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Oberlandesgericht Hamm·31 U 152/07·03.03.2009

Urkundenprozess: Schuldbeitritt zu Bankdarlehen durch Schreiben wirksam und fällig

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte und ein Streithelfer legten Berufung gegen ein Vorbehaltsurteil im Urkundenprozess ein, das sie aus einem schriftlich erklärten Schuldbeitritt zur Rückzahlung eines Bankdarlehens verurteilte. Der Senat wies die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurück, weil die Angriffe keinen Erfolg versprachen und keine grundsätzlichen Fragen aufwarfen. Die Schreiben zum Schuldbeitritt seien als Urkunden i.S.d. § 592 ZPO ausreichend, trotz Bezugnahme auf Vorgespräche. Ein eigenes wirtschaftliches Interesse sei bei eindeutiger Beitrittserklärung nicht erforderlich; Formzwang nach § 518 BGB bestehe nicht. Die Darlehensrückzahlungsforderung sei aufgrund vereinbarter Laufzeit fällig, ohne dass es einer Kündigung bedürfe.

Ausgang: Berufung gegen das Vorbehaltsurteil im Urkundenprozess wurde gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Urkundenprozess (§ 592 ZPO) genügt es, wenn die anspruchsbegründenden Tatsachen durch vorgelegte Schriftstücke bewiesen werden können; eine bloße Bezugnahme auf Vorgespräche macht eine Urkunde nicht ohne Weiteres unvollständig oder mehrdeutig.

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Ein Schuldbeitritt (Schuldmitübernahme) kann auch ohne eigenes wirtschaftliches Interesse des Beitretenden wirksam sein, wenn die Erklärung eindeutig den Willen zum Mithaften erkennen lässt.

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Ein Schuldbeitritt zu einer bestehenden Darlehensverbindlichkeit ist kein abstraktes Schuldversprechen (§ 780 BGB), wenn er erkennbar an die konkrete Darlehensschuld anknüpft und diese absichern soll.

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Für einen Schuldbeitritt gelten grundsätzlich keine besonderen Formvorschriften; insbesondere bedarf er nicht der notariellen Beurkundung nach § 518 BGB, sofern keine unentgeltliche Zuwendung begründet wird.

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Ist ein Darlehen befristet vereinbart, wird der Rückzahlungsanspruch mit Ablauf der Laufzeit fällig; einer Kündigung bedarf es insoweit nicht (§ 488 Abs. 3 BGB).

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 592 S. 1 ZPO§ 414 BGB§ 518 Abs. 1 Satz 2 BGB§ 780 BGB§ 516 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 43 O 23/07

Tenor

Die Berufung der Beklagten und des Streithelfers zu 1. der Beklagten gegen das am 06.09.2007 verkündete Vorbehalts-Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten der Streithelferin zu 3. der Klägerin. Die Kosten des Streithelfers zu 1. der Beklagten und der Streithelferin zu 2. der Beklagten tragen diese jeweils selbst.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 5.300.000,- € festgesetzt.

Gründe

2

Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Senat ist nach erneuter umfassender Beratung einstimmig der Auffassung, dass die Berufung weder Aussicht auf Erfolg noch die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats erfordern.

3

Die Angriffe der Beklagten sowie des Streithelfers zu 1. der Beklagten (im Folgenden: Streithelfer zu 1.) und der Streithelferin zu 2. der Beklagten (im Folgenden: Streithelferin zu 2.) sind nicht geeignet, eine für diese günstigere Entscheidung zu rechtfertigen. Die Beklagte ist aufgrund des mit Schreiben vom 09.05.2006 belegten bedingungslos erklärten Schuldbeitritts zu der Kreditverpflichtung der Dr. H & Co.KG (im Folgenden: H KG) aus dem Darlehenskonto Nr. ###.###.### im vorliegenden Urkundenprozess zu Recht unter Vorbehalt ihrer Rechte im Nachverfahren verurteilt worden, an die Klägerin 5.300.000,- € nebst Zinsen zu zahlen.

