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Oberlandesgericht Hamm·31 U 182/99·28.05.2000

Berufung abgewiesen: Sittenwidrigkeit einer Ehegattenbürgschaft für Geschäftskredite

ZivilrechtSchuldrechtBürgschaftsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin (Bank) verlangte die Durchsetzung einer Bürgschaft einer Ehegattin für Geschäftskredite des Ehemanns. Das OLG bestätigt die Zurückweisung der Klage wegen Sittenwidrigkeit der Bürgschaft, da die Bürgin krass überfordert und ohne eigenes unmittelbares Interesse war. Die Bank habe die emotionale Bindung ausgenutzt; Revision wurde nicht zugelassen.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen Zurückweisung der Klage als unbegründet abgewiesen; Bürgschaft wegen Sittenwidrigkeit für nichtig erklärt

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Bürgschaft eines Ehegatten für gewerbliche Verbindlichkeiten des anderen ist sittenwidrig und damit nichtig, wenn der Bürge eine seine Leistungsfähigkeit krass übersteigende Verpflichtung eingeht und kein eigenes unmittelbares Interesse an dem Kredit hat.

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Bei der Prüfung der krassen Überforderung ist die zur Berechnung heranzuziehende Hauptschuld mit dem vollen Nennbetrag der Kredite anzusetzen; sonstige Sicherheiten bleiben unberücksichtigt, soweit sie nicht ausschließlich für die gesicherten Darlehen bestimmt sind.

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Als krass überfordert gilt ein Bürge, wenn bei Vertragsschluss nicht zu erwarten ist, dass er im Falle des Eintritts des Risikos die Forderung des Gläubigers wenigstens zu wesentlichen Teilen tilgen kann; bereits die Unfähigkeit, die laufenden Zinsen zu tragen, kann ausreichend sein.

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Ein bloß mittelbarer Vorteil des Bürgen (etwa unentgeltliche Mitarbeit) begründet regelmäßig kein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Kreditaufnahme des Hauptschuldners und hindert die Annahme von Sittenwidrigkeit nicht, wenn sonstige Anhaltspunkte fehlen.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 1 ZPO§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713, 546 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 14 O 205/99

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 05. August 1999 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer der Klägerin übersteigt 60.000,00 DM nicht.

Entscheidungsgründe

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(Von der Wiedergabe des Sachverhalts wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.)

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Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. Das Landgericht hat die Klageforderung zu Recht wegen Sittenwidrigkeit der Bürgschaftserklärung vom 22.02.1995 zurückgewiesen.

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Die Bürgschaft eines Ehegatten für Geschäftsdarlehen des anderen Ehegatten ist nämlich dann sittenwidrig, wenn der Bürge damit eine seine finanzielle Leistungsfähigkeit übersteigende Verpflichtung eingeht, ohne daß er an dem zu sichernden Kredit ein eigenes unmittelbares Interesse hat, so daß davon ausgegangen werden muß, daß er die Bürgschaft allein aus emotionaler Bindung zu seinem Ehepartner eingegangen ist und die Bank dies ausgenutzt hat.

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Ein Bürge ist krass überfordert, wenn die Verbindlichkeiten, für die er einstehen soll, so hoch sind, daß bereits bei Vertragsabschluß nicht zu erwarten ist, er werde, wenn sich das Risiko verwirkliche, die Forderung des Gläubigers wenigstens zu wesentlichen Teilen tilgen können. Davon ist bei nicht ganz geringfügigen Hauptschulden jedenfalls dann auszugehen, wenn der Bürge voraussichtlich nicht einmal die laufenden Zinsen der Hauptschuld aufzubringen vermag (BGH WM 00, 410).

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Die für diese Berechnung zugrunde zu legende Hauptschuld ist hier mit dem vollen Nennbetrag der beiden Kredite anzusetzen, ohne Berücksichtigung der sonstigen Sicherheiten, da diese nicht ausschließlich für die durch die Bürgschaft gesicherten Darlehen bestimmt waren (vgl. BGH WM 99, 1556/1559; 00, 410/412), sondern auch noch für andere Kredite. Im übrigen war

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es bei Eingehung der Bürgschaft völlig ungewiß, welche Erlöse sich gegebenenfalls aus den Sicherheiten erzielen ließen, was sich schon daran zeigt, daß die Klägerin von der Beklagten eine Bürgschaft über die volle Kreditsumme und nicht lediglich über einen ungesicherten Restbetrag verlangte, wie sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat selbst angegeben hat.

