem Betrieb eines "execution only"-Geschäfts ergeben, sodass eine positive Vertragsverletzung nicht gegeben ist.

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Die nachträgliche Einführung neuer, eigenständiger Klagegründe in der Berufungsinstanz stellt eine unzulässige Klageänderung nach §§ 263, 264 ZPO dar, wenn sie sachdienlichkeitswidrig ist und den bisherigen Streitstoff nur unerheblich ergänzt.

Relevante Normen
§ 114 ZPO§ 812 BGB§ 53 Abs. 2 Börsengesetz§ 448 ZPO§ 263, 264 ZPO§ 264 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 14 O 161/98

Tenor

Der Antrag des Klägers vom 4. Dezember 1998 auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für die Berufungsinstanz wird hin-sichtlich beider gestellter Berufungsanträge zurückge-

wiesen.

Gründe

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Die Berufung des Klägers verspricht keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).

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I.

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Zu Recht hat das Landgericht durch das angefochtene Urteil die Klage insoweit abgewiesen, als der Kläger den Ausgleich seiner Verluste im Zusammenhang mit den am 19.02.1990 erworbenen 2000 D AG-Optionsscheinen (9.304,36 DM) sowie den am 04.05.1990 gekauften 50 I-AG-Vorzugsaktien (4998,84 DM) beansprucht. Ein Kondiktionsanspruch nach § 812 BGB scheidet schon deshalb aus, weil der Kläger im Zuge der von ihm am 01.08.1989 unterzeichneten Unterrichtungsschrift über Verlustrisiken bei Börsentermingeschäften gemäß § 53 Abs. 2 Börsengesetz die Börsentermingeschäftsfähigkeit erlangt hatte.

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Darüber hinaus hat das Landgericht zu Lasten der Beklagten auch keine positive Vertragsverletzung eines mit dem Kläger bestehenden Beratungsverhältnisses festzustellen vermocht, da letzterer nach seiner persönlichen Vorbildung und seinem Kenntnisstand unter Anlegung der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung gesetzten Maßstäbe - vgl. hierzu die "New York Broker I und II-Entscheidungen" des Bundesgerichtshofs (ZIP 1996/1161 und 2064) - im Zeitpunkt der Eröffnung der Deutschen Terminbörse am 26.01.1990 als nicht mehr aufklärungs- und schutzbedürftig anzusehen war.

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1.)

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Hierfür spricht bereits die investive Entwicklung des Klägers im Rahmen des zu der Beklagten im Februar 1988 aufgenommenen Effekten - Kommissionsverhältnisses - wie sie aufgrund der zu den Akten gereichten Urkunden und der von beiden Parteien übereinstimmend vorgetragenen Tatsachen unstreitig feststeht:

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a)

9

So hat der als Kriminalbeamter im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen stehende Kläger die Kontobeziehung zu der Beklagten ausweislich seines Antrags auf Eröffnung von Konten und Depots vom 12.02.1988 unter der falschen Berufsbezeichnung "Marketing-direktor" in der "Versicherungsbranche" eröffnet und dadurch wirtschaftliches Basiswissen auf höherem Niveau vorgegeben, was durch die zusätzliche Angabe einer Autotelefon-Nummer noch verstärkt wurde.

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b)

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Ausweislich des "Protokolls zur Gründerversammlung des C-Investmentclubs" vom 23.01.1989 ließ sich der Kläger an diesem Tage zum Geschäftsführer dieser Anleger-Vereinigung wählen,

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wobei er zugleich einen Vortrag über "Wertpapierarten und zur weiteren Börsenentwicklung" hielt und sich besonders der "Situation auf dem japanischen Markt und deren Besonderheiten" widmete. Dies erscheint dem Senat insbesondere für seine späteren Aktien-Transaktionen aufschlußreich und richtungweisend.

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c)

14

Ausweislich des Tatbestandes des Urteils 10 O 11/92 Landgericht Münster vom 03.04.1992 verfügte der Kläger bei der Beklagten im Juni 1989 über ein Wertpapier-Depot im Nennwert von 445.000,00 DM, das ausweislich des Tatbestandes des Urteils 10 O 29/92 Landgericht Münster vom 26.06.1992 bis August 1989 noch auf über 470.000,00 DM anstieg.

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d)

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Bereits seit dem Frühjahr 1988 hatte sich der Kläger bis zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt des 19.02.1990 kontinuierlich und verstärkt dem Erwerb von Derivaten gewidmet, wobei er ersichtlich ausnahmslos als Käufer von Calls und Puts aufgetreten ist, jedoch niemals die Position des sogenannten "Stillhalters" eingenommen hat, welche erst an die Beklagte besonders qualifizierte Aufklärungs-Anforderungen - so z. B. das Erfordernis der Schriftlichkeit - gestellt hätte (BGH ZIP 1992/1614).