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1. Soweit der Streithelfer zu 1. die Statthaftigkeit des Urkundenprozesses in Abrede stellt, erfordert § 592 S. 1 ZPO, dass die – bestrittenen – anspruchsbegründenden Tatsachen durch Vorlage von Urkunden bewiesen werden können. Die Klägerin stützt ihre Zahlungsklage auf einen Schuldbeitritt und legt zum Beweis des Schuldbeitritts die Schreiben vom 07.04.2006 und 09.05.2006 vor. Dass in den Schreiben auf vorangegangene Gespräche der Parteien Bezug genommen wird, stellt die Geeignetheit der Schreiben als Beweismittel im Urkundsverfahren nicht in Frage. Denn es ergibt sich aus den Schreiben weder, dass die Gespräche einen von den schriftlichen Vereinbarungen abweichenden Inhalt hatten, noch, dass die schriftlichen Vereinbarungen hinter den – vermeintlich abweichenden – mündlichen Vereinbarungen in diesen Gesprächen zurücktreten sollten. Die in den Schreiben enthaltene Bezugnahme auf vorangegangene Gespräche macht die Urkunden inhaltlich insoweit weder „wortmäßig mehrdeutig“ noch „inhaltlich ergänzungsbedürftig“ (Bl. 438 GA) und damit unvollständig; die vorgelegten Schreiben weisen den behaupteten Schuldbeitritt der Beklagten zweifelsfrei nach.

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2. Soweit der Streithelfer zu 1. darauf abstellt, dass einem Schuldbeitritt  entgegenstehe, dass die Beklagte kein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Bedienung der Darlehensverbindlichkeit gehabt habe, ist ein beim Schuldbeitritt typischerweise vorliegendes Interesse des Beitretenden an der Erfüllung der Verbindlichkeit für die Bejahung einer Schuldmitübernahme jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn die abgegebene Erklärung – wie hier – eindeutig den Willen zum Schuldbeitritt erkennen lässt (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, Überbl v § 414 Rn. 4;  Schimansky/Bunte/Lwowski, 3. Aufl., Bankrechtshandbuch, § 92 Rn. 25 mwN).

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Darüber hinaus hat der Streithelfer zu 1. in erster Instanz selbst vorgetragen, dass das streitgegenständliche Darlehen im Jahre 2005 zum Ankauf der Immobilie C als Zwischenfinanzierung gewährt worden sei;  Wirtschaftsprüfer der Klägerin hätten auf baldige Rückzahlung dieses Darlehens, welches bis zum 30.04.2006 befristet war, gedrängt. Aufgrund der unstreitigen und auch durch Schreiben der Beklagten vom 07.06.2006 (Bl. 109 GA, Anlage K12) belegten Tatsache, dass die Beklagte mit der H KG weitere Grundstücksgeschäfte – insbesondere über Immobilien der C-Straße – abwickeln wollte und die Finanzierung dieser Geschäfte ebenfalls über die Klägerin laufen sollte, erscheint ein eigenes wirtschaftliches Interesse der Beklagten an dem Schuldbeitritt schon nach dem Vortrag des Streithelfers zu 1. nicht ausgeschlossen; denn durch den Schuldbeitritt ist offenkundig verhindert worden, dass die Klägerin am 30.04.2006 die sofortige Rückforderung des Darlehens von der H KG verlangte und weitere Geschäfte zwischen der H KG und der Beklagten, u.a. der Kaufvertrag über die C-Straße, dadurch scheiterten. Der Streithelfer zu 1. hat in erster Instanz insoweit selbst dargelegt, dass „Grund für die Ablöseschreiben“ die  Vorfinanzierung der C-Straße gewesen sei, er habe der Klägerin insoweit helfen wollen, ihre Darlehensverpflichtung von der C auf die C-Straße verlegen zu können (Bl. 115 GA).

