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Oberlandesgericht Hamm·31 U 196/00·06.10.2001

Bank fordert Nachbesicherung: kein Schadensersatz bei Depotveräußerung

ZivilrechtBankrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger verlangten von der Bank Schadensersatz, weil diese wegen Kursverfalls eines verpfändeten Aktiendepots eine Verstärkung der Kreditsicherheiten forderte, worauf der Kläger das Depot veräußerte. Das OLG Hamm wies die Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung zurück. Ein pflichtwidriges Verhalten liege bereits nicht darin, dass die Bank (ggf. auch zu weitgehend) Nachbesicherung verlangt; zudem sei die Wahl der Sicherheitenverstärkung Sache der Kläger. Jedenfalls habe nach eigenem Vorbringen eine Unterdeckung bestanden, sodass ein Nachbesicherungsverlangen gerechtfertigt gewesen sei; der Klägerin zu 1) fehle zudem ein eigener Schaden.

Ausgang: Berufung der Kläger gegen die klageabweisende Entscheidung zurückgewiesen; kein Schadensersatz wegen Nachbesicherungsverlangens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Allein das (möglicherweise unberechtigte) Verlangen eines Kreditinstituts nach Verstärkung von Sicherheiten stellt im Kreditverhältnis grundsätzlich keine schuldhafte Pflichtverletzung dar, die Schadensersatzansprüche auslöst.

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Ein Kreditinstitut ist im Rahmen des Kreditverhältnisses grundsätzlich nicht verpflichtet, bei der Anforderung oder Bemessung von Kreditsicherheiten die Interessen des Sicherungsgebers dahin zu berücksichtigen, keine das Sicherungsbedürfnis übersteigenden Sicherheiten zu verlangen.

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Kommt es im Zusammenhang mit einem Nachbesicherungsverlangen zu einer Disposition des Kreditnehmers (z.B. Veräußerung von Vermögenswerten), ist diese grundsätzlich dem Kreditnehmer zuzurechnen, wenn das Institut keine konkrete Art der Sicherheitenverstärkung vorgibt.

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Besteht eine nicht nur geringfügige Unterdeckung der Kreditsicherheiten, kann das Kreditinstitut die Stellung zusätzlicher Sicherheiten verlangen; Einwendungen gegen die Berechnung sind vom Kreditnehmer substantiiert geltend zu machen.

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Schadensersatz setzt einen eigenen, dem Anspruchsteller zurechenbaren Schaden voraus; wer nicht Inhaber des veräußerten Sicherungsgegenstands ist, kann hieraus regelmäßig keinen Schaden herleiten.

Relevante Normen
§ 97 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 711 ZPO§ 546 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 3 O 197/00

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 21. August 2000 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch die selbstschuldnerische, unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu erbringen.

Die Beschwer der Kläger übersteigt 60.000,00 DM.

Tatbestand

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Die Kläger verlangen von der Beklagten Schadensersatz, weil diese von ihnen unberechtigterweise verlangt habe, Sicherheiten für an beide Kläger ausgelegte Kredite zu verstärken. Geltend gemacht wird zunächst ein erstrangiger Teilbetrag von 70.000,00 DM aus einem behaupteten Gesamtanspruch über 250.746,75 DM.

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Bis zum 08.04.1997 standen die Kläger in Geschäftsbeziehung zu der Deutschen Bank Filiale I3. Seit Auflösung dieser Filiale am 10.11.1994 ist die Beklagte für die Kredite der Kläger zuständig gewesen. Die Klägerin zu 1) hatte ein Investitionsdarlehen über 500.000,00 DM zur Anschaffung von Waschmaschinen und Trocknern für Waschsalons aufgenommen, das am 30.03.1998 zur Rückzahlung fällig geworden wäre.

