Mahnantrag gegen belgische Frachtführerin: Zuständigkeitsbestimmung zugunsten AG Hamburg
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte im Mahnverfahren Zahlung aus einem grenzüberschreitenden Transportvertrag gegen eine in Belgien ansässige Antragsgegnerin. Nachdem sich sowohl das AG Hagen (Mahnbabteilung) als auch das AG Hamburg (Gemeinsames Mahngericht) für unzuständig erklärt hatten, bestimmte das OLG Hamm nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO das zuständige Gericht. Eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung (Wuppertal) verneinte der Senat mangels hinreichend erkennbarer schriftlicher Einigung nach Art. 23 EuGVVO. Zuständig sei wegen Art. 5 Nr. 1 lit. b EuGVVO (i.V.m. Art. 31 CMR und landesrechtlicher Konzentration) das AG Hamburg als Gericht am Ort der Übernahme des Gutes.
Ausgang: Zuständiges Mahngericht wird im Bestimmungsverfahren auf das AG Hamburg festgelegt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ist im Mahnverfahren vor Erlass des Mahnbescheids entsprechend anwendbar, wenn sich mehrere Gerichte rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.
Für die Durchführung des Mahnverfahrens nach § 703d ZPO genügt es, dass deutsche Gerichte für das streitige Verfahren international zuständig wären; dann besteht die Zuständigkeit auch für das Mahnverfahren.
Eine Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 23 EuGVVO setzt schriftliche Erklärungen aller Vertragsparteien voraus; aus den ausgetauschten Schriftstücken muss mit Sicherheit hervorgehen, dass eine Einigung über den Gerichtsstand erzielt wurde.
Ein in einem Geschäftsschreiben nur unauffällig platzierter Hinweis auf „Erfüllungsort und Gerichtsstand“ begründet ohne deutlich erkennbare und nachweisbare Zustimmung des Vertragspartners keine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 23 EuGVVO.
Bei Transportdienstleistungen, bei denen sich kein wirtschaftlicher Schwerpunkt der Leistung bestimmen lässt, kann der Erfüllungsort im Sinne von Art. 5 Nr. 1 lit. b EuGVVO am Ort der Warenübernahme liegen; der Dienstleistungserbringer kann insoweit einen Gerichtsstand am Übernahmeort begründen.
Tenor
Als örtlich zuständiges Gericht wird das Amtsgericht Hamburg - Gemeinsames Mahngericht der Länder Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern - bestimmt.
Gründe
A.
Der Antragsteller, der im Bezirk des Amtsgerichts Wuppertal seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, beabsichtigt, die Antragsgegnerin mit Sitz in Belgien aus einem Dienstleistungsvertrag auf Zahlung von 530,00 € in Anspruch zu nehmen. Mit Antrag vom 12. Juli 2010, beim Amtsgericht Hagen – Mahnabteilung – eingegangen am 17. August 2010, hat er den Erlass eines Mahnbescheids beantragt.
Mit Verfügung vom 26. August 2010 hat das Amtsgericht Hagen – Mahnabteilung – den Antragsteller darauf hingewiesen, dass nach § 703d ZPO ein Mahnverfahren nur durchgeführt werden könne, wenn im Inland ein Gerichtsstand für ein Klageverfahren bestünde. Nach Art. 5 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) könne über den Erfüllungsort eine besondere Zuständigkeit gegeben sein, die materiell-rechtlich zu begründen sei. Eine eventuelle Gerichtsstandsvereinbarung sei nach § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung zwischenstaatlicher Verträge und zur Durchführung von Verordnungen und Abkommen der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen (Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz – AVAG) grundsätzlich schriftlich nachzuweisen.
