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Oberlandesgericht Hamm·31 U 182/15·24.11.2015

Berufungsrücknahme: Kläger verliert Rechtsmittel; Kostenentscheidung nach § 516 Abs. 3 ZPO

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger nahm seine Berufung gegen das Urteil des LG Münster zurück. Das OLG Hamm erklärt ihn hierdurch des eingelegten Rechtsmittels verlustig und verpflichtet ihn zur Tragung der Kosten des Berufungsverfahrens. Die Entscheidung ergeht nach § 516 Abs. 3 ZPO; der Streitwert wird auf bis zu 1.600 EUR festgesetzt.

Ausgang: Berufung durch Rücknahme als verworfen; Kläger des Rechtsmittels verlustig und zur Tragung der Kosten des Berufungsverfahrens verurteilt, Streitwert auf bis zu 1.600 EUR festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rücknahme der Berufung führt zum Verlust des eingelegten Rechtsmittels.

2

Wird die Berufung zurückgenommen, hat die zurücknehmende Partei die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3

Das Gericht kann nach § 516 Abs. 3 ZPO über die Folgen der Rücknahme ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden.

4

Bei Kostenentscheidungen legt das Gericht einen Streitwert zur Bestimmung der Gebühren und Kostentragung fest.

Relevante Normen
§ 516 Abs. 3 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 014 O 96/15

Tenor

Der Kläger ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig und hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil er seine Berufung gegen das am 01.09.2015 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Münster (014 O 96/15) zurückgenommen hat.

Dieser Beschluss ergeht nach § 516 Abs. 3 ZPO.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 1.600,00 EUR festgesetzt.