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Dem Kläger zu 2) hatte die Beklagte zwei Privatdarlehen über insgesamt 260.000,00 DM gewährt, die zum 30.06.1999 zur Rückzahlung fällig geworden wären. Die Darlehen waren durch ein Sicherheitenpaket abgesichert. Dieses bestand aus einer selbstschuldnerischen Bürgschaft des Klägers zu 2) für das der Klägerin zu 1) gewährte Darlehen, einem treuhänderisch abgetretenen letztrangigen Teilbetrag aus den Grundschulden an dem Grundbesitz des Klägers zu 2), Dreischenkamp 12 in P, zwei Grundschulden an dem Grundstück des Klägers zu 2), D 14 in P, einer Grundschuld an dem Wohnungseigentum des Klägers zu 2), C-Straße in I3, sowie einem verpfändeten Aktiendepot des Klägers zu 2) bei der B-Bank. Der treuhänderische Teil der Grundschuld D 12 wurde aufgrund der Vorrangigkeit anderer Grundschuldgläubiger bei der Bestellung der Sicherheit mit Null bewertet. Das Aktiendepot, das sowohl inländische als auch ausländische Aktien beinhaltete, hatte zum Zeitpunkt der Verpfändung einen Wert von ca. 584.000,00 DM. Zum 10.12.1996 sank der Wert auf ca. 300.000,00 DM. Bei der Bewertung der Sicherheiten wurde das Aktiendepot mit höchstens 60 % des Kurswertes berücksichtigt.

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Nachdem bereits mehrere Vorgespräche zwischen dem Kläger zu 2) und dem Filialleiter der Deutschen Bank Filiale I3 stattgefunden hatten, forderte die Beklagte die Kläger unter dem 10.12.1996 unter Hinweis auf den Kursverfall des Aktiendepots auf, die dadurch entstandene Sicherheitenlücke bis zum 10.01.1997 zu schließen, da sonst die Kredite zur Rückzahlung fälliggestellt werden müßten.

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Aufgrund dieses Schreibens veräußerte der Kläger zu 2) in der Zeit vom 09.12.1996 bis zum 23.07.1997 sein Aktiendepot und legte den daraus erzielten Erlös zu einem Gesamtbetrag von 296.375,99 DM in mündelsicheren Papieren an. Hintergrund dieser Vorgehensweise war, daß diese Sicherheiten mit 100 % ihres Wertes angesetzt werden konnten.

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Mit Schreiben vom 08.01.1997 wandten sich die Kläger an die Beklagte und protestierten gegen die Vorgehensweise. Darauf antwortete die Beklagte mit Schreiben vom 17.02.1997, daß eine Sicherheitenlücke in Höhe von 331.000,00 DM bestanden habe und belegte dies mit einer Aufstellung der Kreditverbindlichkeiten und der Sicherheiten. Die Höhe der Kreditverbindlichkeiten ist dabei mit 711.000,00 DM angegeben. Die Behauptung der Kläger, daß die Kredite zu diesem Zeitpunkt nur mit ca. 694.000,00 DM valutierten, ist von der Beklagten nicht substantiiert bestritten worden.

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Die Kläger haben behauptet, es habe nicht eine Sicherheitenlücke von etwa 300.000,00 DM, sondern nur eine solche in Höhe von ca. 88.000,00 DM bestanden. Die Aufstellung der Beklagten im Schreiben vom 17.02.1997 sei in mehreren Punkten falsch. Der letztrangige Teilbetrag aus den Grundschulden D 12 sei nicht mit Null anzusetzen, da er inzwischen in Höhe von 148.000,00 DM werthaltig geworden sei. Auch der Wert der Grundschulden D 14 und C-Straße sei zu gering angesetzt. Für das Aktiendepot sei die Ansetzung von 60 % des Wertes als Sicherheit vereinbart gewesen. Die Kläger haben die Ansicht vertreten, auch die sich bei richtiger Rechnung ergebende Sicherheitenlücke habe nicht bestanden, da die Beklagte den Wert der mit dem Darlehen der Klägerin zu 1) angeschafften Waschmaschinen und Trockner außer Acht gelassen habe.

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Die Kläger haben weiter behauptet, der Kläger zu 2) würde das Aktiendepot erst am 23.03.1998 veräußert haben, um den dann zur Rückzahlung fälligen Kredit zu tilgen. Zu diesem Zeitpunkt hätte das Depot einen Wert von 542.980,14 DM gehabt. Daraus errechne sich der Schaden von 250.746,75 DM.

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Die Kläger haben beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger 70.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 13.05.2000 zu zahlen.

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Die Beklagten haben beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat die Ansicht vertreten, das Verlangen nach Verstärkung der Sicherheiten sei berechtigt gewesen. Die Kläger hätten keinen Anspruch darauf gehabt, daß sie die Maschinen der Klägerin zu 1) als Sicherheit akzeptiere. Sie hat bestritten, daß der Kläger zu 2) das Aktiendepot am 23.03.1998 habe veräußern wollen und behauptet dazu, der Kläger zu 2) habe andere Mittel gehabt, den Kredit der Klägerin zu 1) zu tilgen.

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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der Klägerin zu 1) hat es ausgeführt, daß schon nicht ersichtlich sei, daß ihr ein Schaden entstanden sei. Hinsichtlich des Klägers zu 2), Inhaber des Aktiendepots, liege bei einem grundsätzlich denkbaren Anspruch aus positiver Vertragsverletzung keine Pflichtverletzung vor, da eine Sicherheitenlücke in Höhe von ca. 88.000,00 DM unstreitig bestanden habe.

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Mit der Berufung gegen dieses Urteil vertreten die Kläger die Ansicht, die Voraussetzungen, unter denen die Beklagte eine Sicherheitenverstärkung überhaupt habe verlangen können, Nr. 13 der AGB der Beklagten, lägen schon nicht vor. Die Sicherheitenbewertung sei fehlerhaft. Eine Verschlechterung der gestellten Sicherheiten sei nicht, jedenfalls nicht in einem Umfang von 300.000,00 DM eingetreten. Angesichts des Verlangens der Beklagten sei dem Kläger zu 2) nichts anderes übriggeblieben, als das Aktiendepot aufzulösen und den Erlös in mündelsicheren Werten anzulegen, die von der Beklagten mit 100 % als Sicherheit bewertet wurden.

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Die Kläger beantragen,

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unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger 70.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 13.05.2000 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens verteidigt sie das angefochtene Urteil.

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Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist nicht begründet.

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Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist der Senat der Auffassung, daß schon keine Pflichtverletzung vorliegt, wenn ein Kreditinstitut Verstärkung von Sicherheiten fordert, obwohl die Voraussetzungen für ein solches Verlangen nicht gegeben sind. Die Vorstellung, ein vertraglich oder gesetzlich nicht berechtigtes Verlangen sei pflichtwidrig und löse Schadensersatzansprüche aus, scheint schon nach allgemeinen Grundsätzen nicht ohne weiteres haltbar. Grundsätzlich steht es jedem frei, Forderungen zu formulieren, denen nachzukommen dem Aufgeforderten an sich freisteht. Daß sich im Fall seiner Weigerung daraus rechtliche Konsequenzen ergeben können, ändert an dieser grundsätzlichen Einschätzung nichts.

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Jedenfalls obliegt einem Kreditinstitut im Rahmen eines Kreditverhältnisses nicht die Pflicht gegenüber dem Kreditnehmer, von ihm keine Sicherheiten zu verlangen, die das Sicherungsbedürfnis des Kreditinistituts übersteigen. Sicherheiten für Kredite prüft ein Kreditinstitut grundsätzlich ausschließlich sowohl der Werthaltigkeit nach wie auch nach dem Umfang allein in seinem eigenen Interesse. Es hat daher auch nicht zu erwägen, ob dem Sicherungsgeber durch die Sicherheitenbestellung Nachteile erwachsen (vgl. BGH WM 1997, 2301; Nobbe, Bankrecht, aktuelle höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung, Rdn. 747). Nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken und Sparkassen sind Kreditnehmer verpflichtet, Sicherheiten unter bestimmten Voraussetzungen zu verstärken. Meint das Institut, die Voraussetzungen dafür lägen vor, kann es ein entsprechendes Verlangen formulieren. Ob der Kreditnehmer dieser Forderung entspricht, ist seine freie Entscheidung, auch wenn im Falle seiner Weigerung eine Kreditkündigung droht. Kommt er der Forderung nach Verstärkung nicht nach und erklärt das Kreditinstitut die außerordentliche Kündigung, kann er dagegen vorgehen. In diesem Zusammenhang wird dann auch gegebenenfalls gerichtlich überprüft, ob das Verlangen nach Verstärkung der Sicherheiten berechtigt war oder nicht. War das Verlangen nicht berechtigt, ist die Kündigung unwirksam. Das muß jedenfalls solange gelten, wie unstreitig ist, daß eine Sicherheitenlücke besteht, und solange das Verhalten nicht völlig willkürlich erscheint.

