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Oberlandesgericht Hamm·31 U 182/03·24.02.2004

Direktversicherung in Arbeitgeberinsolvenz: Wegfall von Vorbehaltsklauseln und Aussonderung

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtBetriebsrentenrecht (BetrAVG)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Insolvenzverwalter verlangte vom Arbeitnehmer die Freigabe eines hinterlegten Rückkaufswerts aus einer arbeitgeberfinanzierten Direktversicherung (Gehaltsumwandlung) aus § 812 BGB. Streitpunkt war, ob der Rückkaufswert zur Insolvenzmasse gehört oder dem Arbeitnehmer als Bezugsberechtigtem zusteht (§§ 35, 47 InsO) und ob ein Widerrufsvorbehalt im Insolvenzfall fortwirkt. Das OLG Hamm gab den Berufungen statt und wies die Klage ab. Die im Versicherungsvertrag enthaltenen Vorbehalte verloren mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ihren Sinn und ihre Wirkung; der Arbeitnehmer erlangte ein uneingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht und kann Aussonderung verlangen.

Ausgang: Berufungen des Arbeitnehmers und der Nebenintervenientin erfolgreich; Klage des Insolvenzverwalters auf Freigabe des Rückkaufswerts abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch des Insolvenzverwalters auf Herausgabe/Freigabe eines hinterlegten Rückkaufswerts aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB setzt voraus, dass der Rückkaufswert materiell-rechtlich zur Insolvenzmasse gehört und dem Arbeitnehmer kein Aussonderungsrecht zusteht.

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Bei einer Direktversicherung mit (zunächst) eingeschränkt unwiderruflichem Bezugsrecht kann eine versicherungsvertragliche Vorbehaltsklausel im Insolvenzfall teleologisch/e ergänzend dahin auszulegen sein, dass sie mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ihre Wirkung verliert, wenn ihr Zweck (insb. Betriebstreuebindung bzw. Finanzierungsmöglichkeit während bestehendem Arbeitsverhältnis) nicht mehr erreicht werden kann.

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Verlieren die im Versicherungsvertrag vorgesehenen Vorbehalte im Insolvenzfall ihre Wirkung, erstarkt das eingeschränkt unwiderrufliche Bezugsrecht des Arbeitnehmers zu einem uneingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht; der Anspruch auf die Versicherungsleistung fällt dann nicht in die Insolvenzmasse (§ 35 InsO).

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Stehen die Versicherungsleistungen dem Arbeitnehmer aufgrund eines uneingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrechts zu, kann er am Rückkaufswert ein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO geltend machen.

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Bei der Auslegung von Vorbehaltsregelungen im Versicherungsvertrag dürfen zur Ermittlung des Parteiwillens die korrespondierenden Regelungen und Zwecke aus dem arbeitsrechtlichen Versorgungsverhältnis herangezogen werden, wenn beide Vertragswerke inhaltlich ineinandergreifen und gleichlautende Vorbehalte enthalten.

Relevante Normen
§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO§ 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alternative BGB§ 1b Abs. 2 BetrAVG§ 7 Abs. 2 BetrAVG§ 47 InsO§ 2 Abs. 2 S. 4, 5 BetrAVG

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 2 O 184/03

Tenor

Auf die Berufungen des Beklagten und der Nebenintervenientin wird das am 12.08.2003 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der durch die Nebenintervention entstandenen Kosten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollsreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte und die Nebenintervenientin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird zugelassen.

Rubrum

1

Tatsächliche Feststellungen gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO:

2

Wegen der Darstellung des Sachverhaltes sowie des Parteivorbringens und der Anträge erster Instanz wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

3

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.

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Zur Begründung hat es im wesentlichen folgendes ausgeführt:

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Der Kläger habe Anspruch auf Freigabe des hinterlegten Betrages aus § 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alternative BGB. Durch die Hinterlegung des Rückkaufwertes der Lebensversicherung habe der Beklagte auf Kosten des Klägers eine günstige Rechtsstellung erlangt, da dem Kläger, und nicht dem Beklagten, materiell-rechtlich der Anspruch auf Auszahlung des Rückkaufwertes zustehe. Der Beklagte könne an dem Rückkaufswert kein Aussonderungsrecht nach § 47 Insolvenzordnung geltend machen. Der Rückkaufswert gehöre vielmehr zur Insolvenzmasse, so daß dem Kläger das Verfügungsrecht darüber gebühre.