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Schon nach dem Vortrag des Streithelfers zu 1. steht insoweit gleichfalls nicht fest, dass die Mittel aus der Zwischenfinanzierung für das Objekt C, die der Beklagten bereits im Jahre 2005 zugeflossen sind, dieser als Kaufpreis endgültig verbleiben sollten. Vielmehr belegt das Schreiben der Klägerin vom 27.10.2005 an den Notar X (Bl. 107 GA, Anlage K11), dass die Auszahlung des Kredites an die Beklagte nur erfolgen sollte, wenn eine Ablösebestätigung des Endfinanzierers vorliegt, die Auszahlung der Mittel an die Beklagte mithin von der Ablösung des Zwischenkredits durch eine endgültige Finanzierung abhängig sein sollte. Zwar lag mit dem Schreiben der W GmbH vom 11.11.2005 (Bl. 162 GA, Anlage B5), dem ein Schreiben der H KG vom 10.11.2005 (Bl. 351 GA, Anlage SH2) vorausgegangen war, eine Bestätigung darüber vor, dass eine Finanzierungszusage – von welcher Bank auch immer – erteilt worden sei; diese Bestätigung genügte der Klägerin aber offenkundig nicht. Da das Darlehen nach den Angaben der Streithelfer zu 1. und 2. unbedingt noch 2005 zur Auszahlung kommen sollte, weil die Beklagte den Erlös aus dem Kaufvertrag noch für dieses Jahr verbuchen musste (Bl. 123 GA), ist die Ablösebestätigung durch die Erklärung der Beklagten vom 16.11.2005 (Bl. 105 GA, Anlage K9), welches ausdrücklich auf das Schreiben der W GmbH vom 11.11.2005 Bezug nimmt, verstärkt und die Mithaftung der Beklagten sodann offenkundig durch die Erklärungen vom 07.04.2006 und 09.05.2006 fortgesetzt worden. Der Streithelfer zu 1. hat die Erklärungen vom 07.04.2006 und 09.05.2006 in erster Instanz insoweit selbst als „Ablöseerklärungen“ (Bl. 112 GA) bezeichnet und lediglich eingewandt, dass diese durch die Abwicklung des Kaufvertrages vom 17.05.2006 bedingt gewesen seien. Die Behauptung des Streithelfers zu 1., dass der Beklagten die von der Klägerin vorgenommene Zwischenfinanzierung auf jeden Fall verbleiben sollte und die Ablösung des Zwischenkredits nicht durch eigene Mittel der Beklagten, sondern aus Mitteln der Endfinanzierung habe erfolgen sollen, stehen insofern sowohl die Erklärung vom 16.11.2005 wie auch die Erklärungen vom 07.04.2006 und 09.05.2006 entgegen. Der Streithelfer zu 1. verkennt zudem, dass seine Behauptung nur Berücksichtigung finden kann, soweit diese durch Urkunden belegt ist. Dass die I AG die Zwischenfinanzierung tatsächlich abgelöst hat, so die von der Klägerin bestrittene (Bl. 212 GA) weitere Behauptung des Streithelfers zu 1. in erster Instanz, ist gleichfalls nicht unter Beweis gestellt worden, namentlich nicht durch Urkunden. Entsprechendes gilt, soweit der Streithelfer zu 1. auch in zweiter Instanz mehrfach vorträgt, es habe eine „Endfinanzierung“ (Bl. 305 GA) für das Objekt C gegeben, damit habe sich die Verpflichtung der Beklagten aus dem Schreiben vom 16.11.2005 erledigt.

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Die unstreitige Tatsache, dass der Kaufvertrag über das Objekt C-Straße erst am 17.05.2006 geschlossen worden ist und der Käuferin unter bestimmten Bedingungen ein Rücktrittsrecht zustand, steht der Annahme eines wirtschaftlichen Interesses der Beklagten zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärungen am 07.04.2006 und 09.05.2006 damit nicht entgegen. Entsprechendes gilt, soweit die Streithelferin zu 2. nunmehr vorträgt, der Kaufpreis (für das Objekt C) sei bereits 2005 an die Beklagte ausgekehrt worden, im Januar 2006 habe die H KG bereits das Eigentum am Kaufgegenstand erhalten, deswegen habe am 07.04.2006 und 09.05.2006 kein „Schuldgrund“ für einen Schuldbeitritt bestanden.

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Soweit der Streithelfer zu 1. schließlich auf eine Entscheidung des BGH vom 14.11.2000 (ZIP 2001, 189, 191) hinweist, geht der Senat nicht von einer Haftung der Beklagten als Darlehensnehmerin, sondern – wie ausgeführt – als Mithaftende aus; dass die Übernahme der Mithaftung sittenwidrig war, ist weder hinreichend dargelegt noch durch Urkunden belegt.

