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Oberlandesgericht Hamm·31 U 115/19·18.12.2019

Berufung zurückgewiesen – Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Essen ein. Das Oberlandesgericht entschied gemäß § 522 Abs. 2 ZPO und nahm auf einen vorangegangenen Hinweisbeschluss Bezug; eine Reaktion des Klägers blieb aus. Die Berufung wurde zurückgewiesen, die Kosten dem Kläger auferlegt und das Urteil vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung erklärt. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde festgesetzt.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Essen zurückgewiesen; Kosten trägt der Kläger; Urteil vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 522 Abs. 2 ZPO kann das Berufungsgericht das Rechtsmittel durch Beschluss entscheiden, wenn es auf einen Hinweisbeschluss Bezug genommen hat und weitergehende Stellungnahmen nicht vorliegen.

2

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens trägt grundsätzlich die unterlegene Partei (§ 97 ZPO).

3

Ein Urteil kann vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung erklärt werden; dies folgt insbesondere aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

4

Nimmt das Gericht auf einen Hinweisbeschluss Bezug und die Partei erhebt keine substantiierten Einwendungen, besteht kein Anlass zu weitergehender Begründung des Beschlusses.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 97 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 713 ZPO§ 26 Nr. 8 EGZPO

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 16 O 111/18

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 25.07.2019 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Essen (16 O 111/18) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Kläger.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 10.495,15 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.

3

Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 16.10.2019 Bezug genommen.

4

Eine Stellungnahme des Klägers ist hierzu nicht erfolgt, sodass zu einer weitergehenden Begründung kein Anlass besteht.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.