6

Bei der rechtlichen Beurteilung sei insoweit zwischen dem Versicherungsverhältnis und dem arbeitsrechtlichen Versorgungsverhältnis streng zu unterscheiden. Für die Frage, welche Art von Bezugsrecht dem Arbeitnehmer erwachsen sei, komme es allein auf den Versicherungsvertrag zwischen dem Arbeitgeber als Versicherungsnehmer und dem Versicherer an. Der Umstand, daß der Beklagte als Arbeitnehmer durch die Nebenintervenientin als Versicherer bei der Ausgestaltung der Verträge möglicherweise falsch beraten worden sei, berühre den Inhalt des Versicherungsvertrages und damit die Ausgestaltung des Bezugsrechtes nicht. Das gelte sinngemäß auch für die Behauptung des Beklagten, sowohl die Nebenintervenientin als auch die Arbeitgeberin hätten ihm zugesichert, daß ausschließlich ihm ein Bezugsrecht aus dem Versicherungsvertrag eingeräumt würde.

7

Der Kläger habe für die Gemeinschuldnerin das Bezugrecht auch noch widerrufen können. Die Voraussetzungen der Vorbehaltsvereinbarung hätten bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch vorgelegen. Bezüglich der rechtlichen Behandlung eines solchen eingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrechtes in der Insolvenz würden die Meinungen zwar divergieren. Zutreffend sei es jedoch, mit der Rechtsprechung ein Widerrufsrecht des Insolvenzverwalters so lange zu bejahen, wie die vereinbarten Vorbehalte noch greifen würden.

8

Daran ändere auch der Umstand nichts, daß die Versicherungsprämien in Form einer Gehaltsumwandlung entrichtet worden seien. In einem solchen Falle sei zwar in der Regel davon auszugehen, daß der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer von vornherein eine unentziehbare Rechtsposition einräumen wolle. Eine derartige Vereinbarung führe aber nur dazu, daß der Widerruf des Bezugrechtes arbeitsvertraglich unzulässig sei und ein Zuwiderhandeln des Arbeitgebers diesen zum Schadensersatz verpflichte. Die Wirksamkeit des Widerrufes bestimme sich jedoch allein nach dem Versicherungsvertrag, der ja entsprechende Vorbehalte gerade beinhalte. Diese Vorbehalte hätten auch mit der Insolvenzeröffnung ihre Bedeutung nicht verloren. Auch eine durch eine Insolvenz bedingte Kündigung sei ein Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn die vereinbarten Vorbehalte nicht mehr eingreifen könnten und das Bezugsrecht damit bereits unverfallbar geworden sei. Dies ergebe sich aus der Auslegung des Wortlautes des Versicherungsvertrages und auch der §§ 1 b Abs. 2, 7 Abs. 2 BetrAVG.

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Der Kläger handele daher nicht rechtsmißbräuchlich, wenn er unter Verletzung seiner Pflichten aus dem Beschäftigungsverhältnis die versicherungsvertraglichen Möglichkeiten nutze und das Bezugsrecht des Beklagten widerrufe. Als Insolvenzverwalter habe er die Insolvenzmasse zu erhalten und für eine möglichst weitgehende gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger zu sorgen.

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Der Beklagte könne auch kein Aussonderungsrecht nach § 47 Insolvenzordnung aufgrund eines Treuhandverhältnisses zwischen ihm und seiner Arbeitgeberin in Anspruch nehmen. Ein sich möglicherweise aus der Überlassung des Lohnanteils an den Arbeitgeber zur Prämienentrichtung an den Versicherer ergebendes Treuhandverhältnis erstrecke sich jedenfalls nicht auf die aus dem Versicherungsvertrag erworbenen Rechte.

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Die Einziehung des Rückkaufwertes verstoße schließlich nicht gegen § 2 Abs. 2 S. 4 und 5 BetrAVG, da die darin ausgesprochenen Verbote sich nur an den Arbeitnehmer richten würden, nicht aber (auch) an den Arbeitgeber.

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Gegen dieses Urteil wenden sich der Beklagte und die Nebenintervenientin mit ihren Berufungen.

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Der Beklagte macht geltend, ein Anspruch des Klägers aus § 812 Abs. 1 BGB sei zu verneinen.

