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Oberlandesgericht Hamm·31 U 179/91·28.01.1992

Ehegattenbürgschaft für Geschäftskredite: keine Sittenwidrigkeit bei fehlendem Vermögen

ZivilrechtSchuldrechtBankrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin nahm die Beklagte aus einer unbeschränkten Bürgschaft für die Geschäftskredite ihres Ehemannes auf Zahlung eines Teilbetrags in Anspruch. Streitig war insbesondere, ob die Bürgschaft wegen finanzieller Überforderung sittenwidrig (§ 138 BGB) oder wegen Täuschung bzw. Irrtums anfechtbar sei. Das OLG Hamm bejahte die Wirksamkeit der Bürgschaft und verneinte Sittenwidrigkeit sowie Anfechtungsgründe, da allein fehlendes Einkommen/Vermögen nicht genügt und unlautere Einflussnahme nicht feststellbar war. Die Beklagte wurde zur Zahlung von 61.000 DM nebst Zinsen verurteilt; das landgerichtliche klageabweisende Urteil wurde abgeändert.

Ausgang: Berufung der Klägerin erfolgreich; Beklagte aus Bürgschaft zur Zahlung von 61.000 DM nebst Zinsen verurteilt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit des Bürgen bei Vertragsschluss begründet für sich allein weder die Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) noch die Unwirksamkeit einer Bürgschaft.

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Eine Ehegattenbürgschaft für Geschäftskredite ist nicht schon deshalb sittenwidrig, weil sie weit gefasst und unbeschränkt formuliert ist; es bedarf zusätzlicher besonderer Umstände, insbesondere eines sittenwidrigen Verhaltens des Gläubigers.

3

Ein auf arglistige Täuschung (§ 123 BGB) gestütztes Anfechtungsrecht setzt feststellbare Täuschungshandlungen und deren Kausalität für die Abgabe der Bürgschaftserklärung voraus; bloße Vermutungen genügen nicht.

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Ein Irrtum über den Umfang einer Bürgschaft wirkt sich nicht aus, soweit der Bürge tatsächlich nur in dem Umfang in Anspruch genommen wird, den er nach seinem eigenen Vorstellungsbild als gedeckt ansieht.

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Eine allgemeine Aufklärungspflicht des Gläubigers über Bedeutung und Tragweite einer Bürgschaft besteht grundsätzlich nicht; sie kommt nur bei besonderen, im Einzelfall feststellbaren Umständen in Betracht.

Relevante Normen
§ 138 BGB§ 138 Abs. 1 BGB§ 765, 607 BGB§ 123 BGB§ 284, 286, 288 Abs. 1 BGB§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 2 O 330/91

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 04.09.1991 abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 61.000,-- DM nebst 4 % Zinsen von 60.000,-- DM seit dem 18.07.1991 und von weiteren 1.000,-- DM seit dem 25.10.1991 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Beklagten kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch Vorlage einer unbedingten und unbefristeten selbstschuldnerischen Bürgschaft einer im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Die Beschwer der Beklagten übersteigt 60.000,-- DM.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten um Ansprüche der Klägerin aus einer Bürgschaftserklärung der Beklagten vom xxx.

3

Unter diesem Datum unterzeichnete die Beklagte eine Bürgschaftsurkunde, nach deren Wortlaut sie sich ohne zeitliche und betragsmäßige Beschränkung gegenüber der Klägerin zur Sicherung aller bestehenden und künftigen Forderungen der Klägerin gegen ihren - der Beklagten - Ehemann bzw. dessen Firma verbürgte. Hintergrund hierfür war die Inanspruchnahme bestimmter Kredite durch den Ehemann der Beklagten, die dieser für seinen Geschäftsbetrieb benötigte. Die Kredite waren u.a. durch eine Ausfallbürgschaft der Kreditgarantiegemeinschaft (KGG) über 379.500,-- DM abgesichert. Zur Unterzeichnung der fraglichen Bürgschaftsurkunde durch die Beklagte war es auf Grund eines an den Ehemann der Beklagten gerichteten Schreibens der Klägerin vom xxx gekommen, in dem diese unter Bezugnahme auf die Bürgschaft der KGG erklärt hatte, die KGG habe ihr - der Klägerin - mitgeteilt, daß die Mitverpflichtung der Beklagten erforderlich sei. Weiter heißt es in dem Schreiben:

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"Als Anlage erhalten sie daher eine entsprechende Bürgschaftserklärung im Entwurf.

