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Oberlandesgericht Hamm·30 W 24/99·22.11.1999

Beschwerde gegen Zurückweisung von Prozesskostenhilfe in Mietstreit zurückgewiesen

ZivilrechtMietrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte wandte sich gegen die Zurückweisung von Prozesskostenhilfe in einem Mietrechtsstreit über Mietzinsansprüche März–August 1998. Zentral war, ob ihm wegen angeblicher Mängel ein Minderungs- oder Zurückbehaltungsrecht zusteht und ob die Klägerin aufgerechnet hat. Das OLG bestätigte die Vorinstanz: die Verteidigung hat keine hinreichende Erfolgsaussicht, Mängel waren langjährig bekannt und Zahlungen vorbehaltlos, Aufrechnungserklärung war nicht auf die Monatsforderungen bezogen.

Ausgang: Beschwerde des Beklagten gegen Zurückweisung der Prozesskostenhilfe als unbegründet abgewiesen; Beschwerdeführer trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

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Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg der Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung voraus; fehlt diese, ist die Ablehnung der PKH gerechtfertigt.

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Hat der Mieter erhebliche Mängel des Mietobjekts über längere Zeit hingenommen und den Mietzins vorbehaltlos gezahlt sowie Anzeige‑/Rügepflichten nicht erfüllt, steht ihm eine Mietminderung nach § 537 BGB bzw. ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu.

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Bei wirksamer fristloser Kündigung wegen Zahlungsrückstands bestehen gegenüber dem Vermieter Forderungen für den Zeitraum bis zur Räumung als Mietzinsansprüche (§ 535 S.2, § 557 BGB); nach Rückgabe können sich weitere Schadensersatzansprüche eigener Art ergeben.

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Eine Aufrechnungserklärung muss sich unmissverständlich auf die konkret zu verrechnenden Ansprüche beziehen; eine gleichzeitige Zahlungsaufforderung für die betreffenden Forderungen schließt in der Regel eine Aufrechnung dieser Forderungen aus.

Relevante Normen
§ 535 Satz 2 BGB§ 557 BGB§ 554 Abs. 1 ZPO§ 556 ZPO§ 537 BGB§ 320 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 16 O 841/98

Tenor

Die Beschwerde wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde des Beklagten gegen den die Gewährung von Prozeßkostenhilfe zurückweisenden Beschluß des LG Essen ist unbegründet. Die Rechtsverteidigung des Beklagten gegen die mit der Klage geltend gemachten Zahlungsansprüche für den Zeitraum von März bis einschließlich August 1998 bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

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Nach dem Vorbringen beider Parteien ist derzeit davon auszugehen, daß der Klägerin die für den oben genannten Zeitraum geltend gemachten Zahlungsansprüche als Mietzinsansprüche gem. § 535 Satz 2 BGB, Nutzungsentschädigungsansprüche gem. § 557 BGB nach der durch fristlose Kündigung der Klägerin vom 06.04.1998 (Bl. 11 d.A.) wegen Zahlungsverzuges gem. §§ 554 Abs. 1, 556 ZPO eingetretenen Beendigung des Mietverhältnisses bis zur Räumung und als Schadensersatzanspruch eigener Art nach Räumung und Herausgabe seitens des Beklagten am 02.06.1998 infolge der seitens des Beklagten veranlaßten fristlosen Kündigung zustehen.

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Dem Zahlungsanspruch der Klägerin und ihrem Recht zur fristlosen Kündigung infolge Zahlungsverzuges mit den monatlichen Mietzinsraten für März und April 1998 steht die seitens des Beklagten behauptete Mangelhaftigkeit des Mietobjektes nicht entgegen. Soweit der Beklagte sich darauf beruft, daß das Mietobjekt im Bereich der Decken und Wände großflächige Feuchtigkeitsschäden aufgewiesen habe, altersschwache Abflußrohre das Wasser nicht richtig abgeleitet hätten, nahezu alle Eisentore vollständig rostzerfressen und irreparabel gewesen seien, der Putz in der Werkstatt abgeplatzt und von Decke und Wänden gefallen sei, der Putz der Außenwände geplatzt, durchfeuchtet und verschimmelt und das Eisentor zum Gelände stark verrostet gewesen sei, so vermag er hieraus ein Recht zur Minderung des Mietzinses gem. § 537 BGB oder zur Zurückbehaltung des Mietzinses gem. § 320 BGB nicht herzuleiten.

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Denn wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, kann es sich bei diesen beanstandeten Mängeln, die - wie auch der Beklagte meint - auf tiefe Substanzverletzungen zurückzuführen sind, nicht um Mängel handeln, die von heute auf morgen aufgetreten, sonderen bereits erhebliche Zeit vorgelegen haben müssen, bevor der Beklagte diese Mängel mit Schreiben vom 04.03.1998 gegenüber der Klägerin gerügt und daraufhin die Mietzinszahlungen eingestellt hat. Da der Beklagte gleichwohl in der Vergangenheit bis zum 04.03.1998 den Mietzins vorbehaltlos und ohne Einschränkung an die Klägerin gezahlt hat, und darüberhinaus seine Pflicht gem. § 545 BGB zur Anzeige der Mängel verletzt hat, ist er in entsprechender Anwendung des § 539 BGB und gem. § 545 BGB nicht berechtigt, den Mietzins zu mindern.

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Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand stand dem Beklagten aufgrund dessen auch kein Zurückbehaltungsrecht gem. § 320 BGB zu. Denn der Beklagte hat ohne die offensichtlich jahrelange Nutzung des Objekts in Kenntnis des Bauzentrums zum Ausdruck gebracht, daß er den Zustand als vertragsgemäß akzeptiert.

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Damit ist der Beklagte bis zur Räumung und Herausgabe des Mietobjektes vom 02.06.1998 gem. §§ 535 Satz 2, 557 ZPO uneingeschränkt zur Zahlung des seitens der Klägerin geltend gemachten ursprünglich vereinbarten monatlichen Mietzinses verpflichtet. Für die Zeit ab Räumung und Herausgabe bis einschließlich August 1998 ergibt sich der Zahlungsanspruch aufgrund eines Schadensersatzanspruchs eigener Art, da der Beklagte infolge Verzuges mit der Zahlung der monatlichen Mietzinsraten für März und April 1998 die fristlose Kündigung der Klägerin veranlaßt hatte.

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Der Zahlungsanspruch der Klägerin ist hinsichtlich der vorgenannten monatlich geschuldeten Beträge auch entgegen der Ansicht des Beklagten nicht durch Aufrechnung seitens der Klägerin mit Schreiben vom 07.10.1998 (Bl. 12 ff d.A.) gem. §§ 387, 389 BGB erloschen. Denn die Aufrechnungserklärung der Klägerin auf Seite 2 des Schreibens im Hinblick auf Kautionsrückzahlungsansprüche des Beklagten bezieht sich unzweifelhaft auf die im darauffolgenden Teil des Schreibens angesprochenen Schadensersatzansprüche, während hinsichtlich der monatlich fälligen Zahlungsansprüche der Beklagte zur Zahlung auf das Konto der Klägerin aufgefordert worden ist. Unabhängig von der redaktionellen Stellung der Aufrechnungserklärung ergibt sich damit bereits aufgrund der Zahlungsaufforderung im Hinblick auf die monatlich fälligen Zahlungsansprüche, daß sich die Aufrechnungserklärung gerade nicht hierauf, sondern auf die nachfolgend dargestellten Schadensersatzansprüche bezieht.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.