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Das Landgericht habe den Sinn und Zweck des Versicherungsvertrages verkannt, Sachvortrag des Beklagten unberücksichtigt gelassen und gebotene Hinweise nicht erteilt.

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Der Wortlaut des Versicherungsvertrages weise zwar ein eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht auf. Der Beklagte habe aber schon in seiner Klageerwiderung vom 19.05.03 (dort Seite 2 – Bl. 24 GA) vorgetragen, daß diese Vertragsgestaltung nicht dem Willen sämtlicher Beteiligter (Gemeinschuldnerin, Nebenintervenientin und Beklagter) entsprochen habe. Unmittelbar vor Vertragsschluß habe der Zeuge T namens und mit Vollmacht der Nebenintervenientin und unter Zustimmung der Gemeinschuldnerin dem Beklagten erläutert, daß das Bezugsrecht aus der Versicherung ausschließlich ihm zustehe. Von einem lediglich eingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht sei nicht die Rede gewesen; der Beklagte sei nicht entsprechend aufgeklärt worden. Mit dem vorgenannten Inhalt des Vertrages seien sowohl die Nebenintervenientin als auch die Gemeinschuldnerin sowie der Beklagte ausdrücklich einverstanden gewesen. Auch nur unter dieser Voraussetzung sei der Vertrag geschlossen worden.

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Es sei unerklärlich, daß der Einzelrichter diesen Sachverhalt unbeachtet gelassen habe. Der Beweisantritt durch Zeugnis T habe sich auch auf diesen Punkt bezogen. Sollte jedoch das Landgericht die Auffassung vertreten haben, daß es insoweit an einem ausdrücklichen Beweisantritt gefehlt habe, hätte es einen entsprechenden Hinweis erteilen müssen. Dann hätte der Beklagte den gesamten diesbezüglichen Sachvortrag ausdrücklich unter Beweis durch Zeugnis des Volker T gestellt.

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Infolge dieses Verfahrensfehlers habe das Landgericht den Sinngehalt der abgeschlossenen Versicherung einschließlich der Bedingungen nicht erfaßt und sei allein am Wortlaut der Vertragsurkunde "kleben" geblieben.

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Das Landgericht habe auch nicht berücksichtigt, daß im Zeitpunkt des Vertragsschlusses weder die Gemeinschuldnerin noch der Beklagte noch die Nebenintervenientin vom Fall einer späteren Insolvenz ausgegangen seien. Mit der Formulierung "wenn Ihr Arbeitsverhältnis endet" sei daher nicht der Fall der Insolvenz der Arbeitgeberin gemeint gewesen. Die Vorbehalte hätten vielmehr nur für die Dauer der Unternehmensfortführung gelten sollen. Dies erhelle sich auch daraus, daß der Beklagte die Versicherungsprämien über ca. 9 Jahre aus seinen Einkünften bestritten habe. Dies hätte er kaum getan, wenn er gewußt hätte, daß im Falle der Insolvenz der Rückkaufswert der Lebensversicherung allein der Insolvenzmasse zufließen würde. Mit der Insolvenzeröffnung sei daher der Vorbehalt entfallen und das Bezugsrecht habe sich in ein uneingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht umgewandelt. Der Rückkaufswert gebühre daher allein dem Beklagten als Arbeitnehmer.

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Das gegenteilige Verlangen des Klägers verstoße auch gegen Treu und Glauben. Denn dann hätte der Beklagte nicht nur aufgrund der eingetretenen Insolvenz seinen Arbeitsplatz verloren, sondern auch noch über 9 Jahre Versicherungsprämien aus seinem eigenen Einkommen gezahlt, die nunmehr vollständig in die Insolvenzmasse fließen würden. Dies benachteilige den Beklagten über Gebühr und damit unbillig.