5

...

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Eine baldige Unterzeichnung der Unterlagen ist in Ihrem Interesse, da die bewilligten Sonderkredite dann umgehend abgerufen werden können."

7

Zur Zeit der Abgabe der Bürgschaftserklärung war die Klägerin, die über eine abgeschlossene Berufsausbildung als Sekretärin verfügt, ohne Arbeit. Am xxx nahm sie dann im Betrieb ihres Ehemannes, den sie am xxx geheiratet hatte, eine bezahlte Tätigkeit auf, deren Umfang zwischen den Parteien streitig ist.

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In der Folgezeit geriet der Ehemann der Beklagten mit seiner Firma in finanzielle Schwierigkeiten. Schließlich beliefen sich seine Verbindlichkeiten gegenüber der Klägerin auf mehr als 800.000,-- DM. Die Klägerin betrieb daraufhin - neben der Inanspruchnahme der Beklagten als Bürgin - die Zwangsvollstreckung in das Betriebsgrundstück des Ehemannes der Beklagten und nahm auch die KGG aus der Ausfallbürgschaft in Anspruch. Unter Berücksichtigung der bislang aus der Verwertung der Sicherheiten an die Klägerin geflossenen Beträge haben sich die Verbindlichkeiten des Ehemannes der Beklagten auf zur Zeit 339.155,55 DM reduziert, wie die Klägerin im Senatstermin vom xxx unwidersprochen vorgetragen hat.

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Im vorliegenden Verfahren begehrt die Klägerin von der Beklagten die Zahlung eines erstrangigen Teilbetrages von nunmehr 61.000,-- DM aus der Bürgschaft vom xxx.

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Die Klägerin hat sich hierzu darauf berufen, daß die Beklagte auf Grund der abgegebenen Bürgschaftserklärung zum Ausgleich des geltend gemachten Betrages verpflichtet sei. Bedenken gegen die Wirksamkeit der Bürgschaftsverpflichtung bestünden nicht. Insbesondere sei die Bürgschaft nicht gemäß § 138 BGB wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig. So habe auf ihrer - der Klägerin - Seite durchaus ein schutzwürdiges Interesse an der Mithaftung der Beklagten bestanden. Denn diese sei auf Grund ihrer Ausbildung als Sekretärin durchaus zu einer entsprechend bezahlten Tätigkeit in der Lage. Zudem sei die Mitverpflichtung der Beklagten schon im Hinblick auf die Ausfallbürgschaft der KGG, in deren Richtlinien eine Mithaftung des Ehepartners des Hauptschuldners zwingend vorgeschrieben sei, erforderlich gewesen. Auch sei in keine Weise Druck auf die Beklagte ausgeübt worden, um sie zur Unterzeichnung der Bürgschaftsurkunde zu veranlassen, zumal die Kredite bereits an den Ehemann der Beklagten ausgezahlt gewesen seien. Im übrigen habe die Beklagte in dem Geschäftsbetrieb ihres Mannes durchaus eine wichtige Rolle gespielt. Sie habe den kompletten Schriftwechsel mit ihr - der Klägerin - geführt, sei der ständige Ansprechpartner für geschäftliche Aktivitäten gewesen, habe Gewährleistungsbürgschaften abgewickelt und insbesondere fast ausnahmslos alle Schecks unterzeichnet. Sie sei an der gesamten Geschäftspolitik der Firma ihres Mannes aktiv beteiligt sowie jederzeit umfassend informiert gewesen und nach außen als Mitinhaberin oder mit allen Vollmachten ausgestattete Prokuristin aufgetreten.

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Die Mitverpflichtung der Beklagten als Bürgin sei daher in keiner Weise zu beanstanden.