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3. Entgegen der Ansicht der Streithelfer zu 1. und 2. sowie der Beklagten liegt auch keine schenkweise eingegangene selbständige Schuldverpflichtung der Beklagten vor, die der notariellen Beurkundung gemäß § 518 Abs. 1 S. 2 BGB bedurft hätte.

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Ein abstraktes Schuldversprechen im Sinne des § 780 BGB setzt voraus, dass die mit ihm übernommene Verpflichtung von ihrem Rechtsgrund, das heißt von ihren wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhängen gelöst wird und allein auf den im Versprechen zum Ausdruck gekommenen Leistungswillen des Schuldners abgestellt werden soll (vgl. BGH, WM 2008, 447 ff.). Vorliegend hat die Beklagte nicht eine selbständige, abstrakte  Verpflichtung begründen, sondern lediglich für die aus dem Darlehensverhältnis bestehende Verbindlichkeit der H KG mit einstehen wollen. Dies hat die Beklagte in ihrem Schreiben vom 09.05.2006, zweiter Absatz, ausdrücklich klargestellt, indem sie auf die „unter dem Konto-Nr. ###.###.### geführte Finanzierung der H & CoKG über 5,3 Mio €“ Bezug genommen und eine Rückforderung allein dieser Forderung bis zum 30.09.2006 angekündigt hat. Unabhängig von dieser Darlehensverbindlichkeit sollte der Betrag von 5,3 Mio € mithin nicht an die Klägerin gezahlt werden; entsprechendes haben die Beklagte und der Streithelfer zu 1. in erster Instanz auch nicht behauptet. Der rechtsgeschäftliche Schuldbeitritt, der hier sogar schriftlich erklärt worden ist, unterliegt nicht besonderen Formvorschriften (vgl. Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, 3. Aufl., § 92 Rn. 20, 25).

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Abgesehen davon ist gleichfalls nicht erkennbar, dass das – nach Ansicht des Senats lediglich deklaratorische – Zahlungsversprechen unentgeltlich im Sinne des § 516 BGB erteilt worden ist, mithin unabhängig von einer Gegenleistung an die Klägerin oder einen Dritten – hier namentlich der H KG. Auf die Ausführungen unter 2. wird insoweit verwiesen. Zudem ist der Darlehensnehmerin durch die Erklärung der Beklagten offenbar eine Stundung verschafft worden, wenn die Rückführung der Finanzierung im Einverständnis mit der Klägerin auf den 30.09.2006 verlängert worden ist; insoweit wird hinsichtlich der Fälligkeit der Darlehensforderung auf die Ausführungen unter 7. verwiesen.

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4. Soweit die Beklagte daran festhält, dass der Schuldbeitritt in ihren Schreiben vom 07.04.2006 und 09.05.2006 unter der Bedingung des Verkaufs diverser Wohnanlagen steht, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen zu 1. in dem Hinweis des Vorsitzenden  vom 20.08.2008 verwiesen. Der Senat verbleibt nach nochmaliger Prüfung bei seiner Wertung, dass dahin stehen kann, ob in dem Schreiben vom 07.04.2006 der Ankauf diverser Wohnanlagen, insbesondere der Wohnanlage C-Straße, als Bedingung für eine Schuldmitübernahme gesetzt worden ist; diese Bedingung ist jedenfalls mit Schreiben vom 09.05.2006, auf welches es letztlich allein ankommt, fallen gelassen worden. Neue Gesichtspunkte, die eine abweichende Auslegung des Schreibens vom 09.05.2006 rechtfertigen könnten, zeigt die Beklagte nicht auf. Insbesondere wird nicht dargetan, auf welche Umstände der Senat bei seiner Auslegung zurückgegriffen haben soll, „welche durch die vorgenannten beiden Schreiben nicht begründbar sind und welche ihren Ursprung in Absprachen der Beteiligten haben“ (Bl. 419 GA).

