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Oberlandesgericht Hamm·31 U 146/98·17.01.1999

Berufung zu Nichtabnahmeentschädigung und Widerruf nach HWG zurückgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtBankrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger forderten teilweise Rückzahlung einer Nichtabnahmeentschädigung und machten fehlerhafte Berechnung sowie Widerruf nach dem Haustür-Widerrufsgesetz geltend. Das Oberlandesgericht Hamm weist die Berufung als unbegründet zurück: Die Berechnung entspricht den vom BGH entwickelten Kriterien (Aktiv‑Passiv‑Vergleich) und ein Widerruf ist wegen Erfüllung oder Verwirkung ausgeschlossen.

Ausgang: Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Münster wird als unbegründet abgewiesen; Kläger tragen die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Nichtabnahmeentschädigung kann nach den vom Bundesgerichtshof entwickelten Kriterien der Vorfälligkeitsentschädigung und insbesondere anhand eines Aktiv‑Passiv‑Vergleichs bemessen werden.

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Die Bezeichnung einer Erklärung als ‚Rücktritt‘ hindert nicht, wenn aus dem Gesamtzusammenhang ersichtlich ist, dass der Gläubiger Schadensersatz wegen Nichterfüllung gem. § 326 Abs. 1 S. 2 BGB geltend machen will.

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Ein Widerrufsrecht nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWG erlischt einen Monat nach beiderseits vollständiger Erbringung der Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 S. 4 HWG und steht dem Verbraucher danach nicht mehr zu.

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Ein ursprünglich bestehendes Widerrufsrecht kann nach den allgemeinen Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) durch Verwirkung entfallen; zur Bestimmung eines angemessenen Ausschlusszeitraums kann die einjährige Toleranzfrist des VKG herangezogen werden.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 HWG§ 326 Abs. 1 S. 2 BGB§ 11 Nr. 5 b AGBG§ 2 Abs. 1 S. 4 HWG§ 362 BGB§ 242 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 14 O 118/98

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 10. Juni 1998 ver-kündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden den Klägern auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer der Kläger übersteigt nicht 60.000,00 DM.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung der Kläger ist nicht begründet.

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Zu Recht hat ihnen das Landgericht einen Anspruch auf teilweise Rückzahlung der von ihnen am 09.06.1988 an die Beklagte entrichteten Nichtabnahmeentschädigung in Höhe von 19.912,00 DM nebst gesetzlicher Verzugszinsen sowohl aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung wegen fehlerhafter Berechnung (I. und II.) als auch wegen Unwirksamkeit aufgrund Widerrufs nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWG (III.)verneint.

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I.

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Soweit die Beklagte - in Beantwortung des Schreibens der Kläger vom 23.03.1988, die ihnen unter dem 03.12.1987 zugesagte Darlehens-Valuta nicht abnehmen zu wollen - in ihrem Schreiben vom 05.04.1988 davon spricht, "mit Wirkung vom 28.03.1988 von dem Beleihungsvertrag zurückzutreten", vermag diese "juristische Fehlleistung" nicht den Blick dafür zu verstellen, daß sie sich in Wahrheit für die Variante des Schadensersatzes wegen Nichterfüllung nach § 326 Abs. 1 S. 2 BGB entschieden hatte. Dafür spricht unmißverständlich die nachfolgende Auflistung von Schadensersatzposten, die sich bis zu 23.726,67 DM aufaddiert.

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Entgegen der Darstellung in ihrer Berufungsbegründung vom 05.11.1998 (S. 7 = Bl. 84 GA) haben die Kläger die Erklärung der Beklagten im Schreiben vom 05.04.1998 auch nicht etwa als Rücktritt aufgefaßt. Vielmehr haben sie die geforderte Nichtabnahmeentschädigung von 23.726,67 DM unstreitig am 09.06.1988 vollständig entrichtet.

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Im übrigen war bis zur Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes vom 01.07.1997 (ZIP 1997/1641 = WM 1997/1747 = NJW 1997/2875) durchaus zweifelhaft, ob sich die von einem Darlehensnehmer gewünschte vorzeitige Ablösung seines Kredits im Wege der Auflösung oder Aufhebung des zuvor abgeschlossenen Darlehensvertrages zu vollziehen hatte oder nicht. Erst in dem bezeichneten Urteil hat der Bundesgerichtshof klargestellt, daß er darin lediglich eine Vorverlegung des Erfüllungszeitpunktes unter Modifzierung des aufrechterhaltenen Vertrages ohne Reduzierung des Leistungsumfangs erblickt.