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Die Klägerin hat beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 60.000,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem xxx zu zahlen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat geltend gemacht, daß die Bürgschaftserklärung wegen Verstoßes gegen § 138. Abs. 1 BGB unwirksam sei, da sie - die Beklagte - hierdurch in sittenwidriger Weise finanziell überfordert worden sei. Denn auf Grund der Bürgschaftserklärung habe sie zu Gunsten des Betriebes ihres Mannes Verpflichtungen übernommen, die sie aller Wahrscheinlichkeit nach nie werde erfüllen können. Das sei für die Klägerin seinerzeit auch abzusehen gewesen, zumal sie - die Beklagte - bei Unterzeichnung der Bürgschaftserklärung über keinerlei Einkommen oder Vermögen verfügt habe. Entsprechend sei ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin an der Bürgschaft nicht anzuerkennen. Zudem habe die Klägerin ihre Forderung nach Unterzeichnung der Bürgschaftsurkunde nur dadurch durchsetzen können, daß sie die Gewährung des Kredites von der Abgabe der Bürgschaftserklärung abhängig gemacht habe.

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Insgesamt sei daher das auf ihre - der Beklagten - Mitverpflichtung gerichtete Begehren der Klägerin als sittenwidrig zu werten.

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Durch Urteil vom xxx hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, daß die Bürgschaft nach Inhalt, Umfang, Zweck und Beweggrund gegen die guten Sitten verstoße, da die Beklagte durch die geforderte Mitverpflichtung für die Geschäftskreditschulden ihres Ehemannes in sittenwidriger Weise überfordert worden sei. Einer der die Sittenwidrigkeit begründenden besonderen Umstände sei in der mit einer Inanspruchnahme aus der Bürgschaft aller Voraussicht nach verbundenen lebenslangen Verschuldung der Beklagten zu sehen, zumal dieser nicht einmal persönliche Vorteile aus den Krediten zufließen würden. Zudem sei von der Beklagten auf Grund ihrer Vermögensverhältnisse keine Schuldentilgung zu erwarten gewesen, so daß auch kein schutzwürdiges Interesse der Klägerin an der Bürgschaftsübernahme bestanden habe. Darüber hinaus habe die Klägerin die Übernahme der Bürgschaft durch die Beklagte dadurch veranlaßt, daß sie - die Klägerin - mit ihrem Schreiben vom xxx den unzutreffenden Eindruck erweckt habe, die Auszahlung der Kredite hänge von der Mitverpflichtung der Beklagten ab. Hinzu komme die weite Fassung der Bürgschaftserklärung, die keine zeitliche oder betragsmäßige Beschränkung aufweise, und die seinerzeit schon immense Höhe der Hauptschuld.

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Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung.

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Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen erster Instanz, wobei sie erläuternd und ergänzend darauf hinweist, daß im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Bürgschaftserklärung lediglich ein im xxx Zusammenhang mit der Beantragung öffentlicher Förderungsmittel bewilligter Zwischenkredit an den Ehemann der Beklagten ausgezahlt gewesen sei. Die für die Umschuldung dieses Zwischenkredites vorgesehenen Fördermittel, für die die Ausfallbürgschaft der KGG bestanden habe, seien dagegen im xxx noch nicht valutiert gewesen. Für deren Auszahlung sei vielmehr die Mitverpflichtung der Beklagten erforderlich gewesen und von der KGG auch mit Schreiben vom xxx verlangt worden. Daß dies so spät geschehen sei, sei allein darauf zurückzuführen, daß der Ehemann der Beklagten bei Beantragung der KGG-Bürgschaft am xxx seine Verheiratung nicht angegeben und man erst im Zusammenhang mit der Bestellung einer Grundschuld im xxx von diesem Umstand Kenntnis erlangt habe.

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Die verbürgte Hauptschuld habe sich bei Unterzeichnung der Bürgschaftserklärung auf insgesamt 469.280,72 DM belaufen und sei in der Folgezeit auf ca. 1,2 Millionen DM angestiegen. Auch nach der Verwertung von Sicherheiten wie der Zwangsversteigerung des Firmengrundstücks und der Inanspruchnahme der KGG auf Grund der Ausfallbürgschaft bestehe derzeit - wie von der Beklagten nicht bestritten - gegen den Ehemann der Beklagten bzw. seine Firma noch eine Forderung von 339.155,55 DM, so daß die Klageforderung in jedem Fall gerechtfertigt sei.

