Berufung zurückgewiesen – Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Essen ein. Das Oberlandesgericht entschied gemäß § 522 Abs. 2 ZPO und nahm auf einen vorangegangenen Hinweisbeschluss Bezug; eine Reaktion des Klägers blieb aus. Die Berufung wurde zurückgewiesen, die Kosten dem Kläger auferlegt und das Urteil vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung erklärt. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde festgesetzt.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Essen zurückgewiesen; Kosten trägt der Kläger; Urteil vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 522 Abs. 2 ZPO kann das Berufungsgericht das Rechtsmittel durch Beschluss entscheiden, wenn es auf einen Hinweisbeschluss Bezug genommen hat und weitergehende Stellungnahmen nicht vorliegen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens trägt grundsätzlich die unterlegene Partei (§ 97 ZPO).
Ein Urteil kann vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung erklärt werden; dies folgt insbesondere aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.
Nimmt das Gericht auf einen Hinweisbeschluss Bezug und die Partei erhebt keine substantiierten Einwendungen, besteht kein Anlass zu weitergehender Begründung des Beschlusses.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 16 O 111/18
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 25.07.2019 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Essen (16 O 111/18) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Kläger.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 10.495,15 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.
Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 16.10.2019 Bezug genommen.
Eine Stellungnahme des Klägers ist hierzu nicht erfolgt, sodass zu einer weitergehenden Begründung kein Anlass besteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.