Zeugnisverweigerungsrecht des Bankangestellten trotz öffentlicher Erörterung bestätigt
KI-Zusammenfassung
Der Bankangestellte T rügte ein Zwischenurteil des LG Münster, das seine Aussageverweigerung nach §383 Abs.1 Nr.6 ZPO als unberechtigt erachtet hatte. Das OLG Hamm gab der sofortigen Beschwerde statt und erklärte die Aussageverweigerung für rechtmäßig. Es stellte klar, dass öffentliche Erörterung oder Vernehmung Dritter das Zeugnisverweigerungsrecht nicht automatisch beseitigt und dass ein gemeinsamer Geheimnisbereich nur gemeinsam aufgehoben werden kann.
Ausgang: Sofortige Beschwerde des Zeugen erfolgreich; Aussageverweigerung für rechtmäßig erklärt, Kosten dem Kläger auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Das Zeugnisverweigerungsrecht eines Bankangestellten nach §383 Abs.1 Nr.6 ZPO besteht, wenn die streitgegenständlichen Tatsachen ihm im Rahmen seiner Berufsausübung anvertraut wurden.
Die bloße Kenntnis der betreffenden Tatsachen durch die Parteien oder ihre öffentliche Erörterung reicht für den Wegfall des Zeugnisverweigerungsrechts nicht aus.
Ein gemeinsamer Geheimnisbereich kann nur von allen „Herren des Geheimnisses“ gemeinschaftlich aufgehoben werden; die einseitige Freigabe einer Partei ist grundsätzlich unbeachtlich.
Die Frage der Berechtigung, eine Entbindung von der Verschwiegenheit zu verweigern, kann allenfalls im Rahmen der Erwägungen zur Beweisvereitelung berücksichtigt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 011 O 229/15
Leitsatz
Das Zeugnisverweigerungsrecht eines Bankangestellten entfällt nicht allein deshalb, weil das Gespräch, dessen Inhalt das Beweisthema ist, zwischen den Parteien des Rechtsstreits, die die "Herren des Geheimnisses" sind, in öffentlicher Verhandlung bereits geschildert und/oder über dieses Gespräch auch schon Beweis durch Vernehmung anderer Personen erhoben worden ist.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Zeugen T vom 12.12.2016 hin wird das am 25.11.2016 verkündete Zwischenurteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster – 011 O 229/15 – abgeändert.
Die Aussageverweigerung des Zeugen T wird für rechtmäßig erklärt.
Die Kosten des Zwischenurteils fallen dem Kläger zur Last.
Der Streitwert wird auf bis zu 500 € festgesetzt.
Gründe
Die Beteiligten streiten über die Berechtigung des Beschwerdeführers, eines Bankangestellten, der nicht von beiden Parteien von seiner Verschwiegenheitspflicht entbunden wurde, sich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu berufen.
I.
Der Kläger und die Beklagte sind geschiedene Eheleute. Im vorliegenden Rechtsstreit streiten sie darum, ob dem Kläger, wie er vorgetragen hat, Provisionsansprüche gegen die Beklagte zustehen, die er ihr bzw. einer Firma von ihr darlehensweise überlassen habe, oder ob er die Vermittlungstätigkeit, wie die Beklagte behauptet hat, im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses für die Beklagte bzw. ihre Firma erbracht habe.
In diesem Zusammenhang hat der Kläger behauptet, es habe ein Gespräch der Parteien bei der Volksbank G stattgefunden, an dem die Parteien, ihr Steuerberater und der Beschwerdeführer, der bei der Volksbank G beschäftigt ist, teilgenommen hätten. In diesem Gespräch sei erörtert worden, dass das Geld nicht dauerhaft in der Gesellschaft, also der Firma der Beklagten, verbleiben würde, da insoweit u.a. Ansprüche des Klägers bestünden.
Die Beklagte hat bestritten, dass ein solches Gespräch stattgefunden habe. Im Rahmen der Auseinandersetzung hierüber hat sie sich von dem Beschwerdeführer einen extra wegen dieses Streits angefertigten Aktenvermerk übersenden lassen und zu den Gerichtsakten gereicht, der sich über ein Telefongespräch mit der Steuerberaterin der Parteien verhält und in dem weiter angemerkt ist, dem Beschwerdeführer seien persönliche Absprachen der Parteien zu einer möglichen Verwendung der Erträge nicht bekannt.
Nachfolgend hat die Beklagte erklärt, den Beschwerdeführer nicht von seiner Verschwiegenheitsverpflichtung zu entbinden.