Darauf teilte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 31. August 2010 mit, dass "zu § 5 Nr. 1 sowie § 32 2 AVAG … keine Unterlagen" vorhanden seien. Mit weiterem Schriftsatz vom 7. September 2010 teilte der Antragsteller mit, dass der vertragliche Erfüllungsort der ihm zustehenden Leistung in Wuppertal gewesen sei. Auf Nachfrage des Amtsgerichts Hagen – Mahnabteilung – erklärte der Antragsteller ergänzend, dass die Dienstleistung darin bestanden habe, einen Transport von Hamburg nach Herentals durchzuführen.
Mit Verfügung vom 22. September 2010 wies das Amtsgericht Hagen – Mahnabteilung – unter Hinweis auf Art 31 Abs. 1 b) des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) den Antragsteller darauf hin, dass seine Zuständigkeit nicht gegeben sei; zuständig dürfte das Amtsgericht Hamburg sein. Auf den Antrag des Antragstellers hat das Amtsgericht Hagen sich mit Beschluss vom 12. Oktober 2010 "für das Mahnverfahren in Hinblick auf § 703d Abs. 2 Satz 1 ZPO i. V. m. Art. 31 Abs. I b CMR in Verbindung mit Art. 5 Nr. 1 EuGVVO für örtlich unzuständig" erklärt und das Verfahren an das Amtsgericht Hamburg verwiesen.
Mit Schriftsatz vom 24. November 2010 hat der Antragsteller die Zurückverweisung an das Amtsgericht Hagen beantragt. In den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Antragstellers sei der Erfüllungsort und Gerichtsstand in Wuppertal vereinbart. Der Antragsgegner habe den Auftrag vom 26. Februar 2010 mit Schreiben vom gleichen Tag bestätigt und somit die allgemeinen Geschäftsbedingungen akzeptiert. Daraufhin hat das Amtsgericht Hamburg – Gemeinsamen Mahngericht der Länder Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern – mit Beschluss vom 26. November 2010 sich ebenfalls für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das zuständige Mahngericht Hagen abgegeben.
Das Amtsgericht Hagen hält sich weiterhin für örtlich unzuständig und hat das Verfahren durch Beschluss vor 4. Februar 2011 dem Oberlandesgericht Hamm zur Bestimmung der Zuständigkeit vorgelegt.
B.
I.
Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. Diese Regelung über die Zuständigkeitsbestimmung ist auch bei Mahnverfahren vor Erlass eines Mahnbescheides entsprechend anwendbar (Vollkommer in: Zöller, ZPO, 28. Auflage, § 36 Rn. 2).
Verschiedene ordentliche Gerichte, die Amtsgerichte Hagen – Mahnabteilung – und Hamburg – Gemeinsames Mahngericht für die Länder Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern – haben sich jeweils unanfechtbar mit Außenwirkung und damit rechtskräftig im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO für unzuständig erklärt.
Das Oberlandesgericht Hamm ist gem. § 36 Abs. 2 ZPO zu der Zuständigkeitsbestimmung berufen, da zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Amtsgericht Hagen – Mahnabteilung – gehört. Das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht im Verhältnis der Amtsgerichte in Hagen und Hamburg wäre der Bundesgerichtshof.
II.
Das Amtsgericht Hamburg – Gemeinsames Mahngericht der Länder Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern – ist gemäß §§ 703d, 689 Abs. 3 ZPO, Art. 1 des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Errichtung eines gemeinsamen Mahngerichts, Art. 31 Abs. 1 Satz 1 lit. b) CMR, Art. 5 Nr. 1 b) EuGVVO zuständig.
1.
Im Hinblick auf die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte kann offen bleiben, ob die Parteien die von dem Antragsteller behauptete Gerichtsstandsvereinbarung getroffen haben, da diese andernfalls aus Art. 31 Abs. 1 Satz 1 lit. b) Abs. 1 b) CMR folgen würde, der gemäß Art. 71 in seinem Anwendungsbereich den Bestimmungen des EuGVVO vorgeht (vgl. Jesser-Huß in: Münchener Kommentar zum Handelsgesetzbuch, Bd. 7, 2. Auflage 2009, CMR Art. 31 Rn. 9, 12).