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II.

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In ihrer Berufungsbegründung vom 05.11.1998 greifen die Kläger die Berechnung der Nichtabnahmeentschädigung - wie sie die Beklagte in ihrer erstinstanzlichen Klageerwiderung vom 28.04.1998 (Seiten 5 bis 8 = Bl. 24 bis 27 GA) neu vorgenommen hat - nicht mehr spezifiziert an. Diese Berechnung steht auch ersichtlich sowohl im Einklang mit den vom Bundesgerichtshof in der erwähnten Grundsatzentscheidung vom 01.07.1997 entwickelten Bemessungskriterien als auch mit der vom Senat in seinem rechtskräftigen Urteil vom 03.11.1997 (WM 1998/1811) für den hier praktizierten Aktiv-Passiv-Vergleich dargelegten Berechnungsmethode. Soweit die beiden Entscheidungen Vorfälligkeitsentschädigungen zum Gegenstand haben, lassen sich die in ihnen entwickelten Grundsätze unbedenklich auf die hier zur Beurteilung stehende Nichtabnahmeentschädigung wegen Verweigerung der Annahme der Darlehens- Valuta übertragen, die gewissermaßen als der früheste Fall der Vorfälligkeitsentschädigung zu begreifen ist (Bruchner in "Bankrechts-Handbuch", 1997, § 78 Rdn. 102).

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Soweit die Kläger in ihrer Berufungsbegründung (Seiten 7, 8 = Bl. 84, 85 GA) isoliert die Höhe der mit Schreiben der Beklagten vom 05.04.1988 in Rechnung gestellten "Taxkosten" angreifen, irren sie bereits darin, daß der Berechnung dieser Position konkret die Beauftragung eines Sachverständigen zugrundeliegen müßte. Vielmehr sind die "Schätzkosten" in Ziffer 7 Satz 2) des Darlehensantrags vom 12.10.1987 auf 0,35 % der nominalen Darlehenssumme pauschaliert worden, auch wenn ("oder") Gebühren für die Schätzung durch einen Sachverständigen nicht angefallen sind. Danach reicht vielmehr die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 06.01.1999 überreichte Kurz-Wertermittlung vom 04.01.1988 zur Liquidierung dieser Position aus. Beweis dafür, daß die konkreten Schätzkosten nur mit einem wesentlich niedrigeren Prozentsatz angefallen sind (§ 11 Nr. 5 b AGBG), haben die Kläger nicht angetreten.

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III.

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Dem Landgericht ist darin beizupflichten, daß selbst dann, wenn das Haustür-Widerrufsgesetz (HWG) auf den Darlehensvertrag der Parteien vom 12.10./03.12.1987 anzuwenden sein sollte, den Klägern ein Widerrufsrecht gemäß § 2 Abs. 1 S. 4 HWG trotz unterbliebener Belehrung nicht mehr zusteht (1.). Zumindest wäre ein derartiges Widerrufsrecht in Anbetracht der langen seitdem verstrichenen Zeitdauer als verwirkt (§ 242 BGB) anzusehen (2.).

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1.)

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Ein den Klägern zustehendes Widerrufsrecht gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWG wäre inzwischen - nämlich einen Monat nach beiderseits vollständiger Erbringung der Leistung (§ 2 Abs. 1 S. 4 HWG) - erloschen. Dabei fixiert der Senat den Zeitpunkt der "beiderseits vollständigen Erbringung der Leistung" auf den 09.06.1988, als die Kläger die ihnen mit Schreiben der Beklagten vom 05.04.1988 abverlangte Nichtabnahmeentschädigung in Höhe von 23.726,67 DM vollständig an die Beklagte überwiesen haben. Mit dieser Zahlung hatte das am 12.10./03.12.1987 zwischen den Parteien begründete Kreditverhältnis durch Erfüllung (§ 362 BGB) sein Ende gefunden, so daß aus diesem Grund nach weiterem Ablauf der Monatsfrist des § 2 Abs. 1 S. 4 HWG Raum für einen Widerruf nicht mehr bestand (BGH NJW 1988/1021 - 1022 -; NJW 1990/567).