Der Kläger hat gemeint, einer solchen Entbindung bedürfe es auch nicht, da der Beschwerdeführer keine Umstände bekunden solle, die dem Bankgeheimnis unterfielen.
Der Beschwerdeführer hat sich vor dem Landgericht, das ihn dazu als Zeugen vernehmen wollte, ob das behauptete Gespräch stattgefunden hat und wenn ja, mit welchem Inhalt, auf ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO berufen. Mit dem angefochtenen Zwischenurteil, das dem Zeugen am 29.11.2016 zugestellt worden ist, hat das Landgericht seine Aussageverweigerung für unberechtigt erklärt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, zwar seien dem Beschwerdeführer die streitigen Tatsachen in dem behaupteten Gespräch anvertraut worden im Sinne des § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO, so dass sie grundsätzlich dem Bankgeheimnis unterfielen. Indes sei zu berücksichtigen, dass beide Parteien gemeinsam dem Beschwerdeführer diese Tatsachen anvertraut hätten, so dass nur ein beide umfassender Geheimnisbereich geschaffen worden sei, der nicht nachträglich allein auf die Beklagte reduziert werden könne. Das Vertrauensverhältnis, dessen der Beschwerdeführer zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit bedürfe, werde durch seine Aussage zu der Beweistatsache auch deshalb nicht verletzt, weil der Inhalt des Gesprächs ohnehin schon beiden Parteien bekannt sei. Dass der Beschwerdeführer dabei in öffentlicher Verhandlung zu vernehmen sei, rechtfertige eine andere Beurteilung nicht. Schließlich sei die Sachlage schon in öffentlicher Verhandlung erörtert worden und habe insoweit auch schon eine Beweisaufnahme durch Vernehmung eines anderen Zeugen stattgefunden.
Mit seiner sofortigen Beschwerde rügt der Beschwerdeführer, das Landgericht habe verkannt, dass ein gemeinsamer Geheimnisbereich auch nur gemeinsam und nicht von einer Partei allein freigegeben werden könne. Ferner umfasse das Bankgeheimnis entgegen der Ansicht des Landgerichts auch allgemein bekannte Tatsachen, solange der Kunde wünsche, dass die Bank selbst keine Auskunft über sie erteile. Soweit das Landgericht darauf abgestellt habe, dass die Umstände ohnehin schon in der öffentlichen Verhandlung erörtert worden seien, berücksichtige es nicht, dass dem Beschwerdeführer aber nicht bekannt sei und nicht bekannt sein könne, inwieweit diese Erörterung schon stattgefunden habe. Außerdem sei er auf eine Nachfrage gegenüber dem Gericht hin, welche Auskünfte er geben könne und welche nicht, über die stattgefundene öffentliche Erörterung auch nicht aufgeklärt worden.
Der Kläger verteidigt das Zwischenurteil. Er verweist u.a. darauf, dass den Bedenken des Beschwerdeführers dadurch hinreichend Rechnung getragen werden könne, dass die Öffentlichkeit ausgeschlossen werde.
II.
Die gemäß §§ 387 Abs. 3, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Die Geltendmachung eines Zeugnisverweigerungsrechts nach § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO durch den Beschwerdeführer ist rechtmäßig.
1.
Beweisthema sollen zunächst Umstände sein, die dem Beschwerdeführer im Sinne des § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO anvertraut worden sind und damit grundsätzlich seinem Zeugnisverweigerungsrecht unterfallen, da ein Bankangestellter kraft vertraglicher Vereinbarung der Bank mit dem Kunden zur Geheimhaltung verpflichtet ist (vgl. BGH, Urteile vom 26. Oktober 1953 – I ZR 156/52 –, Tz. 21 und vom 21. Oktober 2015 – I ZR 51/12 – Tz. 21 f.). Denn anvertraut in diesem Sinne ist dem Geheimnisträger alles, was ihm gelegentlich seiner Berufsausübung bekannt geworden ist, während nicht anvertraut alles das ist, was er als Teil der Öffentlichkeit wahrgenommen hat oder was ihm privat bekannt geworden ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2015 – I ZR 51/12 – Tz. 22; MüKo/Damrau, ZPO, 5. Aufl., § 383 Rn. 33 m.w.N.). Nach dem – streitigen – Vortrag des Klägers soll der Beschwerdeführer die unter Beweis gestellten Tatsachen bei einem Gespräch in der Bank von den Parteien erfahren haben, also im Rahmen seiner Berufsausübung.
2.
Entgegen der Ansicht des Landgerichts wie auch des Klägers entfällt das Zeugnisverweigerungsrecht des Beschwerdeführers nicht deshalb, weil es um Äußerungen ihm gegenüber geht, die beiden Parteien ohnehin bekannt seien. Diese Auffassung verkennt schon, dass es zwischen den Parteien gerade streitig ist, ob das behauptete Gespräch stattgefunden hat und darin die angeblichen Äußerungen getätigt wurden. Sie unterstellt in unzulässiger Weise das klägerische Vorbringen als zutreffend, weil anderenfalls die Aussage nicht getroffen werden könnte, es gehe ohnehin um den Inhalt eines beiden Parteien bekannten Gesprächs.
Selbst wenn man aber der Auffassung folgte, würde dies nicht dazu führen, dass damit die Verschwiegenheitsverpflichtung des Zeugen entfiele. „Herr des Geheimnisses“ wären dann nur beide Parteien gemeinsam, so dass auch nur sie gemeinsam den Beschwerdeführer von seiner Verschwiegenheitspflicht entbinden könnten. Dem steht, anders als das Landgericht und der Kläger meinen, nicht entgegen, dass es vorliegend um einen Streit der beiden „Herren des Geheimnisses“ selbst über den Inhalt des Gesprächs geht. Denn daraus folgt nicht, dass das Interesse der Parteien an einer Verschwiegenheit des Beschwerdeführers entfällt, wie sich auch gerade daraus ergibt, dass die Beklagte es ablehnt, ihn von seiner Verschwiegenheitsverpflichtung zu entbinden. Ob sie dies – insbesondere auch unter Berücksichtigung dessen, dass sie selbst einen „schriftliche Aussage“ (bzw. einen Aktenvermerk) des Beschwerdeführers im Rechtsstreit vorgelegt hat – berechtigt verweigert, kann aber allenfalls nach den Grundsätzen über die Beweisvereitelung berücksichtigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 20.04.1983 – VIII ZR 46/82 –; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 385 Rn. 13). Jedenfalls steht einer solchen Berechtigung nicht entgegen, dass für die Dauer der Vernehmung des Zeugen die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden könne, wie der Kläger meint. Ungeachtet dessen, ob ein solcher Ausschluss überhaupt möglich ist, würde damit nämlich nicht verhindert werden können, dass der Inhalt der Aussage des Beschwerdeführers öffentlich bekannt würde, z.B. durch eine Wiedergabe in einem Urteil, welches sodann veröffentlicht wird.
3.
Schließlich steht einem Zeugnisverweigerungsrecht des Beschwerdeführers auch nicht entgegen, dass das Gespräch, welches Beweisthema ist, bereits in öffentlicher Verhandlung erörtert worden und auch schon Gegenstand einer in öffentlicher Verhandlung stattgefundenen Beweisaufnahme gewesen ist. Dabei kann dahinstehen, ob der Umstand, dass das Anvertraute auch anderen bekannt oder gar allgemein bekannt ist, überhaupt den Geheimnisträger von seiner Verschwiegenheitspflicht zu entbinden vermag (verneinend: MüKo/Damrau, a.a.O.). Denn dies kann allenfalls dann der Fall sein, wenn bereits offenkundig allgemein bekannt ist, welche Wahrnehmungen der Geheimnisträger selbst betreffend das Beweisthema getätigt hat. Nur für einen solchen Fall hat der Bundesgerichtshof erörtert, ob dann ausnahmsweise die geheime Tatsache die Natur des Geheimnisses verlieren kann (vgl. BGH NJW 1964, 449). Allein der Umstand, dass nur andere Personen, denen das Geheimnis auch bekannt sein mag, dieses schon öffentlich preisgegeben haben mögen, lässt hingegen den Geheimnischarakter dieser Tatsachen nicht entfallen. § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO macht die Verschwiegenheitspflicht des Amtsträgers nicht davon abhängig, ob auch weitere Personen dieselbe Wahrnehmung machen und/oder nachfolgend über diese öffentlich berichten. Dies wäre auch nicht praktikabel, da die Beurteilung, ob dem Amtsträger ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, dann gegebenenfalls von einer vorherigen Beweiswürdigung anderer Beweismittel abhängig wäre.
Nicht mehr entscheidend ist somit, dass vorliegend die Annahme, die „geheime Tatsache“ wäre schon offenkundig allgemein bekannt, auch nicht gerechtfertigt wäre. Die Beklagte hat sich zu dem Inhalt des behaupteten Gesprächs gerade nicht geäußert, sondern schon das Gespräch selbst in Abrede gestellt. Auch den Aussagen der beiden schon vernommenen Zeugen ist nicht zu entnehmen, dass das vom Kläger behauptete Gespräch im Beisein des Beschwerdeführers stattgefunden habe.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.