Der Antragsteller macht Ansprüche aus einem Vertrag über die entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße mittels Fahrzeugs gelten, bei dem der Ort der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort in zwei verschiedenen Staaten liegen, die beide Mitgliedsstaaten des CMR sind, und der Ort der Übernahme des Gutes (Hamburg) auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland liegt.
Da die deutschen Gerichte für ein streitiges Verfahren zuständig wären, sind sie es auch für das Mahnverfahren (Vollkommer in: Zöller, ZPO, 28. Auflage, § 703d Rn. 1).
2.
Da die Antragsgegnerin keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für das Mahnverfahren gemäß § 703d ZPO danach, welches Amtsgericht für das streitige Verfahren bei unbeschränkt sachlicher Zuständigkeit der Amtsgerichte im ersten Rechtszug zuständig wäre. Landesrechtliche Konzentrationen der Mahnsachen bei einem Gericht, hier: Art. 1 des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Errichtung eines gemeinsamen Mahngerichts, sind wegen § 703d Abs. 2 Satz 2, § 609 Abs. 3 ZPO zu berücksichtigen. Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg für ein streitiges Verfahren ergibt sich insoweit aus Art. 5 Nr. 1 b) EuGVVO, da das CMR insoweit keine Regelungen enthält (vgl. Jesser-Huß in: Münchener Kommentar zum Handelsgesetzbuch, Bd. 7, 2. Auflage 2009, CMR Art. 31 Rn. 11, 16, 23).
a)
Art. 5 Nr. 1 b) EuGVVO findet Anwendung, da beide Parteien ihren Sitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft - nicht Dänemark - haben und eine zivil- oder handelsrechtliche Rechtsstreitigkeit vorliegt (Art. 1 Abs. 1 EuGVVO).
Eine abweichende Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne des § 23 Abs. 1 EuGVVO haben die Parteien jedenfalls nicht wirksam geschlossen. Eine entsprechende Willensübereinstimmung der Parteien ist nicht allein dadurch zustande gekommen, dass auf dem Telefax des Antragstellers vom 26. Februar 2010 der Vermerk "Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Wuppertal" abgedruckt ist und die Antragsgegnerin dem bei der schriftlichen Auftragsbestätigung nicht widersprochen hat. Eine schriftliche Vereinbarung im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Satz 3 lit. a EuGVVO setzt voraus, dass schriftliche Erklärungen aller Vertragsparteien vorliegen. Diese müssen nicht in einer Vertragsurkunde enthalten sein, vielmehr reichen getrennte Schriftstücke, etwa ein Briefwechsel, ein Austausch von Fernschreiben oder Telefax-Schreiben aus, wenn nur die Einigung über die Zuständigkeit aus den Schreiben selbst hervorgeht (Geimer in: Zöller, ZPO, 28. Auflage, Anh I Art. 23 EuGVVO, Rn. 13; Gottwald in: Münchener Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Art. 23 EuGVVO Rn. 24).
Erforderlich ist dabei, dass aus den ausgetauschten Urkunden mit Sicherheit zu entnehmen ist, dass sich die Parteien über den Gerichtsstand geeinigt haben. Dies kann vorliegend den wechselseitigen Telefax-Schreiben der Parteien vom 26. Februar 2010 nicht entnommen werden. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass für die Antragsgegnerin bei Anwendung der von ihr zu erwartenden normalen Sorgfalt eindeutig erkennbar war, dass der Antragsteller den Vertrag unter Vereinbarung eines Gerichtsstandes und Erfüllungsortes abschließen wollte. Der entsprechende Text auf dem Telefax-Schreiben des Antragstellers war nicht derart deutlich, dass die Antragsgegenerin bei Anwendung normaler Sorgfalt in zumutbarer Weise Kenntnis nehmen konnte. Dieser ist deutlich kleiner gehalten als der übrige Text und befindet sich an einer Stelle des Schreibens, an der ein verständiger Leser bei normaler Sorgfalt nicht mit vertragsrelevanten Regelungen, wie der Vereinbarung eines Gerichtsstandes und Erfüllungsortes rechnen muss. Der Hinweis erfolgte – unterhalb des Textes und der Unterschrift – innerhalb der adressbezogenen sowie steuerlichen Angaben zum Antragsteller und schließt sich unmittelbar, ohne räumliche Trennung an die Email-Adresse des Antragstellers an.
