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Oberlandesgericht Hamm·31 U 115/20·27.10.2020

Berufungsrückweisung: Widerrufsinformation und Pflichtangaben nach EGBGB bei Verbraucherdarlehen

ZivilrechtSchuldrechtVerbraucherkreditrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin rügt Mängel der Widerrufsinformation in einem Verbraucherdarlehensvertrag und focht das Urteil des LG Paderborn an. Streitgegenstand sind Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 EGBGB sowie ein sogenannter Kaskadenverweis. Das OLG Hamm weist die Berufung zurück und bestätigt, dass nicht sämtliche Dienstsitze der Aufsichtsbehörde zu nennen waren und keine Vorlage an den EuGH erforderlich ist. Die Hinweisregelung zur Textform der Kündigung in den AGB genügt.

Ausgang: Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn wird zurückgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Pflichtangabe nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB verlangt nicht zwingend die Nennung sämtlicher Dienstsitze oder Anschriften der Aufsichtsbehörde.

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Eine Vorlagefrage an den EuGH zu einem Kaskadenverweis in Widerrufsinformationen ist nur geboten, wenn nationale Rechtsprechung keine klärende Aussage bietet; Entscheidungen aus anderen Rechtsbereichen sind nicht ohne Weiteres übertragbar.

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Der Verweis in vertraglich eingetretenen Allgemeinen Darlehensbedingungen auf die Textform einer Kündigung kann die Pflichten aus Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB erfüllen, soweit die Information erkennbar vermittelt wird.

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Kosten- und Vollstreckungsanordnungen erfolgen nach den maßgeblichen zivilprozessualen Vorschriften (§ 97 ZPO; §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO) und können die vorläufige Vollstreckbarkeit sowie Sicherheitsleistungen regeln.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB§ Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB§ 97 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 711 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Paderborn, 3 O 513/19

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 27.04.2020 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 27.04.2020 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 22.791,63 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.

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Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senates vom 24.09.2020 Bezug genommen.

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Die hierzu erfolgte Stellungnahme der Klägerin rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht, sondern gibt lediglich zu folgender ergänzenden Begründung Anlass:

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Der Senat hält daran fest, dass im Vertrag nicht sämtliche Dienstsitze bzw. Anschriften der Aufsichtsbehörde als Pflichtangabe gem. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB genannt werden mussten.

6

Hinsichtlich des von der Klägerin weiterhin beanstandeten sog. Kaskadenverweises in der Widerrufsinformation der Beklagten kommt eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) auch nicht unter Berücksichtigung der Entscheidung des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 14. Mai 2020 (VII ZR 174/19), die das Architektenhonorarrecht betraf, in Betracht. Der für das Verbraucherkreditrecht zuständige XI. Zivilsenat des BGH hat ausdrücklich klargestellt, dass die Entscheidung des VII. Zivilsenats nicht einschlägig ist, weil der EuGH eine direkte Anwendung der der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40, und ABl. 2011, L 234, S. 46, kurz: Verbraucherkreditrichtlinie) contra legem offensichtlich ausgeschlossen hat (BGH, Beschluss vom 26. Mai 2020 – XI ZR 372/19 –, juris).

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Zur Pflichtangabe gem. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB ergeben sich ebenfalls keine neu zu beurteilenden Gesichtspunkte. Die Beklagte hat im Übrigen in den Vertragsbestandteil gewordenen Allgemeinen Darlehensbedingungen unter Ziff. 5.4 auf die Textform der Kündigungserklärung hingewiesen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.