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Die Klägerin beantragt klageerhöhend,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 61.000,-- DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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1.

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die Berufung zurückzuweisen,

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2.

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ihr zu gestatten, Sicherheit durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.

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Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und macht nach wie vor geltend, daß ihre Bürgschaftserklärung gemäß § 138 BGB nichtig sei. Dabei sei insbesondere der Umstand von Bedeutung, daß die Klägerin mit ihrem Schreiben vom xxx den objektiv falschen Eindruck erweckt habe, die Auszahlung der bewilligten Sonderkredite sei von ihrer - der Beklagten - Mitverpflichtung abhängig. Tatsächlich seien die bewilligten Sonderkredite jedoch schon lange Zeit vorher ausgezahlt worden. Zudem habe die Klägerin in dem Schreiben vom xxx die KGG als diejenige, die die Bürgschaft verlange, nur vorgeschoben, um so ihre wahre Absicht zu verschleiern, von ihr - der Beklagten - eine umfassende Bürgschaft für alle Kreditverbindlichkeiten ihres Ehemannes bzw. seiner Firma zu erhalten. Auch bei Unterzeichnung der Bürgschaftserklärung sei deren Bedeutung in keiner Weise erläutert worden. Darauf sei sie - die Beklagte - jedoch angewiesen gewesen, da sie damals über keine kaufmännische Erfahrung verfügt habe. Selbst nach der Bürgschaftserklärung habe sie im Betrieb ihres Ehemannes im wesentlichen nur untergeordnete Tätigkeiten als Sekretärin und Schreibkraft ausgeübt und sei keineswegs Mitinhaberin oder Prokuristin mit eigener Entscheidungskompetenz gewesen. Eine Scheckvollmacht habe sie erst im Jahre xxx erhalten.

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Die Bürgschaftserklärung sei zudem - wie bereits vorprozessual mit Schreiben vom xxx ausgesprochen - wegen arglistiger Täuschung anfechtbar. Die Anfechtung sei im Hinblick darauf begründet, daß die Klägerin mit dem schon erwähnten Schreiben vom xxx vorgespiegelt habe, es handele sich lediglich um die Besicherung der von der KGG verbürgten bzw. zu verbürgenden Kredite, deren Auszahlung zudem von der Unterzeichnung der Bürgschaftsurkunde abhänge.

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Soweit sie - die Beklagte - auf Grund der geschilderten Umstände angenommen habe, daß die ihrem Wortlaut nach inhaltlich umfassende Bürgschaft zeitlich und gegenständlich auf Höhe und Laufzeit der bewilligten Sonderkredite beschränkt gewesen sei, liege hierin zudem ein zur Anfechtung berechtigender Inhaltsirrtum.

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Entsprechend sei eine wirksame Bürgschaftsverpflichtung ihrerseits nicht gegeben.

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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet.

36

Die Klägerin kann die Beklagte als Bürgin gemäß §§ 765, 607 BGB auf Zahlung des geltend gemachten Betrages von 61.000,-- DM in Anspruch nehmen.

37

I.

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Die Beklagte hat sich durch die Unterzeichnung der Bürgschaftsurkunde vom xxx wirksam für die Verbindlichkeiten ihres Ehemannes und dessen Firma gegenüber der Klägerin verbürgt.

39

1.

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Ihrem Inhalt nach erstreckt sich diese Bürgschaft auf alle seinerzeit bereits begründeten und zukünftig noch entstehenden Forderungen der Klägerin aus ihrer Geschäftsbeziehung zu dem Ehemann der Beklagten und der von ihm betriebenen Firma. Das folgt bereits aus dem eindeutigen Wortlaut der schriftlichen Bürgschaftserklärung. Auch das Schreiben der Klägerin vom xxx, in dem diese den Ehemann der Beklagten darüber informiert, daß nach der Mitteilung der KGG eine Mitverpflichtung der Beklagten erforderlich sei, rechtfertigt keine andere Bewertung. Es enthält zu dem Umfang der Mitverpflichtung der Beklagten gerade keine weiteren Angaben und verweist lediglich auf die als Anlage beigefügte "entsprechende" Bürgschaftserklärung. Damit aber ist das Schreiben zwanglos dahin zu verstehen, daß im Zusammenhang mit der Gewährung der seinerzeit in Rede stehenden Kredite und deren Absicherung durch die KGG eine umfassende Mitverpflichtung der Beklagten mit dem Inhalt erfolgen sollte, wie er sich aus der beigefügten Bürgschaftsurkunde ergab. Eine einschränkende Auslegung der Bürgschaftserklärung in dem Sinne, in dem die Beklagte sie verstanden haben will, erscheint auf dieser Grundlage nicht möglich.