b)
Im Bezirk des Amtsgerichts Hamburg ist die nach dem Vertrag von dem Antragsteller zu erbringende Dienstleistung im Sinne des Art. 5 Nr. 1 b) EuGVVO erbracht worden. Der Begriff der Dienstleistung ist autonom auszulegen; er umfasst jede Art von gewerblichen und freiberuflichen Diensten. Hierzu zählen unter anderem Frachtleistungen.
Bei der Beurteilung, an welchem Ort die Dienstleistung im Sinne des Art. 5 Nr. 1 b) EuGVVO erbracht wurde, ist nicht auf die einzelne Leistung aus dem Dienstvertrag abzustellen. Vielmehr ist der Begriff des Erfüllungsortes in Art. 5 Nr. 1 b) EuGVVO losgelöst von rechtlichen Kategorien der einzelnen Mitgliedstaaten gemeinschaftsrechtlich autonom auszulegen. Nach Sinn und Zweck der Regelung ist in einer Gesamtschau für alle Leistungen aus dem Dienstleistungsverhältnis ein einheitlicher Gerichtsstand für sämtliche Klagen zu schaffen. War wie im vorliegenden Fall die Dienstleistung vertragsgemäß in mehreren Mitgliedstaaten zu erbringen, ist für die Findung des einheitlichen Erfüllungsortes maßgebend, wo der örtliche Schwerpunkt der Dienstleistung gelegen hat, der Ort zu dem der Streitgegenstand die engste Verknüpfung aufweist (vgl. zum Vorstehenden: Geimer in: Zöller a.a.O., Anm. I Art. 5 EG-VO Rn. 4 b m. w. N.).
Dies stößt jedoch unter anderem bei Transportleistungen auf die Schwierigkeit, dass sich nach wirtschaftlichen Kriterien ein Schwerpunkt der Erbringung der Dienstleistungen nicht eindeutig bestimmen lässt. Die vertragliche Leistung des Transportunternehmens besteht im Wesentlichen darin, die Ware an einem Ort aufzuladen, an einen anderen Ort zu transportieren und dort abzuladen. Ein wirtschaftlicher Schwerpunkt lässt sich dabei weder für den Aufnahme- noch den Ablieferort bejahen (vgl. BGH, NJW 2008, S. 2121 f., zum Personenbeförderungsvertrag). In diesem Fall ist für eine Klage des Dienstleistungserbringers auf vertragliche Vergütung nach dessen Wahl das Gericht des Ortes zuständig, an dem die Ware aufgenommen worden ist, oder das Gericht des Zielortes entsprechend der Vereinbarung (vgl. EuGH, NJW 2009, S. 2801 ff., zum Personenbeförderungsvertrag).
Da der Antragsteller nach dem Inhalt des streitgegenständlichen Vertrags das Frachtgut in Hamburg abzuholen hatte, ist danach ein Gerichtsstand in Hamburg begründet.
c)
Eine hiervon abweichende, der Anwendung des Art. 5 Nr. 1 EuGVVO insoweit vorgehende wirksame vertragliche Vereinbarung eines Erfüllungsortes ergibt sich aus dem Vortrag des Antragstellers nicht. Es kann nach den obigen Ausführungen zur Vereinbarung eines Gerichtsstands bereits keine Einigung zwischen den Parteien festgestellt werden, da ein über die Telefax-Schreiben hinausgehender Kontakt zwischen diesen nicht behauptet wird.