Kostenentscheidung nach Erledigung: Klägerin trägt Kosten wegen fehlender Unterlagen
KI-Zusammenfassung
Die Parteien erklärten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt. Das OLG entscheidet nach §91a ZPO, die Klägerin habe die Kosten zu tragen, da der Beklagte keine Veranlassung zur Klage gegeben habe und von einem sofortigen Anerkenntnis i.S.d. §93 ZPO auszugehen gewesen sei. Die Klägerin habe vor Klageerhebung nicht vollständige Unterlagen vorgelegt (Leasingbedingungen), weshalb sie das Risiko des Bestreitens trägt. Der Streitwert ab Erledigung wird auf 6.501–7.000 DM festgesetzt.
Ausgang: Kostenentscheidung: Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits; Streitwert ab Erledigung 6.501–7.000 DM
Abstrakte Rechtssätze
Bei übereinstimmender Erledigungserklärung entscheidet das Gericht nach §91a Abs.1 ZPO über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen.
Die Kostenentscheidung kann der Klägerin auferlegt werden, wenn der Beklagte keine Veranlassung zur Klage gegeben hat und von einem sofortigen Anerkenntnis im Sinne des §93 ZPO auszugehen war.
Bei nur vorläufiger Bestreitung der Forderung durch den Konkursverwalter rechtfertigt dies allein keine Veranlassung zur Klage; der Gläubiger muss zuvor eine Klärung durch Rückfrage und vollständige Vorlage der Unterlagen versuchen.
Nach §139 S.3 KO obliegt dem Konkursgläubiger die Pflicht, der Anmeldung sämtliche Beweisstücke beizufügen; unterbleibt die vollständige Beifügung, trägt der Anmeldende das Risiko des Bestreitens durch den Konkursverwalter.
Ein sofortiges Anerkenntnis i.S.v. §93 ZPO liegt auch vor, wenn der Beklagte innerhalb des ihm zustehenden Prüfungszeitraums und vor Stellung der Sachanträge die Anerkennung erklärt.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 8 O 176/97
Tenor
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin aufer-legt.
Der Streitwert ab übereinstimmender Erledigungserklärung wird auf 6.501,00 DM bis 7.000,00 DM festgesetzt. Für die Zeit davor bleibt es bei der Streitwertfestsetzung des Se-nats vom 25.05.1998.
Gründe
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 91a Abs. 1 ZPO über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Danach sind der Klägerin die Kosten aufzuerlegen. Denn auch bei einem Erfolg der Klage wären gemäß § 93 ZPO die Kosten des Rechtsstreits von der Klägerin zu tragen gewesen, weil der Beklagte keine Veranlassung zur Klage gegeben hatte und von einem sofortigen Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO auszugehen gewesen
wäre.
1. Der Beklagte hat keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben. Dabei kann die umstrittene Frage dahinstehen, ob überhaupt ein Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellungsklage bestand, obwohl der Beklagte die angemeldeten Forderungen nicht endgültig, sondern nur vorläufig bestritten hatte (vgl. zum Streitstand die Nachweise bei Kilger/Karsten Schmidt, Insolvenzge-
setze, KO/VglO/GesO, 17. Aufl.,§ 146 KO, Anm. 1a). Jedenfalls hätte die Klägerin bereits vor Klageerhebung den Versuch einer Klärung unternehmen müssen, und zwar unter vollständiger Vor-
lage der Unterlagen. Die erforderlichen Unterlagen sind jedoch vollständig erst in zweiter Instanz vorgelegt worden.
a) Wenn der Konkursverwalter - so wie hier - die angemeldete Forderung nur vorläufig bestreitet, so gibt er zu erkennen, daß er sich hinsichtlich der Berechtigung der Forderung noch nicht endgültig entschieden hat. Bei dieser Sachlage hat der Konkursverwalter jedenfalls dann keine Veranlassung zur Aufnahme des Rechtsstreits gegeben, wenn es der Gläubiger unterläßt, zuvor durch Rückfrage zu ermitteln, ob das vorläufige Bestreiten aufrecht erhalten wird (Kilger/Karsten Schmidt, § 146 Anm. 1a m.w.N.). Vorliegend hätte es zu dieser Klärung gehört, vollständige Unterlagen zu den geltend gemachten Forderungen vorzulegen. Der Klägerin wäre es auch ohne die Klage auf Feststellung ihrer Forderung möglich gewesen wäre, ihr Interesse zu verfolgen, und zwar schlicht durch außergerichtliche Nachfrage beim Beklagten und durch Übersendung der entsprechenden Urkunden (vgl. OLG Dresden, ZIP 1997, 327, 329).
b) Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin darauf, bereits mit der Anmeldung ausreichende Unterlagen vorgelegt zu haben. Die gemäß § 139 S.3 KO mit der Anmeldung vorzulegenden Unterlagen waren nicht vollständig. Es fehlte die Vorlage der Leasingbedingungen, die sich jeweils auf der Rückseite der Leasingverträge befanden, wobei die Vorlage einer Abschrift ausreichend gewesen wäre. Diese Leasingbedingungen hat die Klägerin jedoch nicht schon vor Klageerhebung, sondern erst in zweiter Instanz überreicht. Zwar ergab sich aus der vorgelegten Vorderseite der Leasingverträge, daß der Restwert 10 % des jeweils dort ange-
gebenen Kaufpreises des Leasinggegenstandes betragen sollte. Daraus läßt sich jedoch abgesehen von einer bloßen Bezifferung des Restwertes keinesfalls verläßlich entnehmen, welche konkreten Vereinbarungen hinsichtlich einer Realisierung des Restwertes gelten sollten, zumal es in Leasingverträgen unterschied-
liche Regelungen zu der Frage gibt, wie ein Restwert realisiert wird. Die entsprechende Regelung zum Restwert befindet sich vorliegend aber nicht auf der Vorderseite der Vertragsformu-
lare, sondern in § 14 der erst in zweiter Instanz vorgelegten Leasingbedingungen.
c) Der Einwand der Klägerin, daß es sich bei einem Teil der Beträge nicht um Restwertforderungen, sondern um rückständige Leasingraten handele, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Handelt es sich - wie hier - um ausgelaufene Verträge, so ist es nicht ausgeschlossen, daß sich die Realisierung des Rest-
wertes bei entsprechender vertraglicher Regelung auf die Höhe der noch geschuldeten Leasingraten auswirkt. Eine isolierte
Anerkennung der Leasingraten war deshalb nicht geboten. Auch hinsichtlich des Leasingvertrages mit der Vertrags-Nummer
NB xxx gilt im Ergebnis nichts anderes. Zwar wurden aus diesem Vertrag nur Leasingraten geltend gemacht. Diese Leasing-raten sind aber im Wege der Vertragsverlängerung durch Umstellung eines zuvor fälligen Restwertes ermittelt worden. Auch insoweit kam also ein Zusammenhang mit der konkreten Restwert-
regelung in Betracht, so daß auch hinsichtlich der aus diesem Vertrag geltend gemachten Ansprüche die Vorlage der Leasingbedingungen geboten war.
d) Ohne Erfolg verweist die Klägerin den Beklagten darauf, daß die Leasingbedingungen in den Akten der Gemeinschuldnerin vorlagen. Darauf kommt es nicht an (vgl. OLG Hamburg, KTS 1975, 43, 44). Nach § 139 S. 3 KO obliegt es gerade dem Konkursgläubiger, der Anmeldung sämtliche über die Forderung bestehenden Beweisstücke beizufügen. Auf diese Weise können alle Beteiligten das Bestehen der angemeldeten Forderung prüfen. Auch wenn die Nichtbeifügung der erforderlichen Unterlagen die Anmeldung nicht unwirksam macht, so trägt der Anmeldende, der dem Erfordernis der vollständigen Beifügung der Unterlagen nicht nachkommt, gleichwohl das Risiko des Bestreitens durch den Konkursverwalter (OLG Hamburg, a.a.O.). Bereits aufgrund dieser aus § 139 S. 3 KO folgenden Risikoverteilung kommt es im vorliegenden Fall auch nicht darauf an, ob der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin den Beklagten über die Abwicklung der Verträge informiert hatte. Ob es im Einzelfall gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen kann, wenn sich der Konkursverwalter darauf beruft, daß die Unterlagen unvollständig sind, obwohl diese beim Gemeinschuldner vorliegen und dieser den Konkursverwalter über den Vorgang informiert hat, kann dahinstehen. Denn jedenfalls liegen hinreichende Umstände für ein treuwidriges Verhalten des Beklagten hier nicht vor.
2. Der Beklagte hat die Forderung auch sofort anerkannt im
Sinne des § 93 ZPO. Er hat mit Schriftsatz vom 26.06.1998 nach Prüfung der mit der Berufungsbegründung vorgelegten Nachweise erklärt, daß er gegenüber dem Amtsgericht nunmehr erklärt habe, die im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachte Konkursforderung der Klägerin anzuerkennen. Daß er zuvor mit Schriftsatz vom 23.06.1998 den Antrag auf Zurückweisung der Berufung angekündigt hat, steht einem sofortigen Anerkenntnis nicht entgegen. Entscheidend ist hier vielmehr, daß die Erklärung des Beklagten noch innerhalb des ihm zuzugestehenden Prüfungszeitraums abgegeben wurde und daß sie vor Stellung der Sachanträge in dem bereits terminierten Berufungsrechtsstreit erfolgte.
3. Die Festsetzung des Streitwerts für die Zeit ab überein-
stimmender Erledigungserklärung beruht auf § 3 ZPO.