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Letztlich kann diese Frage jedoch dahinstehen. Denn die Klägerin nimmt die Beklagte vorliegend nur wegen solcher Kreditverbindlichkeiten ihres Ehemannes bzw. seiner Firma in Anspruch, auf die sich auch die Ausfallbürgschaft der KGG erstreckt. Dies hat die Klägerin im Senatstermin vom xxx ausdrücklich klargestellt. Die Beklagte hat dem in keiner Weise widersprochen. Damit aber deckt die Bürgschaftsverpflichtung der Beklagten - auch wenn man sie inhaltlich allein auf die von der KGG-Ausfallbürgschaft erfaßten Sonderkredite beschränken wollte - das Klagebegehren insoweit ab.

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2.

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Die Bürgschaftserklärung der Beklagten ist nicht wegen Verstoßes gegen die guten Sitten gemäß § 138 BGB unwirksam.

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Hinreichende Anhaltspunkte für ein sittenwidriges Verhalten der Klägerin im Zusammenhang mit der Einholung der Bürgschaft oder sonstige Umstände, aus denen sich die Sittenwidrigkeit des Bürgschaftsvertrages herleiten ließe, sind nicht ersichtlich.

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Das gilt auch, soweit die Beklagte sich darauf beruft, daß sie bei Abgabe der Bürgschaftserklärung weder über Einkommen noch über Vermögen verfügt habe. Der bloße Umstand, daß ein Vertragspartner bei Begründung seiner Haftung wirtschaftlich nicht in der Lage ist, die eingegangene Verpflichtung zu erfüllen, hat für sich allein noch nicht die Unwirksamkeit der Haftungserklärung zur Folge, wie bereits wiederholt auch durch den Bundesgerichtshof entschieden worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 19.01.1989 in NJW 1989, 830 f; BGH, Urteil vom 16.03.1989 in NJW 1989, 1665 ff). Nicht anders ist die Eingehung einer Bürgschaftsverpflichtung durch jemanden, der selbst kein nennenswertes Vermögen oder Einkommen besitzt, zu beurteilen (so zuletzt BGH, Urteil vom 16.05.1991 in NJW 1991, 2015 ff m. w. N.). Vielmehr ist - dem Gedanken der Privatautonomie und der allgemeinen Handlungsfreiheit mündiger Bürger folgend - davon auszugehen, daß es bei einem Volljährigen allein seiner Entscheidungsfreiheit unterliegt, ob er sich entsprechend verpflichten will oder nicht.

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Besonderheiten, die hier eine andere Sicht rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Die Beklagte war zur Zeit der Bürgschaftsübernahme eine 36-jährige Frau mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung. Nach ihren eigenen Angaben hatte sie noch bis zum xxx eine Anstellung innegehabt, so daß sie über Erfahrungen im Berufsleben verfügte. Damit aber war die Beklagte weder als eine in geschäftlichen Dingen völlig unerfahrene und daher besonders schutzwürdige Person anzusehen, noch mußte davon ausgegangen werden, daß sie den von ihr eingegangenen Verpflichtungen aller Voraussicht nach nie werde nachkommen können. So hat die Beklagte auch alsbald nach der Übernahme der Bürgschaftserklärung ihre bezahlte Tätigkeit im Geschäftsbetrieb des Ehemannes aufgenommen. Derzeit ist sie wiederum in ihrem Beruf als Sekretärin beschäftigt. Vor diesem Hintergrund erscheint das Verlangen der Klägerin nach der Mitverpflichtung der Beklagten als Bürgin als durchaus vernünftig und nachvollziehbar.