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e)

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Soweit der Kläger der Beklagten die teilweise Kreditfinanzierung seiner Spekulationsgeschäfte vorwirft, ist ihm entgegenzuhalten, daß eine Bank nur dann ihren Kunden über etwaige Risiken der Verwendung von Krediten aufzuklären hat, wenn im Einzelfall ein besonderes - hier zu verneinendes - Aufklärungs- und Schutzbedürfnis des Darlehensnehmers erkennbar ist, etwa weil die Bank einen zusätzlichen Gefährdungstatbestand gesetzt hat oder über einen beachtlichen Wissensvorsprung verfügt (BGH ZIP 1997/580). In diesem Zusammenhang darf auch nicht vernachlässigt werden, daß der Kläger - wie er in seinem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 24.06.1998 (S. 11 = Bl. 99 GA) selbst eingeräumt hat - für private Geschäfte von seinem Investitionskonto Entnahmen über insgesamt 250.240,00 DM getätigt hat.

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2.)

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Das fehlende Aufklärungs- und Beratungsbedürfnis auf seiten des Klägers wird - wie das Landgericht in seiner Beweiswürdigung beanstandungsfrei deduziert hat - vor allem erhärtet durch die in sich widerspruchsfreie und emotionslose Aussage des Bankkaufmanns H, der den Kläger von Anfang an bei seinen Anlageentscheidungen betreut hat. Dieser hat geschildert, daß er den Kläger zunächst mit den Grundprinzipien des Derivatgeschäfts vertraut gemacht habe, dieser sich bei seinen Orders indessen zunehmend verselbständigt habe. So habe der Kläger den Kauf von Titeln vorgeschlagen, die nicht auf der Empfehlungsliste der Beklagten gestanden und "sehr entfernt gelegen" hätten.

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Damit steht fest, daß der Kläger weitgehend das sogenannte "execution only business" betrieben hat, welches gerade einen Verzicht des Kunden auf Aufklärung indiziert (BGH ZIP 1996/667 und 872).

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3.)

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Die Glaubwürdigkeit des Zeugen H vermag der Kläger nicht durch den Hinweis in seiner Berufungsbegründung zu entkräften, daß in die Depots der Investoren M, W, M2 und T dieselben Wertpapiere wie in sein eigenes eingestellt worden seien. Der Rückschluß des Klägers, daß aufgrund dieser Tatsache nicht er selbst die Initiative ergriffen haben könne, sondern vielmehr der Zeuge

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H die Initiative zum Kauf ergriffen haben müsse, ist denklogisch keineswegs zwingend.

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Nach den Erfahrungen des seit langen Jahren als Spruchkörper für Banksachen tätigen Senats des hiesigen Oberlandesgerichts vollzieht sich die Genese eines jeden Investors vielmehr absolut individuell und läßt sich nicht mit dem investiven Verhalten anderer - parallel aktiver - Anleger in ein konformes Schema pressen.

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4.)

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Entgegen der in seiner Berufungsbegründung geäußerten Rechtsauffassung gebietet es die Waffengleichheit im Zivilprozeß keineswegs, den Kläger - auch nicht nach § 448 ZPO - gleichsam als "zeugenschaftliches Surrogat" in seiner Eigenschaft als Partei zu vernehmen.

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Die von dem Kläger in diesem Zusammenhang zitierte "Dombo Beheer-Entscheidung" des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vom 27.10.1993 (NJW 1995/1413) verhält sich vielmehr zu der angeblich aus dem Gebot der Waffengleichheit gerechtfertigten Anhörung des Repräsentanten (Alleingeschäftsführer) einer Prozeßpartei als Zeugen, postuliert indessen nicht die Gleichstellung der Prozeßparteien selbst hinsichtlich ihrer Aussagequalität mit Zeugen.

29

II.

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Ebensowenig verspricht die Berufung Erfolg hinsichtlich des erstmalig in der Berufungsbegründung vom 04.12.1998 gestellten - in erster Instanz nicht streitgegenständlichen - erweiterten Feststellungsantrags mit einem eigenständigen Streitwert-Vo-lumen von 231.968,77 DM. Hierbei handelt es sich vielmehr um eine in der Berufungsinstanz seitens des Klägers vorgenommene unzulässige Klageänderung im Sinne der §§ 263, 264 ZPO, zu welcher die Beklagte mit Schriftsatz vom 08.12.1998 ihre Zustimmung bereits versagt hat und für welche der Senat die notwendige Sachdienlichkeit verneint.

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Es handelt sich hierbei um die Einführung von 21 neuen Akquisitions-Vorgängen, die den beiden bisher streitgegenständlichen Wertpapierkäufen vom 19.02. und 04.05.1990 zum größten Teil vorausgehen, teils ihnen zeitlich aber auch nachfolgen. Jeder dieser 21 Akquisitions-Tatbestände bildet einen eigenständigen Klagegrund und läßt sich keineswegs mit den beiden bisher rechtshängigen Erwerbstatbeständen zu einem einheitlichen Tatbestandskomplex - ohne Änderung des Klagegrundes (vgl. § 264 ZPO) - verbinden.

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Da der bisher anhängige Streitgegenstand im Verhältnis zu dem neu eingeführten Streitstoff lediglich eine Quote von ungefähr 6 % ausmacht, erscheint die von dem Kläger in der Berufungsinstanz intendierte Klageänderung auch in keiner Weise sachdienlich (§ 263 ZPO).