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5. Soweit die Beklagte und der Streithelfer zu 1. meinen, die kaufvertragliche Abwicklung sei weitere Bedingung des Schuldbeitritts gewesen, verbleibt der Senat nach nochmaliger Prüfung bei seiner Ansicht, dass die kaufvertragliche Abwicklung weder in dem Schreiben vom 07.04.2006 und erst recht nicht in dem Schreiben vom 09.05.2006 als Bedingung des Schuldbeitritts vereinbart worden ist. Auf die Ausführungen unter Ziff. 1 in dem Hinweis des Vorsitzenden vom 20.08.2008 wird Bezug genommen. Soweit die Beklagte und der Streithelfer zu 1. wiederholen, dass der geschuldete Betrag nur im Rahmen der kaufvertraglichen Abwicklung habe zurückgeführt werden sollen, ist die Erwähnung der „kaufvertraglichen   Abwicklung“ in den Schreiben vom 07.04.2006 und 09.05.2006 gemäß §§ 133, 157 BGB allein dahin zu verstehen, dass die Beklagte im Hinblick auf den im Falle des Ankaufs bzw. nach erfolgter Einigung über den Erwerb erwarteten Verkaufserlös um die Einräumung einer Zahlungsfrist nachsucht, wobei diese Frist – und zwar letztlich unabhängig davon, ob eine Zahlung durch den Käufer bis zu diesem Datum tatsächlich erfolgt – spätestens zum 30.09.2006 enden sollte. Soweit die Beklagte und der Streithelfer zu 1. die Auslegung durch eine ihnen günstigere Interpretation ersetzen wollen, steht diese dem Wortlaut der Erklärungen entgegen. Der Vorwurf des Streithelfers zu 1., der Senat habe übersehen, dass auch das Schreiben vom 09.05.2008 die Einschränkung „Abwicklung des Kaufvertrages“ enthalte, ist im Übrigen  unzutreffend; auf die Ausführungen in dem Hinweis vom 20.08.2008 wird verwiesen.

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Soweit die Beklagte rügt, dass die Haltung des Senats „widersprüchlich“ sei, weil auf Seite 3 im ersten Absatz davon ausgegangen werde, dass der Eintritt einer Bedingung angezeigt worden sei, auf Seite 4 im zweiten Absatz der Senat dann aber nicht von einer Bedingung ausgehe, verkennt sie, dass der Senat die Vereinbarung einer Bedingung zugunsten der Beklagten lediglich unterstellt hat, soweit im Schreiben vom 07.04.2006 der Ankauf von Wohnanlagen angesprochen worden ist.  Nur über diese vermeintliche Bedingung verhält sich im Übrigen der zweite Absatz unter Ziff. 1 des Hinweises des Vorsitzenden vom 20.08.2008. Die kaufvertragliche Abwicklung – welche in den folgenden Absätzen abgehandelt wird – ist hingegen in dem Hinweis des Vorsitzenden  vom 20.08.2008 an keiner Stelle als vereinbarte Bedingung des Schuldbeitritts angesehen worden.

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Soweit der Streithelfer zu 1. darauf verweist, dass Kaufleute sich anders auszudrücken pflegen als Juristen und mit „Kauf“ auch die Abwicklung des Kaufvertrages gemeint sei, hat der Senat die Erklärungen in den fraglichen Urkunden nicht aus Sicht eines Juristen ausgelegt, sondern – da es sich vorliegend um empfangsbedürftige Willenserklärungen handelte – geprüft, wie sie ein objektiver  Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste und durfte (§§ 133, 157 BGB). Hierzu hat der Streithelfer zu 1. selbst mit Schriftsatz vom 11.08.2007 eingeräumt, dass ein unbefangener Leser ohne Kenntnis der zugrunde liegenden Absprachen in den beiden Schreiben vom 07.04.2006 und 09.05.2006 einen Schuldbeitritt vermuten mag. Auch die Annahme des Streithelfers zu 1., der Senat verstehe unter „Kaufabwicklung“ nicht die Auflassung und Eintragung des Käufers in das Grundbuch, geht fehl; entsprechendes ist nicht in dem Hinweis des Vorsitzenden vom 20.08.2008 dargelegt worden. Vielmehr war und ist die Ansicht des Senats, dass die Kaufabwicklung – mithin namentlich die Auflassung und Eintragung – nach den Schreiben vom 07.04.2006 und 09.05.2006 nicht als Bedingung des Schuldbeitritts vereinbart worden ist.

