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Oberlandesgericht Hamm·31 U 10/24·05.06.2025

Berichtigungsbeschluss: Korrektur des Tatbestands und Schreibfehlers (§§ 319, 320 ZPO)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtUrteilsberichtigung (§§ 319, 320 ZPO)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Oberlandesgericht Hamm berichtigte den Tatbestand des am 7.5.2025 verkündeten Urteils und korrigierte einen Schreibfehler in den Entscheidungsgründen. Es stellte klar, dass Herr QU. die Studie zwar angefordert, nicht jedoch verfasst hat und dass die Studie zwischenzeitlich als Anlage C 10 vorgelegt wurde. Die Berichtigung erfolgte nach §§ 320, 319 ZPO zur Wiederherstellung des tatsächlichen Inhalts.

Ausgang: Antrag auf Berichtigung des Tatbestands und Korrektur eines Schreibfehlers gemäß §§ 320, 319 ZPO wird stattgegeben; Tenor und Entscheidungsgründe entsprechend berichtigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 320 Abs. 1 ZPO erlaubt die Berichtigung des Tatbestands eines Urteils, wenn sich herausstellt, dass die im Urteil wiedergegebene Sachverhaltsdarstellung unrichtig ist.

2

§ 319 Abs. 1 ZPO ermöglicht die Korrektur von Schreib-, Rechen- und Streichfehlern oder ähnlichen offensichtlichen Unrichtigkeiten in den Entscheidungsgründen.

3

Zur Berichtigung reicht es aus, dass die Unrichtigkeit oder der Schreibfehler offensichtlich ist und durch unstrittiges Vorbringen oder Aktenlage belegbar wird; es bedarf keiner erneuten Beweisaufnahme.

4

Die Berichtigung dient allein der Wiederherstellung des tatsächlichen Inhalts der Entscheidung; sie darf nicht zu einer inhaltlichen Neufassung der Entscheidung führen, die über die Korrektur offenkundiger Fehler hinausgeht.

Relevante Normen
§ 320 Abs. 1 ZPO§ 319 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 8 O 209/22

Tenor

In dem Rechtsstreit wird der Tatbestand des am 7. Mai 2025 verkündeten Urteils gemäß § 320 Abs. 1 ZPO dahingehend berechtigt, dass der vierte Absatz auf Seite 14, der mit „Das Verfahren sei auszusetzen, …“ beginnt, heißt:

„Das Verfahren sei auszusetzen, bis eine Studie des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zum Thema “nachrichtenlose Vermögen” vorliege, deren Vorlage Herr QU. (Universität K.) beantragt habe. Es sei zu erwarten, dass diese Studie Erkenntnisse liefere, die für die Aufklärung der hier in Rede stehenden Fragen von Bedeutung seien, auch wenn eine Vorgreiflichkeit dieser Studie für den hiesigen Fall noch nicht im Detail dargestellt werden könne. Der Kläger sei auf Erkenntnisse von Archivaren und Forschern angewiesen. Das Gutachten ist mit Schriftsatz vom 19. Februar 2025 als Anlage C 10 vorgelegt worden.“

Zudem werden die Entscheidungsgründe des Urteils gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers dahingehend korrigiert, dass es auf Seite 36 in Zeile 2  statt „motoviert“ richtig „motiviert“ heißt.

Rubrum

1

Hinweis der Redaktion: Der im Tenor genannte zu berichtigende Absatz ist bei der Veröffentlichung des Urteils 31 U 10/24  ab Randnummer 49 und der Schreibfehler in Randnummer 139 zu finden.

Gründe

3

Der Tatbestand ist zu berichtigen, da nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers Herr QU. zwar seinerseits zu nachrichtenlosen Konten forscht (Bl. 84 d.A.), aber nicht Verfasser der betreffenden Studie ist und diese lediglich angefordert hatte. Zudem war versehentlich ausgelassen, dass die Studie zwischenzeitlich vorgelegt worden ist.