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Die beiden Darlehen waren jährlich anfangs zusammen mit 9.141,00 DM zu verzinsen (4.125,00 DM + 5.016,00 DM). Das tatsächlich pfändbare Einkommen der Beklagten zur Zeit des Bürgschaftsanfalls aber betrug 121,50 DM bei einem Nettomonatsverdienst von 1.677,40 DM + 250,00 DM Kindergeld, jedoch ohne die der Tochter zustehenden Unterhaltsleistungen des Mannes. Der sich daraus ergebende Jahrespfändungsbetrag von 1.458,00 DM reicht bei weitem nicht aus, um die anfallenden Zinsen abzudecken, selbst wenn man berücksichtigt, daß diese bei ordnungsgemäßer Bedienung des Ratenkredits sich laufend verringern, da allein die Zinslast für den Kontokorrentkredit bei 4.125,00 DM lag. Mit einer vollen Berufstätigkeit der Beklagten, die im übrigen auch kaum ausreichen würde, die laufenden Zinsen abzudecken, aber konnte die Klägerin nach den gegebenen Umständen mit Rücksicht auf die erst 6 Jahre alte Tochter der Beklagten in absehbarer Zeit nicht rechnen, zumal eine Verpflichtung der Beklagten, den Interessen der Klägerin insoweit Vorrang vor denen ihres Kindes einzuräumen, nicht besteht.

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Bei einem solch krassen Mißverhältnis zwischen dem Haftungsumfang und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Bürgen sind dessen finanziellen Mittel, bezogen auf die Höhe der Hauptschuld praktisch bedeutungslos, so daß zu vermuten ist, der Bürge habe sich auf diese Verpflichtung nur aufgrund emotionaler Bindung zu seinem Ehepartner als Hauptschuldner eingelassen und die Bank habe dies in verwerflicher Weise ausgenutzt, falls kein sonstiges rechtlich vertretbares Interesse

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an einer derartigen Einbindung des Bürgen in den Haftungsverbund besteht. Ein solches aber wird hier von der Klägerin selbst nicht vorgetragen. Das Interesse, einer Vermögensverschiebung vorzubeugen, wäre mit der Trennung der Eheleute im übrigen auch inzwischen entfallen.

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Ebenso ist nicht ersichtlich, daß die Bürgschaftsübernahme von eigenen persönlichen oder wirtschaftlichen Interessen der Beklagten gesteuert worden sein könnte und nicht durch die emotionale Bindung bestimmt war. Der lediglich mittelbare Vorteil der Beklagten, daß der Ehemann mit dem zu gründenden Geschäft auch den Lebensunterhalt der Familie sicherstellen wollte, reicht dazu nicht aus (BGH WM 96, 257). Eigene unmittelbare Vorteile der Beklagten aus den beiden Krediten sind nicht ersichtlich. Allein der Umstand, daß die Beklagte ohne Bezahlung in dem Betrieb die Buchführung übernahm, kann nicht als solche angesehen werden und belegt noch keine eigenen wirtschaftlichen Interessen der Beklagten an dem Unternehmen ihres Mannes.

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Die krasse finanzielle Überforderung der Beklagten hat demnach hier ohne Hinzutreten weiterer Umstände die Nichtigkeit der Bürgschaft wegen Sittenwidrigkeit zur Folge.

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Die Berufung der Klägerin muß daher erfolglos bleiben.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713, 546 Abs. 2 ZPO.

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Der Anregung der Klägerin, die Revision zuzulassen, war nicht zu folgen, da der Sache nach den inzwischen ergangenen zahlreichen Urteilen des Bundesgerichtshofes zu der Frage der Sittenwidrigkeit der Mithaftung von Ehegatten für gewerbliche

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Verbindlichkeiten des anderen Ehepartners keine grundsätzliche Bedeutung mehr zukommt, sondern der vorliegende Fall insoweit nur noch eine Einzelfallentscheidung unter Anwendung der vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze darstellt.