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Soweit der Streithelfer zu 1. an anderer Stelle (Seite 5 des Schriftsatzes vom 30.09.2008) – widersprüchlich zu seinen vorangehenden Ausführungen – meint, der Senat sei davon ausgegangen, dass mit „Ankauf“ auch die dingliche Einigung gemeint gewesen sei, lassen die Ausführungen des Vorsitzenden in dem Hinweis vom 20.08.2008 diesen Schluss nicht zu. Es wird vorsorglich nochmals klargestellt, dass der Senat diese Ansicht auch nicht vertritt, sondern zwischen den Abschluss des schuldrechtlichen Geschäftes – hier des Kaufvertrages – sowie der Übertragung des Eigentums durch Einigung und Eintragung gemäß § 873 BGB unterscheidet. Allenfalls der Abschluss des Kaufvertrages könnte aber – so die Ansicht des Senats – nach dem Inhalt der vorgelegten Urkunde vom 07.04.2006 ursprünglich Bedingung des Schuldbeitritts gewesen sein, wobei diese Bedingung – wie ausgeführt – jedenfalls im Schreiben vom 09.05.2006, welches für die Haftung der Beklagten maßgeblich ist, fallen gelassen worden ist.

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6. Dass die Parteien entgegen dem Wortlaut der Schreiben vom 07.04.2006 und 09.05.2006 übereinstimmend einen anderen Willen bzw. mündlich abweichende Absprachen getroffen hatten, ist urkundlich nicht belegt, und zwar auch nicht durch den Beweis von Indiztatsachen.

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a) Ein entsprechender abweichender Wille ergibt sich insbesondere nicht aus dem Schreiben der Beklagten vom 07.06.2006 (Bl. 109 f. GA). Dieses enthält lediglich allgemeine Ausführungen zu der wirtschaftlichen Situation der Beklagten; es stützt nicht die Behauptung der Beklagten und des Streithelfers zu 1., die Klägerin sei am 07.04.2006 und 09.05.2006 gleichfalls davon ausgegangen, der Schuldbeitritt stehe unter der Bedingung der kaufvertraglichen Abwicklung. Soweit der Streithelfer zu 1. darauf verweist, dass der Beklagten ohne eine ordnungsgemäße Vertragsdurchführung liquide Mittel überhaupt nicht zur Verfügung gestanden hätten und dies auch die Klägerin gewusst habe, gibt es keine für die Beklagte sprechende Vermutung oder „Lebenserfahrung“ (Bl. 433 GA) dahin, dass Gesellschaften mit nicht ausreichend liquidem Vermögen keine Zahlungsverpflichtungen eingehen. Darüber hinaus hat der Streithelfer zu 1. selbst darauf hingewiesen, dass die Beklagte durch Verwertung ihrer Immobilien ihre Zahlungsfähigkeit hätte herstellen können; von einer Zahlungsunfähigkeit der Beklagten im Zeitpunkt des Schuldbeitritts kann insoweit schon nicht ausgegangen werden.

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Soweit der Streithelfer zu 1. zu den Hintergründen der Erstellung des Schreibens vom 07.06.2006 vorträgt, sind seine Behauptungen weder unstreitig noch durch Urkunden belegt. Abgesehen davon ist für die Auslegung der Erklärungen vom 07.04.2006 und 09.05.2006 unbeachtlich, welche Intention die Wirtschaftsprüfer der Klägerin mit der Anforderung des Schreibens im Juni 2006 – nach erklärtem Schuldbeitritt der Beklagten – verfolgten. Denn dass die Wirtschaftsprüfer für die Klägerin auch die Verhandlungen über den Schuldbeitritt im April/Mai 2006 geführt haben, ist weder dargelegt noch durch Urkunden belegt.