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Die Nebenintervenientin schließt sich den Ausführungen des Beklagten an und führt ergänzend aus, der vereinbarte Vorbehalt habe zum einen den Sinn und Zweck gehabt, den Arbeitnehmer zur Betriebstreue anzuhalten. Zum anderen hätte dem Arbeitgeber die Möglichkeit eröffnet werden sollen, bei einer wirtschaftlichen Notlage eine Beleihung des Deckungskapitals vorzunehmen. Dieser Sinn und Zweck habe jedoch mit der Insolvenzeröffnung seine Bedeutung verloren. Infolge dessen sei das Bezugsrecht mit der Insolvenzeröffnung uneingeschränkt unwiderruflich geworden, so daß dem begünstigten Arbeitnehmer ein Aussonderungsrecht nach § 47 Insolvenzordnung zustehe. Dies müsse erst recht gelten, wenn es sich – wie hier – um eine durch Gehaltsumwandlung finanzierte Direktversicherung handele. Denn dann gebiete es der Gerechtigkeitsgedanke und der soziale Schutzzweck der betrieblichen Altersversorgung, dem Arbeitnehmer im Insolvenzfall ein Aussonderungsrecht an dem Rückkaufswert zuzubilligen.

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Auch das BAG gehe in ständiger Rechtsprechung von der Auslegungsregel aus, daß bei Entrichtung der Versicherungsprämien durch Gehaltsumwandlungen der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine von vornherein unentziehbare Rechtsposition einräumen und damit die Unverfallbarkeit der Anwartschaft zusagen wolle. Diese Auslegung schlage auch auf die Bezugsrechtsvereinbarung im Versicherungsvertrag durch.

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Jedenfalls könne der Beklagte aufgrund eines Treuhandverhältnisses zwischen ihm und seiner ehemaligen Arbeitgeberin ein Aussonderungsrecht nach § 47 Insolvenzordnung für sich in Anspruch nehmen.

23

Der Beklagte und die Nebenintervenientin beantragen,

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unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

27

Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung und macht geltend, er habe gegen den Beklagten Anspruch auf Freigabe des hinterlegten Betrages aus § 812 Abs. 1 BGB. Dem Beklagten stehe kein Aussonderungsrecht an dem Rückkaufswert gem. § 47 Insolvenzordnung zu.

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Er habe das Bezugsrecht des Beklagten wirksam widerrufen können und dürfen. Die Voraussetzungen des vereinbarten Vorbehaltes hätten vorgelegen, da die Unverfallbarkeitsvoraussetzungen durch den Beklagten nicht erfüllt gewesen seien. Der Versicherungsvertrag und das arbeitsrechtliche Versorgungsverhältnis seien streng voneinander zu unterscheiden. Für die Frage der Widerruflichkeit des Bezugsrechtes komme es ausschließlich auf das Versicherungsverhältnis zwischen Gemeinschuldnerin und Nebenintervenientin an. Daher sei es auch unbeachtlich, ob der Zeuge T dem Beklagten erläutert habe, daß das Bezugsrecht aus der Versicherung ausschließlich dem Beklagten zustehe. Eine solche Äußerung des Zeugen T und eine dahingehende Zustimmung der Gemeinschuldnerin würden im übrigen bestritten.

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Angesichts des eindeutigen Wortlautes des Versicherungsvertrages sei auch eine Auslegung der Vorbehalte dahingehend, daß diese für den Fall der Insolvenz nicht mehr gelten sollten, nicht möglich und unzutreffend. Umfaßt werde jegliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Einschränkung, also auch die Beendigung durch Kündigung seitens des Insolvenzverwalters. Denn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens führe nicht automatisch zur Beendigung der Arbeitsverhältnisse. Dazu bedürfe es stets einer Kündigung durch den Insolvenzverwalter. Diese sei nicht anders zu werten und zu behandeln als eine Kündigung bei Unternehmensfortführung.

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Ein Treuhandverhältnis zwischen dem Beklagten und der Gemeinschuldnerin habe nicht bestanden. Die Rechte des Unternehmens würden sich unmittelbar aus dem Versicherungsvertrag ergeben, den es im eigenen Namen als Versicherungsnehmer geschlossen und in dem es sich auch selbst zur Beitragszahlung verpflichtet habe. Sofern der Versicherte lediglich auf Gehalt verzichtet und statt dessen einen Versorgungsanspruch erhalten habe, entstehe durch diese Veränderung des Inhalts arbeitsrechtlicher Pflichten noch kein Treuhandverhältnis.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätzen nebst deren Anlagen Bezug genommen.

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Entscheidungsgründe gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO

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Die Berufungen sind zulässig und haben auch in der Sache Erfolg.

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Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alternative BGB auf Freigabe des beim Amtsgericht Köln hinterlegten Betrages von 10.453,37 Euro nebst Zinsen, so daß die angefochtene Entscheidung abzuändern und die Klage abzuweisen ist.

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Der aus dem zwischen der Schuldnerin, der vormaligen Arbeitgeberin des Beklagten, und der Nebenintervenientin geschlossenen Versicherungsvertrag vom 16.12.1993 geflossene Rückkaufswert steht materiell-rechtlich dem Beklagten und nicht dem Kläger in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter zu. Denn der Anspruch auf die Versicherungsleistungen gehörte hier in der Insolvenz der vormaligen Arbeitgeberin des Beklagten nicht zur Insolvenzmasse im Sinne des § 35 Insolvenzordnung. Vielmehr kann der Beklagte an dem Rückkaufswert der Versicherung ein Aussonderungsrecht gem. § 47 Insolvenzordnung geltend machen.

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I.

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Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, daß sich infolge der Ablehnung der Erfüllung durch den Kläger gem. § 103 Insolvenzordnung das Versicherungsverhältnis zwischen der Schuldnerin und der Nebenintervenientin in ein Abwicklungsverhältnis umgewandelt hat. Dem zur Folge hatte die Nebenintervenientin den Rückkaufswert der Lebensversicherung an den materiell Berechtigten auszukehren. Da die Frage der Berechtigung umstritten war, hat die Nebenintervenientin von der Möglichkeit der Hinterlegung Gebrauch gemacht.

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Weiterhin zuzustimmen ist dem Landgericht darin, daß dem Beklagten als Drittbegünstigtem im Sinne der §§ 328, 330 BGB in dem Versicherungsvertrag zwischen der Schuldnerin und der Nebenintervenientin ein eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt worden ist. Denn das als "unwiderruflich" bezeichnete Bezugsrecht war noch unter 3 alternative Vorbehalte gestellt und wurde durch diese suspendiert.

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Von Relevanz ist dabei der erste im Versicherungsvertrag genannte Vorbehalt, auf den der Kläger seinen Anspruch auf Einziehung des Rückkaufswertes stützt. Danach blieb der Schuldnerin und Arbeitgeberin des Beklagten das Recht vorbehalten, alle Versicherungsleistungen für sich in Anspruch zu nehmen, wenn das Arbeitsverhältnis des Beklagten vor Eintritt des Versicherungsfalles endete, es sei denn, der Beklagte hatte sein 35. Lebensjahr bereits vollendet und die Versicherung bereits 10 Jahre bestanden oder der Beklagte hatte sein 35. Lebensjahr vollendet und das Arbeitsverhältnis 12 Jahre sowie die Versicherung 3 Jahre bestanden.

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Diese Unverfallbarkeitsklausel entspricht der Regelung der alten Fassung des § 1 Abs. 1 BetrAVG. Mit Gesetz vom 15.08.2003 wurde diese Unverfallbarkeitsklausel in § 1 b Abs. 1 BetrAVG neu gefaßt. In dieser Neufassung ist die Unverfallbarkeitsfrist auf die Vollendung des 30. Lebensjahres und auf das Bestehen der Versorgungszusage für mindestens 5 Jahre verkürzt worden. Nach der Übergangsregelung in § 30 f BetrAVG kann sich der Beklagte auf diese Fristverkürzung indes nicht berufen.

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Da der Beklagte zum Zeitpunkt der insolvenzbedingten Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zum 31.03.2002 erst 10 Jahre bei der Schuldnerin beschäftigt war und die Versicherung erst 8 Jahre bestand, war die in der ersten Vorbehaltsklausel des Vertrages vorgesehene Unverfallbarkeitsfrist daher noch nicht verstrichen.

42

II.

43

Der Senat vermag jedoch der – durchaus vertretbaren und sorgfältig begründeten – Auffassung des Landgerichtes nicht beizutreten, daß dieser versicherungsvertraglich vereinbarte Vorbehalt mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Arbeitgeberin des Beklagten seine Wirkung nicht verloren hat.

44

1.

