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Oberlandesgericht Hamm·31 U 143/07·30.01.2011

Unzulässigkeit der als „sofortige Beschwerde“ bezeichneten Eingabe; Gegenvorstellung zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger bezeichnete seinen Rechtsbehelf vom 24.01.2011 als "sofortige Beschwerde", den das OLG als unzulässig nach §§46 Abs.2, 567 Abs.1 ZPO einstuft. Ohne ausdrücklichen Antrag wird der Rechtsbehelf nicht an den BGH weitergeleitet, sondern als Gegenvorstellung (§321a ZPO) behandelt. Diese Gegenvorstellung wird zurückgewiesen; eine verfassungskonforme Korrektur von §321a ZPO ist nicht erforderlich, da das rechtliche Gehör ausreichend gewahrt ist.

Ausgang: Als 'sofortige Beschwerde' bezeichneter Rechtsbehelf unzulässig verworfen; als Gegenvorstellung behandelt und inhaltsgleich zurückgewiesen, § 321a ZPO wahrt das rechtliche Gehör.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein als "sofortige Beschwerde" bezeichneter Rechtsbehelf ist unzulässig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 46 Abs. 2, 567 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind.

2

Eine fehlklassifizierte Eingabe kann vom Gericht, soweit der Beteiligte keinen Weiterleitungswunsch an den BGH erklärt, als Gegenvorstellung im Sinne des § 321a ZPO ausgelegt werden.

3

Eine Gegenvorstellung ist nur begründet, wenn der Beschwerdeführer substantiiert darlegt, welche entscheidungserheblichen Verletzungen des rechtlichen Gehörs das Gericht übergangen haben soll.

4

Die Regelung des § 321a ZPO wahrt das Recht auf rechtliches Gehör in ausreichendem Maße; eine verfassungskonforme Ergänzung oder Korrektur der Vorschrift ist nicht erforderlich.

Relevante Normen
§ 46 Abs. 2, 567 Abs. 1 ZPO§ 321a ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 1 O 31/06

Tenor

1.

Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Rechtsbehelf vom 24.01.2011 als "sofortige Beschwerde" unzulässig ist (§§ 46 Abs. 2, 567 Abs. 1 ZPO).

Im vermuteten Einverständnis des Klägers wird der Rechtsbehelf, solange der Kläger dies nicht ausdrücklich beantragt, nicht dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

Der Rechtsbehelf wird aber als Gegenvorstellung ausgelegt.

2.

Diese Gegenvorstellung wird aus den Gründen des Beschlusses vom 06.01.2011 zurückgewiesen.

Insbesondere besteht kein Bedürfnis für eine "verfassungskonforme" Korrektur des § 321a ZPO; das Grundrecht auf rechtliches Gehör ist durch die in dieser Vorschrift getroffene Regelung ausreichend gewahrt.