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b) Soweit der Streithelfer zu 1. darauf verweist, dass bei Abgabe der Schuldbeitrittserklärung alle Beteiligten davon ausgegangen seien, dass „alle Formalien innerhalb von fast 5 Monaten abgewickelt“ (Bl. 435 GA) sein würden, kann dies zugunsten der Beklagten als unstreitig unterstellt werden. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass die Klägerin das Risiko der Abwicklung tragen, mithin den Schuldbeitritt unter der Bedingung stellen wollte, dass der Kaufpreis von der H KG tatsächlich an die Beklagte gezahlt wird. Der Streithelfer zu 1. lässt insoweit  unberücksichtigt, dass das Darlehen gemäß Schreiben der Klägerin vom 27.10.2005 (Anlage K11, Bl. 107 GA) bereits am 27.10.2005 valutiert worden ist; mit Auszahlung der Darlehensvaluta ist für die Klägerin ein Sicherungsbedürfnis eingetreten. Es ist kein Grund ersichtlich, warum die Klägerin dennoch – unter Rücksicht auf die liquiden Mitteln der Beklagten – die von ihr begehrte Sicherheit nur für den Fall hat einfordern sollen, dass der Kaufvertrag mit der H KG tatsächlich abgewickelt wird. Das Risiko der Klägerin bestand aufgrund der vorangegangenen Darlehensvalutierung unabhängig von der Abwicklung des Kaufvertrages.

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c) Soweit der Streithelfer zu 1. weiter ausführt, dass die Klägerin sich vermeintliche Ansprüche der H KG gegen die Beklagte hat abtreten lassen wollen, sind seine Ausführungen hierzu weder unstreitig noch durch Urkunden belegt, worauf bereits hingewiesen worden ist. Gleichfalls ist der Streithelfer zu 1. darauf hingewiesen worden, dass ungeachtet dessen der Umstand, dass die Klägerin zusätzlich aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte vorgeht, nicht den Schluss zulässt, dass die Klägerin selbst nicht von der Ernsthaftigkeit des Schuldbeitritts der Beklagten ausging. Entsprechendes gilt, soweit die Klägerin eine Drittschuldnererklärung verschickt, mit der Abgabe dieser Erklärung am 24.08.2006 aber nicht gerechnet haben soll.

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Soweit der Streithelfer zu 1. tatsächlich  meint, der Senat unterstelle, dass die Klägerin auch aus einer Abtretung vorgehe, kommt es letztlich für den vorliegenden Rechtsstreit hierauf nicht an; die Klägerin macht vorliegend allein Rechte aufgrund des erfolgten Schuldbeitritts im Urkundenprozess geltend, nicht aber aus etwaigen abgetretenen Forderungen.

24

d) Soweit der Streithelfer zu 1. unter Verweis auf die Schreiben vom 07.04.2006 und 09.05.2006 behaupten will, in vorangegangenen oder späteren Gesprächen zwischen den Parteien – namentlich zwischen Herrn I3 und Herrn N – seien abweichende Vereinbarungen getroffen worden, hat er den Inhalt solcher vermeintlichen abweichenden Vereinbarungen gleichfalls nicht urkundlich belegt, namentlich auch nicht durch „nachfolgende Schreiben“ (Bl. 438 GA). Dem Streithelfers zu 1. und der Beklagten steht es insoweit offen, für ihre Behauptungen Zeugenbeweis im Nachverfahren anzubieten. Entsprechendes gilt, soweit der Streithelfer zu 1. weiter behauptet, dass entgegen den Schreiben vom 07.04.2006 und 09.05.2006 überhaupt kein Schuldbeitritt vereinbart worden sei. Letzterer Behauptung steht zudem entgegen, dass der Streithelfer zu 1. selbst  mehrfach dargelegt hat, dass die Wirtschaftsprüfer der Klägerin eine weitere Sicherheit gefordert hätten und, damit die Wirtschaftsprüfer ihr Testat erteilen, daher die Erklärungen vom 07.04.2006 und 09.05.2006 gefertigt worden seien (Bl. 114 f.; 196, Bl. 201 GA); die Erklärungen sollten damit nach den eigenen Bekundungen des Streithelfers zu 1. als Sicherheit für die Ansprüche der Klägerin in den Geschäftsverkehr gebracht werden. 