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Zwar sind die im Versicherungsvertrag genannten 3 Vorbehaltsvarianten (vgl. Bl. 64 GA) als eigenständige Alternativen zu sehen. Bei der Auslegung des Regelungsgehaltes des ersten Vorbehaltes sind jedoch auch die 2. und 3. Alternative wertend mit zu betrachten. Dabei ist zu konstatieren, daß die beiden letztgenannten Vorbehalte nur Sinn ergaben und greifen konnten, solange ein Arbeitsverhältnis zwischen der Schuldnerin und dem Beklagten noch bestand. So sollte die 2. Vorbehaltsalternative den Beklagten davon abhalten, schädigende Handlungen gegenüber seiner Arbeitgeberin zu begehen. Dieser Vorbehalt konnte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr virulent werden. Auch der (3.) Vorbehalt der Inanspruchnahme einer Vorauszahlung während der Dauer des Arbeitsverhältnisses konnte den Kläger nicht mehr zu einem Entzug der Gläubigerstellung des Beklagten berechtigen. Denn die der Arbeitgeberin des Beklagten erteilte Ermächtigung zur Empfangnahme von Vorauszahlungen gehörte nicht zur Insolvenzmasse. Sie diente ersichtlich nur dazu, der Arbeitgeberin die Verwertung der Versicherung zu erleichtern und Finanzierungsmittel zu erhalten. Vermögensverschiebungen zu Lasten des Arbeitnehmers sollten dadurch nicht ermöglicht und die Zugriffsmöglichkeiten der Gläubiger des Arbeitgebers nicht erweitert werden. Der Zweck dieses Vorbehaltes entfiel deshalb in dem Zeitpunkt, in dem über das Vermögen der Arbeitgeberin des Beklagten das Insolvenzverfahren eröffnet wurde (vgl. BAG VersR 1991, 211 und 942).

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Die 2. und 3. Vorbehaltsvariante waren damit eindeutig nur auf den Zeitraum des Bestehens des Arbeitsverhältnisses zwischen der Schuldnerin als Versicherungsnehmerin und dem Beklagten zugeschnitten und haben daher mit der insolvenzbedingten Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses ihren Sinn und ihre Wirkung verloren.

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Dies spricht bereits dafür, daß auch die in diesem Kontext stehende erste Vorbehaltsalternative Wirksamkeit nur für die Dauer des Arbeitsverhältnisses entfalten sollte. Dieser Vorbehalt kann auch nach seinem Sinn und Zweck nur dahin verstanden werden, daß der Beklagte zu einer langandauernden Betriebstreue gegenüber der Versicherungsnehmerin, seiner Arbeitgeberin, angehalten werden sollte, um so den Ablauf der Unverfallbarkeitsfristen herbeizuführen und ein uneingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht hinsichtlich der Versicherungsleistungen zu erlangen.

48

Dies wird weiter anhand des letzten Absatzes des Altersversorgungs-Vertrages vom 14.04.1994 (Bl. 7 GA) deutlich. Denn darin wird seitens der Schuldnerin und Arbeitgeberin des Beklagten ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die durch die Lebensversicherung begründete Alters- und Hinterbliebenenversorgung dazu beitragen soll, die Verbundenheit zwischen dem Beklagten und seiner Arbeitgeberin zu erhalten und zu festigen. Auch der Zweck dieser Vorbehaltsalternative – die langfristige Bindung des Beklagten an seine Arbeitgeberin – konnte nach Insolvenz der Arbeitgeberin jedoch nicht mehr erreicht werden, so daß auch deren Sinn und Regelungsgehalt mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entfallen sind.

49

2.

50

Anhand der weiteren im Rahmen der für die Altersvorsorge des Beklagten getroffenen Vereinbarungen wird zudem deutlich, daß die gewählten Vertragsformulare nicht auf die im Verhältnis zwischen dem Beklagten und seiner Arbeitgeberin bestehenden Gegebenheiten zugeschnitten waren und daher eine (ergänzende und anpassende) Auslegung der vertraglichen Abreden geboten ist.

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So beziehen sich die Ziffern 4) und 5 a) und c) der Versorgungsbedingungen (Bl. 8 GA) auf eigene Beitragszahlungen der Arbeitgeberin. Solche sind hier jedoch überhaupt nicht erbracht worden, da die Versicherungsprämien durch Gehaltsumwandlungen entrichtet wurden.

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Ziffer 5 a) betrifft dabei zudem den Fall der mangelnden Liquidität der Arbeitgeberin, was ebenfalls darauf hindeutet, daß dieser Sonderfall (Illiquidität, Insolvenz der Arbeitsgeberin) durch die zuvor aufgeführten Vorbehaltsvarianten nicht erfaßt werden sollte.