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Daß die Klägerin zur Erlangung der Bürgschaft in unzulässiger Weise Druck auf die Beklagte ausgeübt hätte, ist ebenfalls nicht feststellbar. Insbesondere läßt sich derartiges nicht dem Schreiben der Klägerin vom xxx entnehmen.

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Zwar macht die Beklagte hierzu geltend, die Klägerin habe in diesem Schreiben den unzutreffenden Eindruck erweckt, daß die Auszahlung der Kredite von der Unterzeichnung der Bürgschaftsurkunde abhänge, und sie - die Beklagte - hierdurch zur Abgabe der Bürgschaftserklärung veranlaßt. Demgegenüber hat die Klägerin nunmehr nachvollziehbar und substantiiert dargelegt, daß in der fraglichen Zeit lediglich der Zwischenkredit valutiert, die für seine Umschuldung gedachten Sonderkredite jedoch noch nicht ausgezahlt gewesen seien. Dem entspricht das Schreiben der Klägerin an die KGG vom xxx, in dem ebenfalls davon die Rede ist, daß die Darlehen zwar schon bewilligt, aber noch nicht zur Verfügung gestellt waren. Selbst wenn die fraglichen Angaben der Klägerin in dem Schreiben vom xxx nicht den Tatsachen entsprechen sollten, würde dies noch nicht die Annahme rechtfertigen, daß die Klägerin die Beklagte in unlauterer Weise beeinflußt habe bzw. habe beeinflussen wollen. So war das fragliche Schreiben schon nicht an die Beklagte adressiert. Es richtete sich eindeutig allein an deren Ehemann. Diesen zu täuschen, konnte schon deshalb nicht das Ziel der Klägerin sein, weil der Ehemann der Beklagten als Empfänger der in Rede stehenden Kredite - wovon ohne weiteres auszugehen ist - darüber informiert war, ob und in welchem Umfang Auszahlungen bereits erfolgt waren oder noch bevorstanden. Entsprechend konnte die Klägerin nicht erwarten, daß die Beklagte tatsächlich über die Hintergründe der Bürgschaftsverpflichtung falsch informiert werde und auf Grund dessen die Bürgschaft unterzeichne. Im Hinblick hierauf findet der Vorwurf der Beklagten, die Klägerin habe bewußt Fakten verschleiert, um sie - die Beklagte - zur Abgabe der Bürgschaftserklärung zu veranlassen, im Sachverhalt keine Stütze, so daß sich ein sittenwidriges Verhalten der Klägerin insoweit nicht ergibt.

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Die Forderung der Klägerin nach der Bürgschaft der Beklagten läßt sich im übrigen auf die Regelung in Ziffer 3.6 der von der Klägerin vorgelegten Richtlinien für die Übernahme von Ausfallbürgschaften der KGG (Bl. 106) zurückführen. Nach dieser Regelung ist die Mithaftung bzw. die selbstschuldnerische Bürgschaft des Ehegatten des Kreditnehmers grundsätzlich Voraussetzung für die Übernahme der Ausfallbürgschaft durch die KGG. Nichts anderes hat die KGG in ihrem Schreiben vom 16.02.1989 (Bl. 102 der Akten) zum Ausdruck gebracht, in dem sie der Klägerin gegenüber erklärt hat, sie gehe davon aus, daß die Klägerin die Beklagte als Bürgin mitverpflichte. Die anschließende Aufforderung der Klägerin zur Abgabe der Bürgschaftserklärung entsprach damit dem Verlangen der KGG.

50

3.

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Soweit die Beklagte sich auf eine Anfechtung ihrer Bürgschaftserklärung wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 BGB beruft, steht ihr ein derartiges Anfechtungsrecht vorliegend nicht zu.

52

Auch in diesem Zusammenhang macht die Beklagte geltend, die Klägerin habe in arglistiger Weise vorgespiegelt, daß die fraglichen Kredite nur bei Abgabe der Bürgschaftserklärung ausgezahlt würden. Wie schon bei der Frage nach einer unzulässigen Beeinflussung der Beklagten erörtert, kann jedoch nicht festgestellt werden, daß dieser Vorwurf der Beklagten tatsächlich zutrifft, so daß ein diesbezügliches Anfechtungsrecht nicht bejaht werden kann.

