Berufung abgewiesen: Umwandlung Oder- in Und-Konto und AGB-Rechtmäßigkeit
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich gegen die Verurteilung zur Zahlung aus einem Girovertrag. Das OLG bestätigt, dass die streitgegenständliche Überweisung nicht ausgeführt war, weil die Umwandlung des Oder-Kontos in ein Und-Konto vor dem Valuteneingang erfolgte und der Überweisungsauftrag von der Beklagten konkludent nicht ausgeführt wurde. Eine AGB-Klausel, die ein einseitiges Weisungsrecht zulässt, ist nicht ohne Weiteres unwirksam (§ 307 BGB).
Ausgang: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts wird als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Überweisungsauftrag ist erst mit der buchungsmäßigen Belastung des Kontos als ausgeführt anzusehen; bis dahin ist er nach den einschlägigen Grundsätzen widerruflich.
Eine Bank muss einen zuvor konkludent als nicht auszuführen erklärten Überweisungsauftrag nicht später aufgrund nachträglich feststehender Betragsangaben erneut ausführen, wenn der Auftraggeber nicht mehr einzelverfügungsberechtigt ist.
Die Umwandlung eines Oder-Kontos in ein Und-Konto setzt grundsätzlich die Einigung der Kontoinhaber und der Bank voraus; die Vereinbarung eines einseitigen Weisungsrechts kann jedoch durch vertragliche oder AGB-Regelung getroffen werden.
Eine AGB-Klausel, die einem Kontoinhaber ein einseitiges Umwandlungs- oder Weisungsrecht einräumt, verstößt nicht per se gegen § 307 BGB, solange sie transparent ist, inhaltlich klar formuliert und dem Schutz der Kontoinhaber vor missbräuchlichen Verfügungen dient.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 6 O 124/09
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landge-richts Bielefeld vom 30.06.2009 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Von der Darstellung des Sach- und Streitstandes (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) wird gemäß den §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.
II.
Die Berufung ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet.
Der Kläger verfügt unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt über einen Anspruch auf Zahlung des Klagebetrages gegen die Beklagte. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus dem Girovertrag.
Nach den Feststellungen des Landgerichts, an die der Senat grundsätzlich gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden ist, ist die Umwandlung des Oder-Kontos in ein Und-Konto am 07.02.2007 auf Veranlassung der Ehefrau des Klägers erfolgt. Der Valuteneingang aus der Depotabrechnung ist hingegen erst am 09.02.2007 erfolgt. Der Senat hat keine Veranlassung, die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Das Landgericht hat hierzu Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen K und das Beweisergebnis einer intensiven Würdigung unterzogen, die überzeugend und in sich widerspruchsfrei ist.
Eine Überweisung ist erst dann abgeschlossen, wenn sie buchungsmäßig durch Belastung des Kontos umgesetzt worden ist. Dazu ist es hier aber nicht mehr gekommen. Der Überweisungsauftrag war bis zu seiner Ausführung frei widerruflich bzw. frei kündbar iSv. § 676a Abs. 3 S. 1 BGB. Die Ausführungsfrist hatte noch nicht begonnen, weil die Beklagte nicht über alle notwendigen Informationen für die Ausführung der Überweisung verfügte, namentlich nicht den Überweisungsbetrag kannte. In dem Schreiben der Beklagten vom 08.02.2007 ist eine konkludente Kündigung als eine Erklärung, die Überweisung nicht ausführen zu wollen, enthalten.
Die Beklagte ist auch nicht nunmehr, nachdem der Überweisungsbetrag feststeht, verpflichtet, den (zumindest konkludent durch Klageerhebung wiederholten) Überweisungsauftrag auszuführen.
Das wäre nur dann der Fall, wenn der Kläger noch einzelverfügungsberechtigt wäre.
Nach den Feststellungen des Landgerichts ist auf Veranlassung seiner Ehefrau aber die Umwandlung in ein Und-Konto im Einvernehmen mit der Beklagten erfolgt.
Ein Gemeinschaftskonto mit Einzelverfügungsbefugnis (Oder-Konto) kann zwar grundsätzlich nicht durch einseitige Erklärung eines Kontoinhabers, sondern nur durch Änderung des Kontovertrages in ein Konto mit gemeinschaftlicher Verfügungsbefugnis (Und-Konto) umgewandelt werden. Die Änderung des Kontovertrages erfordert dabei grundsätzlich die Einigung aller Kontoinhaber und der Bank (BGH WM 90, 2067; BGH WM 93, 141).
Der BGH hat allerdings die Möglichkeit offen gelassen, dass die Parteien eines Kontovertrages ein einseitiges Weisungsrecht eines Kontoinhabers bereits bei Vertragsschluss vereinbaren können.
Eine solche Vereinbarung kann auch in den AGB des Girovertrages getroffen werden.
