Berufung: Rückerstattung von Vorfälligkeitsentschädigung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Rückerstattung einer angeblich zu hoch berechneten Vorfälligkeitsentschädigung. Das OLG bestätigt die Berechnung der Beklagten, die mittels Aktiv‑Passiv‑Vergleich und unter Zugrundelegung effektiver Wiederanlage‑Renditen sowie Abzügen für Risiko und Verwaltung zu einem höheren Entschädigungsanspruch kommt. Da der tatsächlich gezahlte Betrag den berechtigten Anspruch nicht übersteigt, wird die Berufung zurückgewiesen. Kosten trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen Rückerstattungsanspruch wegen Vorfälligkeitsentschädigung wird als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Zur Ermittlung einer gerechtfertigten Vorfälligkeitsentschädigung darf die Bank einen Aktiv‑Passiv‑Vergleich unter Verwendung laufzeitkongruenter, marktüblicher Effektivrenditen heranziehen.
Nominalzinssätze der Darlehensverträge sind nicht erforderlicher Maßstab; in den veröffentlichten Renditen sind Kauf‑/Rückzahlungskurse, Laufzeiten sowie Zahlungsmodalitäten bereits wirksam berücksichtigt und als Effektivzinssätze zu behandeln.
Bei der Berechnung des Schadens aus vorzeitiger Rückzahlung ist für jede fällige Rate der hypothetische Tilgungsverlauf zu berücksichtigen; die sich ergebenden Differenzzinsen sind auf den Zahlungszeitpunkt abzuzinsen.
Von der Bruttozins‑Verschlechterungsrate dürfen Abschläge für entfallenes Kreditrisiko und ersparte Verwaltungsaufwendungen berücksichtigt werden.
Eine Bereicherungsklage auf Rückerstattung ist abzuweisen, wenn der tatsächlich entrichtete Betrag den nach den vorgenannten Grundsätzen berechneten, jedenfalls unter günstigsten Annahmen gebührenden Entschädigungsanspruch nicht übersteigt.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 12 O 613/98
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 12. Zivil-kammer des Landgerichts Essen vom 12.03.1999 wird zurück-gewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer des Kläger übersteigt 60.000,00 DM nicht.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet.
Der auf Rückerstattung angeblich zu viel entrichteter Vorfälligkeitsentschädigung gerichteten Bereicherungsklage bleibt der Erfolg auch in der Berufungsinstanz versagt, da der seitens des Klägers am 06.04.1993 tatsächlich an die Beklagte abgeführte Betrag von 31.751,04 DM die auch bei günstigster Berechnung für den Kläger von der Beklagten zu beanspruchende Entschädigung in Höhe von 31.811,32 DM noch unterschreitet. Die Beklagte hat nämlich durch die in ihrer Berufungserwiderung vom 14.01.2000 angestellte Neuberechnung des Vorfälligkeitsentgelts - die sie entsprechend der ihr in der Terminsverfügung vom 29.11.1999 erteilten Auflage an den Grundsätzen des vom Bundesgerichtshof bestätigten Senatsurteils vom 03.11.1997 (WM 1998/1811) ausgerichtet hat - nachgewiesen, dass ihr unter Zugrundelegung des für den Kläger günstigsten Zeitpunktes - des Tages der tatsächlichen Rückzahlung am 06.04.1993 - durch die vorzeitige Ablösung der beiden Kredite Nr. #####/#### und Nr. #####/#### zu kompensierende Nachteile im Umfang von mindestens 31.811,32 DM entstanden sind.
1.)
Die Beklagte hat im Wege des ihr nach dem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs vom 01.07.1997 (WM 1997/1747) gestatteten sogenannten "Aktiv-Passiv-Vergleichs" zunächst die "Bruttozins-Verschlechterungsrate" ermittelt. Sie hat dazu von den Effektivzins-Werten beider Darlehen (Nr. #####/####: 9,77 % und Nr. #####/####: 10,65 %) die am 06.04.1993 erzielbare Rendite für eine laufzeitkongruente in sicheren Kapitalmarkttiteln öffentlicher Schuldner mit 6,25 % in Abzug gebracht. Würde man den vom Kläger für den Tag der Vereinbarung über die vorzeitige Rückführung der Darlehen - den 17.03.1993 - unstreitig gestellten Wiederanlagezins von 6,03 % (vgl. S. 7 des angefochtenen Urteils = Bl. 58 GA) zugrunde legen, würde die Berechnung der der Beklagten entstandenen Ablösungs-Verluste entsprechend ungünstiger für den Kläger ausfallen.