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e) Auch der Einwand des Streithelfers zu 1., die Beklagte habe ihre gegenüber der Klägerin abgegebenen Erklärungen widerrufen, ist unerheblich, da ein Widerrufsrecht der Beklagten nicht bestand. Insbesondere ist weder hinreichend dargelegt noch durch Urkunden belegt, dass durch den „der Wegfall der möglichen Testatverweigerung mit der drohenden Schließung der Bank bzw. der Kreditzusage“ (Bl. 449 GA) die gemeinsame Geschäftsgrundlage des Schuldbeitritts entfallen ist.

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7. Der Senat verbleibt gleichfalls bei seiner Ansicht, dass der Rückerstattungsanspruch aus § 488 Abs. 1 S. 2 BGB fällig ist. Der Kreditvertrag vom 24.10.2005 war längstens bis zum 31.01.2006 befristet (Anlage K1, Bl. 6 GA); er ist mit Schreiben vom 30.01.2006 (Anlage K3, Bl. 14) einmalig bis zum 30.04.2006 verlängert worden. Die Darlehensvaluta war damit zum 01.04.2006 an die Klägerin zurückzuzahlen; einer Kündigung bedurfte es aufgrund der Laufzeitvereinbarung nicht (vgl. § 488 Abs. 3 S. 1 BGB). Soweit die Beklagte und der Streithelfer zu 1. auf ein Schreiben der Klägerin vom 28.03.2007 (Bl. 72 GA) verweisen und rügen, dass der Senat sich nicht hinreichend mit diesem Schreiben auseinander gesetzt hat, verkennen sie, dass sie für ihre Behauptung, der Kreditvertrag sei nach Ablauf der Befristung aufgrund einer neuen Vereinbarung fortgesetzt worden, darlegungs- und beweisbelastet sind. Weder tragen die Beklagte und der Streithelfer zu 1. zu einer entsprechenden Vereinbarung mit der Klägerin hinreichend vor, noch wird eine solche Vereinbarung durch das Schreiben der Klägerin vom 28.03.2007 urkundlich belegt. Der Nachweis einer – schon nicht näher dargelegten – Vereinbarung ergibt sich insbesondere nicht aus dem einseitigen Hinweis der Klägerin in ihrem Schreiben, dass ein Kündigungsrecht noch nicht wahrgenommen habe und sie nicht auf Zinsen verzichte. Der Hinweis der Klägerin konnte die Darlehensnehmerin auch nicht – wie der Streithelfer zu 1. meint – als Angebot auf Prolongation des Darlehensvertrages auf unbestimmte Zeit verstehen; die Klägerin nimmt in ihrem Schreiben ausdrücklich auf eine bestehende Rechtslage Bezug, wenn sie ihren Zinsanspruch aufrecht erhält. Eine Änderung der vertraglichen Situation wird in dem Schreiben erkennbar nicht angeboten, zumal der Darlehensnehmerin auch weder eine Laufzeit noch ein konkreter Zinssatz für die Zukunft vorgeschlagen wird.

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8. Schließlich bestand für den Senat kein Anlass, von einem Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO abzusehen. Die Frage, ob die Schreiben vom 07.04.2006 und 09.05.2006 als Urkunden im Sinne des § 592 ZPO anzusehen sind, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Es handelt sich insoweit um eine Frage des Einzelfalls, deren Auftreten in anderen Verfahren nicht zu erwarten ist. Soweit der Streithelfer zu 1. meint, es sei ungeklärt, ob eine „wortmäßig mehrdeutige Urkunde“ (Bl. 438 GA) Grundlage eines Urkundenprozesses sein könne, sind die Schreiben vom 06.04.2006 und 09.05.2006 nicht mehrdeutig oder unvollständig; auf die Ausführungen des Senats unter Ziffer 1 sowie die Ausführungen des Vorsitzenden in dem Hinweis vom 20.08.2008 wird insoweit nochmals verwiesen. Darüber hinaus dürfte der – hier nicht gegebene – Umstand, dass eine schriftliche Erklärung keiner eindeutigen Auslegung zugänglich ist, auch nicht die Urkundeneigenschaft entfallen lassen, sondern lediglich dazu führen, dass die anspruchsbegründende Behauptung durch die Urkunde ggf. nicht als bewiesen anzusehen ist.

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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Die Vollstreckbarkeit ergibt sich ohne weiteren Ausspruch aus § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO.