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Oberlandesgericht Hamm·30 W 31/11·22.03.2012

Streitwert der Feststellungsklage zur fehlenden Mietminderung auf 7.560 € festgesetzt

ZivilrechtMietrechtKostenrecht (Gerichtskosten)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde der Beklagtenvertreterin richtet sich gegen die Streitwertfestsetzung des Amtsgerichts in einer Feststellungsklage, mit der das Fehlen einer Minderungsberechtigung geltend gemacht wird. Das OLG Hamm ändert den Beschluss ab und setzt den Streitwert nach §§ 48 GKG, 9 ZPO auf 7.560 € (42 × 180 €). § 41 Abs. 5 GKG findet auf solche Feststellungsklagen keine Anwendung; ein Abschlag wird nicht vorgenommen, weil die Mieten unter Vorbehalt gezahlt wurden.

Ausgang: Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung als begründet; Streitwert für die Feststellungsklage auf 7.560 € festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer Feststellungsklage, die das Fehlen einer Mietminderungsberechtigung betrifft, ist der Gebührenstreitwert nach §§ 48 GKG, 9 ZPO und nicht nach § 41 Abs. 5 GKG zu bestimmen.

2

§ 41 Abs. 5 GKG ist ausdrücklich auf die dort genannten Duldungs- und Instandsetzungsklagen beschränkt und kann nicht analog auf Feststellungsklagen über die Nichtberechtigung zur Mietminderung angewendet werden.

3

Für die Streitwertberechnung einer Feststellungsklage ist der auf den relevanten Zeitraum entfallende Minderungsbetrag zugrunde zu legen; Änderungen des Mietverhältnisses nach Klageanhängigkeit berühren den Streitwert nach § 40 GKG nicht.

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Bei einer negativen Feststellungsklage ist ein pauschaler Feststellungsabschlag (z. B. 20 %) nicht gerechtfertigt, wenn die Miete unter Vorbehalt gezahlt wurde und der Feststellungsantrag den Erfolg einer Rückforderungsforderung vorwegnimmt.

Relevante Normen
§ 68 Abs. 1 Satz 5 GKG§ 68 Abs. 1 Satz 6 GKG§ 66 Abs. 4 GKG§ 48 GKG§ 9 ZPO§ 41 Abs. 5 GKG

Vorinstanzen

Landgericht Detmold, 10 T 6/11

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 17.11.2010 wird der Streitwertbeschluss des Amtsgerichts Detmold vom 08.11.2010 abgeändert.

Der Streitwert für den Rechtsstreit I. Instanz wird auf 7.560,-- € festgesetzt.

Gründe

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Die weitere Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten ist aufgrund der Zulassung durch das Landgericht gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5 und 6, 66 Abs. 4 GKG zulässig.

3

Die Beschwerde ist auch begründet, weil die Festsetzung des Gebührenstreitwerts für das Feststellungsbegehren hinsichtlich der fehlenden Minderungsberechtigung gemäß §§ 48 GKG, 9 ZPO zu erfolgen hat. Der Senat folgt der überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum (vgl. LG Duisburg, Beschluss vom 28.01.2009 zu 13 T 180/08, veröffentlicht in juris; LG Hamburg, ZMR 2009, S. 536; ZMR 2010, S. 855; LG Berlin, Grundeigentum 2010, S. 433 mit zustimmender Anmerkung Brinkmann, Info Mietrecht 2011, S. 41; Gellwitzki, Der Gebührenstreitwert der Klage des Mieters auf Feststellung der Mietminderung, JurBüro 2011, S. 9; Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl., Rdn. 3740), welche zutreffend darauf abstellt, dass das Begehren der Klägerin eine Feststellungsklage in Bezug auf die Verpflichtung der Beklagten zur ungeminderten Mietzahlung beinhaltet. Für derartige Klagen kommt die Anwendung des § 41 Abs. 5 GKG nicht in Betracht, vielmehr hat die Streitwertfestsetzung für diese Klage gemäß § 9 ZPO zu erfolgen.

4

Hingegen überzeugt die vom Landgericht und dem Kammergericht (JurBüro 2010, S. 593; AGS 2011, S. 558) befürwortete Analogie zu § 41 Abs. 5 GKG nicht. § 41 Abs. 5 GKG regelt ausdrücklich nur den Streitwert bei den dort genannten Duldungs- und Instandsetzungsklagen. Mit der Feststellungsklage hinsichtlich des Fehlens der Minderungsberechtigung wird nicht lediglich dasselbe Interesse spiegelbildlich verfolgt, sondern weitergehend der Anspruch auf ungekürzte Mietzahlung geltend gemacht. Zudem besteht weder eine Regelungslücke im Gesetz, weil die Streitwertfestsetzung für die Feststellungsklage gemäß §§ 48 GKG, 9 ZPO erfolgen kann, noch ist die unterbliebene ausdrückliche Regelung des Streitwerts planwidrig. Bereits vor der Novellierung des Gerichtskostenrechts entsprach es unter Geltung der Vorschrift des § 16 GKG a. F. als Vorgängervorschrift des jetzigen § 41 GKG der herrschenden Auffassung, dass sich der Streitwert für den Feststellungsantrag hinsichtlich der Berechtigung zur Mietminderung nach dem Minderungsbetrag für 3 ½ Jahre zu richten habe (vgl. etwa BGH, NJW 2000, S. 3142). Allein die Überlegung, dass es aus sozialen Erwägungen wünschenswert erscheine, wenn ein Mieter mit einem aufgrund niedrigeren Streitwerts geringeren Kostenrisiko die Frage klären lassen kann, ob ihn Mängel des Mietobjekts zur Mietminderung berechtigen, rechtfertigt die Annahme einer planwidrigen Regelungslücke nicht. Vielmehr fehlt jeder Anlass für die Annahme, dass der Gesetzgeber nur versehentlich unterlassen habe, bei der Einführung des § 41 GKG die in § 41 Abs. 5 GKG enthaltene Ausnahmeregelung auch auf die Feststellungsklage hinsichtlich der Minderungsberechtigung zu erstrecken (vgl. Gellwitzki, a.a.O).

5

Sofern sich nach Anhängigkeit der Klage ergeben hat, dass das Mietverhältnis keine 42 Monate andauerte, sondern im Wege des Vergleichs zum 31.01.2011 aufgehoben wurde, hat dies gemäß § 40 GKG keinen Einfluss auf den Streitwert.

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Daher errechnet sich der Streitwert wie folgt: 42 x 180,-- € = 7.560,-- €.

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Vom Ansatz eines Abschlages in Höhe von 20 % hat der Senat abgesehen, schon weil die Beklagten die Mieten unter Vorbehalt gezahlt haben und der Feststellungsantrag daher den Erfolg einer auf Rückzahlung überzahlter Miete gerichteten Klage der Beklagten vorwegnimmt. Damit entspricht das Klagebegehren demjenigen einer negativen Feststellungsklage, bei welcher kein Feststellungsabzug gerechtfertigt ist

8

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist gemäß § 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG auch bei divergierenden Entscheidungen mehrerer Oberlandesgerichte nicht zulässig (vgl. auch BGH, AGS 2010, S. 195).