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Dabei verkennt der Senat nicht, daß – wie das Landgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat – der Versorgungsvertrag zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmer und der Versicherungsvertrag zwischen Arbeitgeberin (als Versicherungsnehmerin) und Versicherer streng voneinander zu trennen sind (BAG VersR 2000, 80 m. w. N.). Jedoch sind die im Versorgungsvertrag getroffenen Abreden und die darin einbezogenen Bedingungen zumindest für die Auslegung der Vorbehaltsvarianten des Versicherungsvertrages heranzuziehen, da gleichlautende Vorbehaltsregelungen in beiden Verträgen enthalten waren und sich nur aus dem Ineinandergreifen der Verträge und der Würdigung ihres Gesamtinhaltes der Wille der an den Vertragsschlüssen beteiligten Parteien ermitteln und erkennen läßt.

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Dem Entfallen auch des ersten Vorbehaltes nach Eintritt der Insolvenz der Arbeitgeberin des Beklagten kann der Kläger nicht entgegenhalten, daß von dem Vorbehalt jegliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses, also auch eine Kündigung durch den Insolvenzverwalter erfaßt werde, da die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht automatisch zur Beendigung der Arbeitsverhältnisse führe. Denn die ebenfalls auf eine "Beendigung des Arbeitsverhältnisses" abstellenden §§ 1 Abs. 2 S. 1 und 3 a. F. BetrAVG (jetzt §§ 1 b Abs. 2 S. 1 und 3 BetrAVG) werden gerade auf den Fall der Insolvenz des Arbeitgebers nicht für anwendbar erachtet (BAG VersR 1992, 341; OLG Hamm NJW – RR 1996, 1311). Eine divergierende Auslegung und Anwendung dieses Begriffes, die jeweils dem Arbeitnehmer zum Nachteil gereichen würde, verbietet sich jedoch. Auch dies spricht für eine Auslegung der ersten Vorbehaltsvariante dahingehend, daß damit nur Kündigungen des Arbeitnehmers selbst bzw. der Arbeitgeberin aufgrund eines Fehlverhaltens des Arbeitnehmers erfaßt werden sollten, die noch bei Unternehmensfortführung ausgesprochen wurden, und nicht auch eine insolvenzbedingte Auflösung des Arbeitsverhältnisses.

55

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Arbeitgeberin des Beklagten haben die im Versicherungsvertrag aufgeführten Vorbehalte daher sämtlich ihre Wirkung verloren und der Beklagte hat damit ein uneingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht in Hinsicht auf die Versicherungsleistungen erlangt. Der Kläger kann daher den hinterlegten Rückkaufswert aus der Versicherung nicht zur Insolvenzmasse ziehen und somit auch dessen Freigabe nicht vom Beklagten verlangen.

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III.

57

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

58

Der Senat hat die Revision gem. § 543 Abs. 2 S. 1 Nrn. 1 und 2 ZPO zugelassen.

59

In der Rechtsprechung ist die Frage nach der Insolvenzfestigkeit insbesondere der in der ersten Vorbehaltsvariante genannten Unverfallbarkeitsfristen – soweit ersichtlich – noch nicht eindeutig bzw. ausdrücklich entschieden und geklärt.

60

Das BAG hat in seinen Entscheidungen vom 26.06.1990 (VersR 1991, 211 und 942) eine Wirkungslosigkeit des Vorbehaltes im Insolvenzfall ausdrücklich nur für die 2. und 3. Variante bejaht. In einer weiteren Entscheidung vom 08.06.1999 (VersR 2000, 80) wird diese Frage vom BAG dann nicht problematisiert und ein Widerrufsrecht des Konkursverwalters aufgrund der ersten Vorbehaltsvariante zugelassen. In dem dort zu entscheidenden Fall wurde das Arbeitsverhältnis jedoch bereits vor der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Arbeitgeberin beendet.

61

Das OLG Karlsruhe (VersR 2001, 1501) und das OLG Düsseldorf (NVersZ 2001, 504) scheinen dagegen grundsätzlich von einem Wegfall der versicherungsvertraglichen Vorbehalte im Insolvenzfall auszugehen, so daß von einer einheitlichen Rechtsprechung zu dieser Frage nicht ausgegangen werden kann. Da zudem Vorbehaltsklauseln der hier in Rede stehenden Art in einer Vielzahl von Versorgungs- und Versicherungsverträgen Verwendung gefunden haben, ist der Rechtssache auch grundsätzliche Bedeutung beizumessen.