Zwar wird diese Frage in der Literatur streitig diskutiert. Der BGH hat aber in den beiden vorgenannten Entscheidungen (insbesondere WM 90, 2067) für die Vereinbarung des einseitigen Weisungsrechts eine Individualabrede nicht ausdrücklich gefordert, so dass teilweise bereits hieraus im Umkehrschluss gefolgert wird, dass eine AGB-rechtliche Regelung zulässig sei (Schimansky/Bunte/Lwowski/Hadding/Häuser, BankR-Handbuch, 3. Aufl. 2007, § 35 Rn. 15).
Teilweise wird vertreten, dass der drohende Nachteil durch Anwendung einer solchen Klausel nicht von der Bank als AGB-Verwender ausgehe, sondern von dem das Weisungsrecht ausübenden Mitkontoinhaber (Köndgen, NJW 96, 558). Außerdem sei ja das Weisungsrecht beiden Kontoinhabern paritätisch zugewiesen.
Wiederum teilweise wird vertreten, dass die Ausübung eines Alleinumwandlungsrechts "lediglich" zu einer Beschränkung der Verfügungsbefugnis des Kontomitinhabers führe und somit im Vergleich zu einer für unzulässig erachteten Befugnis aus AGB zur Kontoumschreibung weit weniger gravierend sei, zumal das Umwandlungsrecht auch dem Schutz eines jeden Kontomitinhabers vor Missbrauch des Kontos durch den anderen diene (Wagner NJW 91, 1790, 1794).
Der Senat hält letzteres Argument für tragend. Eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 BGB liegt nur dann vor, wenn die Abweichung vom dispositiven Recht für den Vertragspartner einen Nachteil von einigem Gewicht begründet (OLG Hamm, NJW 81, 1050; Palandt/Grüneberg, 68. Aufl. 2009, § 307 Rn. 8). Zwar liegt in dem Verlust der Einzelverfügungsberechtigung durchaus ein Nachteil, der – wie sich hier zeigt – dann von Gewicht sein kann, wenn man entgegen dem Willen des Kontomitinhabers verfügen will. Jedoch wird dieser Nachteil insoweit aufgewogen, als dass im Falle der Unstimmigkeiten der Kontomitinhaber untereinander jeder von ihnen sicherstellen kann, dass der jeweils andere keine Verfügungen mit Wirkung für und gegen sich selbst vornehmen kann. Am Beispiel des vorliegenden Falles wird das daran deutlich, dass eine Überweisung der Ehefrau des Depotabrechnungsguthabens auf ein eigenes Konto vom Kläger ebenfalls unterbunden werden konnte bzw. durch die Umwandlung unterbunden wurde.
Selbst wenn man aber ein Nachteil im Sinne von § 307 BGB anzunehmen wäre, so müsste dieser auch unangemessen, d.h. durch einseitige Vertragsgestaltung der Bank missbräuchlich im eigenen Interesse auf Kosten der Vertragspartner und ohne Rücksicht auf deren Belange sein. Das ist aber nach vorher Gesagtem gerade nicht der Fall, denn die Möglichkeit zur einseitigen Umwandlung des Kontos dient gerade zum Schutz der Kontomitinhaber vor rechtsmissbräuchlichen Verfügungen der anderen Mitinhaber. Im Interesse der Bank liegt gerade diese Vorgehensweise nur bedingt, denn sie darf nunmehr nicht mehr von der Wirksamkeit von Verfügungen einzelner Kontomitinhaber ausgehen, sondern muss jeweils im Einzelfall prüfen, ob auch die Zustimmung der anderen Kontomitinhaber vorliegt. Für die Bank führt daher die Umwandlung zu einem erhöhten Haftungsrisiko. Demgegenüber bedeutet das einseitige Weisungsrecht für jeden Kontomitinhaber die Rückversicherung, dass keiner der anderen Mitinhaber entgegen den eigenen Wünschen Verfügungen über das Konto vornehmen kann. Dies ist – wie der vorliegende Fall zeigt – immer dann von Bedeutung, wenn die Kontomitinhaber gegenläufige Interessen verfolgen.
Die Klausel verstößt auch nicht gegen das Transparenzgebot. Die Klausel ist in normal großer Schrift unter der fettgedruckten Überschrift "Verfügungsrechte" auf einem von den Kontomitinhabern zu unterschreibenden Zusatzformular aufgeführt. Zwar ist es gegenüber den anderen Klauseln unter dieser Überschrift nicht besonders hervorgehoben; dafür besteht aber auch keine Veranlassung, weil sie in unverkennbarem Zusammenhang mit den anderen Klauseln steht und vom Kunden auch genau an dieser Stelle erwartet werden darf.
Inhaltlich ist die Klausel klar formuliert, die Wirkung ist noch einmal sprachlich hervorgehoben.
Schließlich besteht auch kein Verstoß gegen ein Schriftformerfordernis, weil sich den maßgeblichen AGB ein solches für die Umwandlung des Kontos in ein Und-Konto nicht entnehmen lässt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, eine Entscheidung des Revisionsgerichts in dieser Sache ist zur Fortbildung des Rechts oder für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung nicht erforderlich.