Entgegen der vom Kläger in seiner Berufungsbegründung vom 11.10.1999 (S. 4, 5 = Bl. 78, 79 GA) vertretenen Ansicht - die auf der abzulehnenden Rechtsauffassung des OLG Schleswig (WM 1998/861 und 1486) fußt - war die Beklagte nicht gehalten, lediglich auf die Nominal-Zinssätze beider Darlehen mit 6,875 % bzw. 7,5 % als Basiswerte abzustellen. Denn wie Nobbe ("Aktuelle höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung zum Bankrecht", 1999, Rnrn. 723 und 724) zutreffend ausführt, handelt es sich auch bei den Renditen laufzeitkongruenter Kapitalmarkttitel wirtschaftlich um effektive Zinsen, weil in den veröffentlichten Rendite-Berechnungen bereits die Kauf- und Rückzahlungskurse, die Laufzeiten sowie die Zinszahlungs- und Tilgungs-Modalitäten berücksichtigt sind.
2.)
Die solchermaßen errechneten Bruttozins-Verschlechterungsraten hat die Beklagte korrekt jeweils um Abschläge für das entfallene Darlehen-Risiko (0,05 %) und ersparte Verwaltungsaufwendungen (0,1 %) gekürzt, so dass sich für den Stichtag des 06.04.1993 Nettozins-Verschlechterungsraten in Höhe von 3,37 % bzw. 4,25 % ergaben.
3.)
Anhand dieser Nettozins-Verschlechterungsraten hat die Klägerin ihren konkreten Schaden als entgangenen Gewinn ermittelt, indem sie diese Differenz-Zinssätze für jede monatlich fällige Darlehensrate unter Berücksichtigung des bei regulärer Tilgung unter Anwendung des Nominalzinses sich ergebenden Restschuldbetrages - ausgehend von der Rückzahlung im April 1993 bis zum Ende der Zinsfestschreibung im Dezember 1995 (vgl. die Zins-Tabellen Bl. 103, 106 GA) - ausgerechnet hat.
Nichts anderes bringt die Beklagte zum Ausdruck, wenn sie in ihrer Berufungserwiderung (S. 3, 5 = Bl. 93, 95 GA) ausführt, sie habe "in der letzten Spalte der Aufstellungen die Differenz-Zinsbeträge ausgerechnet, indem der vertraglich vereinbarte Zinsbetrag mit dem Differenzzins (= der Nettozins-Verschlechterungsrate) multipliziert und die Summe anschließend durch den Nominalzins dividiert worden sei".
Diese auf die monatliche Fälligkeit der Darlehensraten abgestellte Berechnungsmethode wird durch die Berücksichtigung des hypothetischen Tilgungsverlaufs erforderlich, wonach die Bank die Raten sukzessive erhalten hätte und sie nur für die kürzere Restlaufzeit mit einem entsprechend ermäßigten Wiederanlagezins hätte anlegen können (Nobbe, a. a. O., Rnrn. 708 und 730).
4.)
Die danach entgangenen Zinsbeträge von 53.195,80 DM bzw. 26.488,48 DM hat die Beklagte unter Beachtung der im Senatsurteil vom 03.11.1997 (WM 1998/1811 - 1812) bezeichneten Formel auf den Zeitpunkt der Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigungen (06.04.1993) abgezinst. Die daraus sich ergebenden Differenzbeträge von 48.941,25 DM bzw. 24.369,96 DM hat die Beklagte nochmals um das jeweils nicht verbrauchte Disagio (29.292,62 DM bzw. 12.207,27 DM) gekürzt. Die daraus sich errechnenden Vorfälligkeitsentgente belaufen sich auf 19.648,63 DM bzw. 12.162,69 DM und übersteigen in ihrer Summe von 31.811,32 DM somit die vom Kläger bereits entrichtete Vorfälligkeitsentschädigung mit 31.751,04 DM. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass die Beklagte von der gesonderten In-Rechnung-Stellung einer an sich gerechtfertigten Bearbeitungsgebühr für die vorzeitige Abrechnung der beiden Darlehen zugunsten des Klägers abgesehen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.