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Dem steht nicht der von der Berufung zitierte Beschluß des Oberlandesgerichts Köln vom 03.12.1992 (NJW-RR 1993/428) entgegen, wonach die Widerrufsfrist des nicht belehrten Verbrauchers nach § 2 Abs. 1 S. 4 HWG erst beginnt, wenn dieser die von ihm geschuldeten Zinsen vollständig bezahlt hat. Dieser Zahlungstatbestand war nämlich - wie erwähnt - durch die von den Klägern veranlaßte Überweisung der geforderten Nichtabnahmeentschädigung von 23.726,67 DM am 09.06.1988 vollumfänglich erfüllt worden. In dieser Nichtabnahmeentschädigung war nämlich als Hauptposten der von der Beklagten auf der Basis des sog. Aktiv-Passiv-Vergleichs ermittelte Refinanzierungsschaden mit 19.260,00 DM enthalten. Diese als Differenz zwischen dem vereinbarten effektiven Vertragszins und der Rendite aus einer laufzeitkongruenten Wiederanlage in sicheren Kapitalmarkttiteln ermittelte - und nachträglich von der Beklagten freiwillig reduzierte - Nichtabnahmeentschädigung ist nämlich im Ergebnis so bemessen worden, daß - wie es der Bundesgerichtshof in seiner Grundsatzentscheidung vom 01.07.1997 (a.a.O.) verlangt - die Beklagte als Darlehensgeberin durch die Kreditablösung finanziell weder benachteiligt noch begünstigt worden ist.

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Insofern ist die nach § 1 HWG vorhandene schwebende Unwirksamkeit des Darlehensvertrages vom 12.10./03.12.1987 einen Monat nach dem 09.06.1988 - der Ausgleichung der Schadensersatzforderung der Beklagten durch die Kläger - gegenstandslos geworden. Auf die Kenntnis bzw. Unkenntnis der Kläger als Verbraucher von ihrem Widerrufsrecht nach § 1 HWG und von seinem Erlöschen als Folge der Erfüllung der Schadensersatzforderung der Beklagten kam es mithin nicht an (MünchKomm-Ulmer, § 7 VKG, Rdn. 31).

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2.

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Auch wenn man der in Abschnitt II 1) dargelegten Auffassung des Senats nicht zuneigt, wären die Kläger in jedem Fall an einer Ausübung des ihnen ursprünglich zustehenden Widerrufsrechts nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWG durch das Rechtsinstitut der Verwirkung (§ 242 BGB) gehindert. Dies gebietet und erhellt ein Blick auf die parallel gelagerte Rechtslage des Verbrauchers nach § 7 Abs. 2 S. 3 des Verbraucherkreditgesetzes (VKG).

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Dort stellt sich die Frage nach einer Verwirkung des Widerrufsrechts seitens des Verbrauchers schon deshalb nicht, weil § 7 Abs. 2 S. 3 VKG ausdrücklich die absolute zeitliche Begrenzung von einem Jahr - bezogen auf die Abgabe der auf den Abschluß des Kreditvertrages gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers - für den Fall vorsieht, daß eine ordnungsgemäße Belehrung nicht stattgefunden hat (MünchKomm-Ulmer, § 7 VKG Rdn. 33). Der Gesetzgeber hat damit eine schwebende Unwirksamkeit des Darlehensvertrages auf Dauer vermeiden wollen (BT-Drucksache 11/5462 S. 22).

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In gleicher Weise kann dem Verbraucher auch im Bereich des Haustür-Widerrufsgesetzes das Widerrufsrecht nicht "ad calendas Graecas" offengehalten werden. Der Senat erachtet daher die in § 7 Abs. 2 S. 3 festgelegte Ausschlußfrist von einem Jahr - gerechnet ab Erfüllung der Ausgleichsforderung der Beklagten durch die Kläger am 09.06.1988 - als hier maßgeblichen Toleranz-Zeitraum, außerhalb dessen ein ehemals vorhandenes Widerrufsrecht der Kläger als verwirkt anzusehen ist.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.