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Aber auch, wenn man dieser Ansicht nicht folgen will, bestehen Schadensersatzansprüche nicht. Die Beklagte hat den Klägern nicht vorgeschrieben, in welcher Weise die Sicherheiten verstärkt werden sollten. Es unterlag allein der Entscheidung der Kläger, wenn sie dem Verlangen nachgeben wollten, wie sie dies taten. Es ist nicht das Problem der Beklagten, wenn die Kläger meinten, nur durch die Veräußerung von Aktien die geforderte Sicherheit beschaffen zu können.

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Unabhängig von den vorstehenden Überlegungen ist dem Landgericht zuzustimmen, soweit es ausgeführt hat, daß Ansprüche der Klägerin zu 1) nicht bestehen. Selbst wenn sich die Beklagte pflichtwidrig verhalten haben sollte, ist der Klägerin zu 1) kein Schaden entstanden. Sie war nicht Inhaberin des Aktiendepots.

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Geht man abweichend von der Meinung des Senats davon aus, daß im Zusammenhang mit dem Verlangen nach Verstärkung von Sicherheiten Sorgfaltspflichten gegenüber dem Kreditnehmer tangiert sein können, ist der Ansicht des Landgerichts zu folgen, daß eine Pflichtverletzung deshalb nicht vorliegt, weil unstreitig auch nach Ansicht der Kläger eine Unterdeckung vorhanden gewesen ist. Diese lag immerhin, unterstellt man die Rechnung der Kläger als richtig, bei 12,68 % (Valutenstand 694 TDM, Lücke 86 TDM). Das berechtigte die Beklagte, Nachbesicherung zu verlangen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, daß in dem Schreiben vom 10.12.1996 ein bestimmter Betrag für die weitere Sicherheit nicht genannt worden ist. Erst aus der Anlage zum Schreiben vom 17.02.1997 (Bl. 23 d.A.) läßt sich ersehen, daß die Beklagte von einer Deckungslücke von ca. 331.000,00 DM ausgegangen ist.

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Wenn der Kläger zu 2) meinte, die Deckungslücke sei fehlerhaft berechnet, hätte er dem widersprechen können und gleich eigene Vorschläge und Berechnungen vorlegen können.

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Soweit die Kläger die Bewertung der einzelnen Sicherheiten angreifen, bleibt ihr Vortrag unschlüssig. Der Aufstellung in der Anlage zum Schreiben vom 17.02.1997 (Bl. 23) folgend kann die Bürgschaft des Klägers zu 2) für die Forderungen der Beklagten gegen die Klägerin zu 1) durchaus mit Null angesetzt werden. Daß der Kläger zu 2) über noch freies Vermögen verfügte, hat er nicht vorgetragen. Warum die Grundschulden über 600.000,00 DM mit mehr als Null zu bewerten sein sollten, ist unklar. Es handelte sich um einen letztrangigen Teilbetrag aus einer einer anderen Grundschuldgläubigerin zustehenden Grundschuld. Bei der Bewertung der Grundschuld ist nicht auf den Verkehrswert, sondern darauf abzustellen, welche Möglichkeiten zur Verwertung bestehen (vgl. Nobbe, a.a.O., Rdn. 872). Die Berechnung des Klägers zu 2): Grundschuld nominell (600.000,00 DM) abzüglich offene Valuta der besicherten Forderung (464.000,00 DM) = Wert der Sicherheit (136.000,00 bzw. 148.000,00 DM), wie er sie gestützt auf die Treuhandvereinbarung vom 02.11.1994 vornehmen will, ist realitätsfern. Gleiches gilt letztlich auch für die weiteren Beurteilungen der Grundschulden. Diesen Fragen muß der Senat aber nicht weiter nachgehen, da ein Anspruch der Kläger schon dem Grunde nach nicht besteht. Offenbleiben kann daher auch, ob die Art der Berechnung des Schadens zutreffend ist.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97, 708 Nr. 10, 711, 546 Abs. 2 ZPO.