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Oberlandesgericht Hamm·31 U 118/18·01.09.2019

Berufung gegen LG-Urteil zurückgewiesen (§522 Abs.2 ZPO)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Münster ein. Der Senat des OLG Hamm hält an seinem Hinweisbeschluss fest und weist die Berufung gemäß §522 Abs.2 ZPO zurück, da der Kläger keine ergänzende Stellungnahme vorgelegt hat. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar mit Regelung zur Sicherheitsleistung.

Ausgang: Berufung des Klägers gemäß §522 Abs.2 ZPO zurückgewiesen; Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zurückweisung der Berufung nach §522 Abs.2 ZPO ist gerechtfertigt, wenn der Senat bereits in einem Hinweisbeschluss die Mängel der Berufung dargelegt hat und der Berufungsführer keine ausreichenden, entscheidungserheblichen Einwendungen vorbringt.

2

Die unterlegene Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, soweit das Gericht dies nach §97 ZPO anordnet.

3

Ein angefochtenes Urteil kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden; das Gericht kann dem Vollstreckungsschuldner gestatten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden bzw. die Gegenseite zur Leistung von Sicherheit zu veranlassen (vgl. §§708 Nr.10, 711 ZPO).

4

Gegen eine Zurückweisung nach §522 Abs.2 ZPO ist die Nichtzulassungsbeschwerde an den Bundesgerichtshof zulässig, sofern die Voraussetzungen hierfür gegeben sind.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 97 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 711 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 14 O 104/18

Bundesgerichtshof, XI ZR 474/19 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 22.11.2018 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Münster (014 O 104/18) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 27.936,35 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Wegen des Sachverhalts, der dem Rechtsstreit zugrunde liegt, sowie der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Darüber hinaus wird hinsichtlich des Sachverhalts und der gestellten Anträge auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 08.07.2019 (Bl. 251-253 d.A.) Bezug genommen.

3

Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.

4

Zur Begründung wird ebenfalls auf den Hinweisbeschluss vom 08.07.2019 Bezug genommen.

5

Eine Stellungnahme des Klägers ist hierzu nicht erfolgt, sodass zu einer weitergehenden Begründung kein Anlass besteht. Der Senat hält vielmehr einstimmig daran fest, dass eine Zurückweisung der Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO geboten ist. Gründe für die Zulassung der Revision bestehen demgemäß nicht.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO

7

Gegen den Beschluss vom 02.09.2019 ist eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt worden.