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Gleichfalls sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß die Klägerin die Beklagte im Sinne des § 123 BGB über den Inhalt der Bürgschaftserklärung getäuscht habe. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen zum Umfang der Bürgschaftserklärung verwiesen werden.

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Auch wenn die Beklagte sich irrige Vorstellungen zum Umfang der eingegangenen Bürgschaftsverpflichtung gemacht haben sollte, wirkt sich dies hier nicht aus.

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So sollte die Bürgschaft nach dem Verständnis der Beklagten - wie sie es selbst darstellt - lediglich die Kredite umfassen, die gleichzeitig durch die Ausfallbürgschaft der KGG gesichert waren. Dabei handelte es sich um mehrere Kredite mit einem Gesamtvolumen von 379.500,-- DM, wie sich aus dem bei den Akten befindlichen Bürgschaftsantrag des Ehemannes der Beklagten vom xxx (Bl. 104 der Akten) ergibt. Durch die Ausfallbürgschaft war danach u.a. auch der von der Klägerin gewährte Kontokorrentkredit zu einem Volumen von 179.500,-- DM abgedeckt. Mit der vorliegenden Klage wird die Beklagte aber - wie schon erwähnt - nur für solche Kreditverbindlichkeiten ihres Ehemannes bzw. seiner Firma in Anspruch genommen, für die die Ausfallbürgschaft der KGG galt. Das entspricht gerade der Vorstellung der Beklagten vom Inhalt ihrer Bürgschaftsverpflichtung, so daß sich der von der Beklagten behauptete Irrtum hier nicht auswirkt.

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Die Beklagte kann dem Klagebegehren schließlich nicht entgegenhalten, daß die Klägerin sie über die Bedeutung und Tragweite der eingegangenen Bürgschaftsverpflichtung habe aufklären müssen und dieser Verpflichtung nicht ordnungsgemäß nachgekommen sei. Eine derartige Hinweispflicht seitens der Klägerin besteht grundsätzlich nicht. Vielmehr ist das Risiko, aus einer Bürgschaft in Anspruch genommen zu werden und eine Leistung ohne Gegenleistung erbringen zu müssen, allgemein bekannt. Besondere Umstände, die ausnahmsweise eine Aufklärungspflicht der Klägerin begründen könnten, sind vorliegend nicht ersichtlich. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus der Person der Beklagten, von der die Klägerin annehmen durfte, daß sie als Ehefrau des Hauptschuldners über dessen wirtschaftliche Verhältnisse ausreichend informiert war.

57

II.

58

Gegen die Höhe der Inanspruchnahme der Beklagten aus ihrer Bürgschaftsverpflichtung bestehen keine Bedenken.

59

Zwar hatte die Beklagte im Hinblick auf die zwischenzeitlich erfolgten Verwertungshandlungen der Klägerin zunächst bestritten, daß noch eine Verbindlichkeit ihres Ehemannes bzw. seiner Firma in Höhe des eingeklagten Betrages offen sei. Die Klägerin hat im Senatstermin vom xxx hierzu konkret Stellung genommen und dabei die noch offene Restforderung aus den in Rede stehenden Krediten mit insgesamt 339.155,55 DM beziffert. Dem ist die Beklagte nicht mehr entgegengetreten.

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Angesichts der damit unstreitigen, Hauptforderung von über 330.000,-- DM kann die Klägerin die Beklagte aus der Bürgschaft vom xxx auf Zahlung des geltend gemachten Teilbetrages von 61.000,-- DM in Anspruch nehmen.

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III.

62

Die Zinsforderung der Klägerin ist aus Verzugsgesichtspunkten gemäß §§ 284, 286, 288 Abs. 1 BGB seit dem Tag der Klagezustellung - hinsichtlich der ursprünglichen Klageforderung von 60.000,-- DM dem xxx und hinsichtlich des Klageerhöhungsbetrages von 1.000,-- DM dem xxx - begründet.

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IV.

64

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Ziffer 10, 711 ZPO.