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Oberlandesgericht Hamm·31 U 187/20·16.02.2021

Berufung zurückgewiesen: Widerrufsbelehrung und Rechtsmissbräuchlichkeit (§242 BGB)

ZivilrechtSchuldrechtVerbrauchervertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin legte Berufung gegen ein Urteil des LG Bielefeld ein und rügte insbesondere Mängel der Widerrufsbelehrung sowie unzureichende Pflichtangaben zum Vertrag und zur verbundenen Versicherung. Das OLG Hamm bestätigt, dass die Bezeichnung der verbundenen Versicherung ausreichend war und wendet §242 BGB (Rechtsmissbräuchlichkeit) an. Eine Vorlage an den EuGH wurde abgelehnt. Die Berufung wird zurückgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten, das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Bielefeld zurückgewiesen; Klageansprüche als unbegründet abgewiesen, Kosten der Berufung trägt die Klägerin

Abstrakte Rechtssätze

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Die Widerrufsbelehrung ist ausreichend, wenn die Bezeichnung der verbundenen Versicherung so erfolgt, dass die gesetzlich vorausgesetzte Gesetzlichkeitsfiktion nicht entfällt.

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Die Ausübung eines Widerrufsrechts kann nach allgemeinen Grundsätzen des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) versagt werden, wenn sie in missbräuchlicher Weise erfolgt.

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Eine ergänzende Anpassung von Anträgen, die deklaratorischen Charakter haben und die Entscheidung nicht inhaltlich verändert, rechtfertigt keinen erneuten Hinweis nach § 522 Abs. 2 ZPO.

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Eine Vorlage an den EuGH ist entbehrlich, wenn keine offene europarechtliche Auslegungsfrage vorliegt, die für die Entscheidung erheblich wäre.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 242 BGB§ 97 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 711 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 6 O 346/18

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 16.06.2020 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld (6 O 346/18) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 22.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

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I.

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Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.

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Zur Begründung wird zunächst auf den Hinweisbeschluss vom 04.01.2021 Bezug genommen.

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Mit Schriftsatz vom 09.02.2021, auf den Bezug genommen wird (Bl. 617-670 d.A.), hat die Klägerin ihre bislang angekündigten Anträge zu 2) und zu 3) nach der angebotenen Übergabe des Fahrzeugs durch den Einschub "- unbedingt im Sinne einer Vorleistungspflicht am Sitz der Beklagten -" ergänzt und die Anträge neu nummeriert.

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Im Übrigen hält die Klägerin an ihren Rügen fest. Sie vertieft und wiederholt seine Rechtsauffassung zu den angeblichen Defiziten der Widerrufsbelehrung und zu unzureichenden Pflichtangaben im Vertrag.

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II.

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Der Schriftsatz der Klägerin vom 09.02.2021 rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht. Der Senat hält insbesondere an seiner Auffassung fest, dass die Bezeichnung der verbundenen Versicherung in der Widerrufsbelehrung korrekt erfolgt ist und nicht zum Verlust der Gesetzlichkeitsfiktion geführt hat. Im Übrigen bleibt es auch nach erneuter Überprüfung bei den Ausführungen zur Rechtsmissbräuchlichkeit (§242 BGB).

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Es besteht schließlich weiterhin kein Grund für eine Aussetzung und Vorlage an den EuGH.

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Die Ergänzung der Anträge im letzten Schriftsatz hat keine Auswirkung auf die Beurteilung, dass die mit der Klage und Berufung verfolgten Ansprüche der Klägerin bereits dem Grunde nach nicht zustehen. Die Klägerin bezeichnet die Anpassungen deshalb selbst als „deklaratorisch“. Deshalb war vor der Entscheidung ein erneuter bzw. ergänzender Hinweis gemäß § 522 Abs. 2ZPO nicht erforderlich und auch im Interesse der Parteien nicht geboten.

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III.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO