Bowlingunfall: Keine Haftung des Betreibers für Sturz im Anlaufbereich
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte nach einem Sturz auf einer Bowlingbahn Schadensersatz, Schmerzensgeld sowie Feststellung weiterer Ersatzpflicht. Sie machte geltend, der Anlaufbereich sei außergewöhnlich glatt gewesen und es hätten Warnhinweise gefehlt. Das OLG wies die Berufung zurück, weil eine Verkehrssicherungspflichtverletzung (zu glatter Anlaufbereich) nicht bewiesen sei und zudem eine Kausalität fehlender Hinweise ausscheide, da der Klägerin die Glätte bereits aufgefallen war. Mangels Haftung entfielen auch Nebenforderungen und der Feststellungsantrag.
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen klageabweisendes Urteil zurückgewiesen; keine Haftung des Betreibers bewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB wegen Verletzung vertraglicher Verkehrssicherungspflichten setzt voraus, dass ein verkehrsunsicherer Zustand und dessen Ursächlichkeit für den Schaden bewiesen sind.
Zur Beurteilung, ob der Anlaufbereich einer Bowlingbahn „zu glatt“ und damit verkehrsunsicher ist, ist zu berücksichtigen, dass eine gewisse Glätte sportartbedingt für den Gleitschritt erforderlich ist und die Bewertung wesentlich von den konkreten Nutzungsumständen abhängt.
Kann im Zeitpunkt des Unfalls nicht festgestellt werden, dass der Zustand des Anlaufbereichs vom üblichen (sportartgerechten) Normalzustand abwich, geht die Beweislast für die Pflichtverletzung zulasten des Anspruchstellers.
Eine Haftung wegen unterlassener Warnhinweise scheidet aus, wenn feststeht, dass der Geschädigte die betreffende Gefahr bereits wahrgenommen hat und ein fehlender Hinweis daher nicht unfallursächlich sein kann.
Besteht keine Haftung für das Unfallereignis, sind Ansprüche auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten sowie Feststellungsansprüche auf Ersatz weiterer Schäden unbegründet.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 2 O 240/07
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 14.01.2008 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts F wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einem Unfall auf einer von der Beklagten betriebenen Bowlinganlage im Objekt C Platz in #### F.
Die Klägerin mietete am 27.01.2006 mit einer Gruppe, die aus Teilnehmern einer Umschulungsmaßnahme bestand, zwei Bowlingbahnen von der Beklagten. Die Gruppe begann mit dem Bowling gegen 20:00 Uhr.
Um ca. 23:45 Uhr kam die Klägerin auf der Bowlingbahn bei dem Anlauf zu einem Wurf zu Fall. Bei dem Sturz zog sie sich einen komplizierten Schien- und Wadenbeinbruch des rechten Beines zu, der mehrfach operativ behandelt werden musste. Die instabile distale Unterschenkelfraktur wurde durch Einbringung von Osteosynthesematerial versorgt. Nach Entfernung des Materials wurde ein externer Fixateur eingesetzt. Am 12.04.2006 wurde der Fixateur, die Schrauben und Platten entfernt und ein sog. Ilizarov-Fixateur angebracht, der am 25.07.2006 entfernt wurde. Am 27.04.2007 wurde sodann vom Q in F eine Pseudoarthrose diagnostiziert.
Die Klägerin hat behauptet, sie sei im Anlaufbereich der Bowlingbahn gestürzt, da dieser Anlaufbereich zu glatt gewesen sei.
Aufgrund der Verletzungen, die sie sich bei dem Sturz zugezogen habe, habe sie ihre laufende Umschulungsmaßnahme abbrechen müssen. Dadurch sei ihr ein Verdienstausfallschaden in Höhe der Differenz zwischen der täglichen Krankengeldzahlung von 45,24 € zum Umschulungsentgelt von 52,50 €/Tag für den Zeitraum von 539 Kalendertagen vom 11.03.2006 bis 31.08.2007 in Höhe von 3.913,14 € entstanden. Durch notwendige Fahrten zu Krankenbehandlungen seien ihr Fahrtkosten in Höhe von insgesamt 651,60 € entstanden, daneben seien Rezeptgebühren in Höhe von 126,20 € angefallen.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, aufgrund der erlittenen Verletzungen und der dadurch erforderlichen mehrfachen Operationen sei die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 8.000,00 € angemessen.
Sie hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen
a) an sie - die Klägerin - 4.690,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2006 zu zahlen,
b) an sie ein angemessenes, in das Ermessen des Gerichtes gestelltes, Schmerzensgeld, mindestens in Höhe von 8.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2006 zu zahlen,
c) an sie die Kosten für die außergerichtliche Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Klägerin in Höhe von 223,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2006 zu zahlen,
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche materielle und immaterielle Schäden aus dem Unfall vom 27.01.2006 in der Bowlinganlage der Beklagten zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat behauptet, die Bowlingbahn habe zum Zeitpunkt des Unfalls in jeder Hinsicht dem aktuellen Stand der Technik entsprochen und habe sich in einem einwandfreien Zustand befunden. Insbesondere der Anlaufbereich habe die erforderliche Rutschfestigkeit aufgewiesen.
Auf den Bahnen seien grundsätzlich Hinweisschilder aufgestellt, die vor einem Betreten der eigentlichen Bahn, die eingeölt sei, warnten. Dabei sei ausgeschlossen, dass bei der maschinellen Pflege der Bahn auch der Anlaufbereich eingeölt werde.
Sie hat weiter behauptet, die Klägerin sei zum Zeitpunkt des Sturzes erkennbar alkoholisiert gewesen.
Der Sturz sei darauf zurückzuführen, dass die Klägerin den Anlaufbereich verlassen und die eingeölte Bahn betreten habe.
Weder am Unfalltag noch sonst hätten Gäste eine Glätte des Anlaufbereichs der Bahnen moniert.
Der Einzelrichter der 2. Zivilkammer des Landgerichts Essen hat nach Beweisaufnahme durch uneidliche Vernehmung der Zeugen A, I, H und L die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt:
Ansprüche stünden der Klägerin weder aus § 823 Abs. 1 BGB noch aus einer Verletzung von Vertragspflichten durch die Beklagte zu.
Nach der Beweisaufnahme stehe fest, dass der Anlaufbereich der Bowlingbahn zu glatt gewesen sei und an der Bahn Hinweisschilder gefehlt hätten.
Weiter könne nach der Beweisaufnahme angenommen werden, dass die Klägerin im Anlaufbereich zu Fall gekommen sei. Nach der Beweisaufnahme sei bewiesen, dass die Klägerin den Anlaufbereich nicht verlassen habe.
Nicht bewiesen sei der Umstand, dass die Anlauffläche in der Weise falsch behandelt gewesen sei, dass diese ebenfalls wie die Bahn eingewachst gewesen sei.
Einem etwaigen Verschulden der Beklagten (fehlender Hinweis auch auf etwaige Glätte der Anlauffläche) stehe jedoch ein erhebliches Eigenverschulden der Klägerin entgegen. Die Glätte des Anlaufbereiches sei den Mitspielern der Klägerin nicht verborgen geblieben, so dass die Klägerin hätte gewarnt sein müssen. Sie habe sich als nicht sonderlich geübte Spielerin notfalls darauf beschränken müssen, wie der Zeuge de A aus dem Stand zu werfen. Dieses Eigenverschulden der Klägerin überwiege gegenüber einer etwaigen Verletzung der der Beklagten obliegenden Verkehrssicherungspflicht so sehr, dass die Haftung der Beklagten dahinter vollends zurücktrete.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der form- und fristgerecht eingelegten Berufung, mit der sie unter Vertiefung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ihre Klageforderung weiter verfolgt.
Sie rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts durch das Landgericht.
Das Landgericht habe zu Recht festgestellt, dass die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflichten aus dem Mietvertrag mit der Klägerin dadurch verletzt habe, dass sie den Anlaufbereich in einem zu glatten Zustand überlassen habe.
Weiter habe das Landgericht zu Recht festgestellt, dass die Klägerin in dem zu glatten Anlaufbereich wegen der dort herrschenden außerordentlichen Glätte gestürzt sei und nicht etwa auf den Bahnbereich übergetreten habe. Dieses stehe zudem nach Anscheinsbeweisgrundsätzen fest, da im Laufe des Abends auch andere Gäste mehrfach wegen der außerordentlichen Glätte ausgerutscht und gefallen seien.
Ein Verschulden der Beklagten folge daraus, dass sie eine Bahn überlassen habe, deren außerordentliche Glätte auch mit den überlassenen Spezialschuhen nicht beherrschbar gewesen sei.
Zu Unrecht habe das Landgericht angenommen, dass das Eigenverschulden der Klägerin so sehr überwiege, dass die Haftung der Beklagten dahinter vollends zurücktrete. Die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte habe den Beweis eines unfallursächlichen Mitverschuldens nicht geführt. Zwar habe der Zeuge A aufgrund seiner bisherigen Bowlingerfahrung den Anlaufbereich als außergewöhnlich glatt empfunden, die von ihm darauf gezogene Konsequenz, die Kugel aus dem Stand zu werfen, habe jedoch darauf beruht, dass er eine erneute Verletzung seines Fußes vermeiden wollte und daher übervorsichtig gewesen sei. Dieses Verhalten und auch die Bekundungen der anderen Zeugen, dass diese die Glätte bemerkt hätten, könne nicht verallgemeinert werden. Es stehe nicht fest, dass die Klägerin die Gespräche der anderen Teilnehmer über die Glätte mitbekommen habe.
Zwar habe die Klägerin vor dem Landgericht bekundet, die Glätte im Anlaufbereich ebenfalls bemerkt zu haben. Sie habe diese empfundene Glätte aber erst im Nachhinein mit ihren noch sehr neu erscheinenden Schuhen in Verbindung gebracht.
Die Klägerin sei zudem über einen Zeitraum von mehr als drei Stunden nicht gestürzt, was belege, dass sich die Klägerin auf die herrschende Glätte in besonderer Weise eingestellt habe. Die Art und Weise des Sturzes, wonach die Klägerin seitlich weggerutscht sei, belegt zudem, dass der Sturz nicht auf einem Trittfehler beruhte.
Jedenfalls sei das Mitverschulden der Klägerin nur gering zu bewerten, da die Klägerin grundsätzlich auf den vertragsgemäßen Grundzustand der Anlage vertrauen durfte.
Nach dem Urteil des Landgerichts habe sich ergeben, dass die Klägerin bis zum 31.01.2009 in vollem Umfang erwerbsunfähig sei und erhebliche Bewegungseinschränkungen dauerhaft verblieben .
Sie beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils
1. die Klägerin zu verurteilen
a) an sie – die Klägerin - 4.690,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2006 zu zahlen,
b) an sie ein angemessenes, in das Ermessen des Gerichtes gestelltes, Schmerzensgeld, mindestens in Höhe von 8.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2006 zu zahlen,
c) an sie die Kosten für die außergerichtliche Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Klägerin in Höhe von 223,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2006 zu zahlen,
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche weitere materielle und immaterielle Schäden aus dem Unfall vom 27.01.2006 in der Bowlinganlage der Beklagten zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
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Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und nimmt zur Begründung auf ihr erstinstanzliches Vorbringen Bezug.
Sie behauptet, die Bowlingbahn und insbesondere der Anlaufbereich sowie die Schuhe hätten sich bei der Überlassung an die Klägerin in einem einwandfreien Zustand befunden und über die erforderliche und geprüfte Rutschfestigkeit verfügt.
Die Beklagte ist der Ansicht, für eine Ursächlichkeit der von der Klägerin behaupteten außerordentlichen Glätte streite auch nicht der Anscheinsbeweis, solange eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht nachgewiesen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in dieser Instanz wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen; diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen H, I, X, A und L.
Der Senat hat weiter Beweis erhoben durch Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Y.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Berichterstattervermerk vom 15.12.2008 Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Beklagten ist unbegründet.
1.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 4.690,94 € und Schmerzensgeld aufgrund der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht oder einer Aufklärungspflicht aus §§ 280 Abs. 1 Satz 1, 241 Abs. 2, 253 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem Mietvertrag vom 27.01.2006 zu.
a)
Nach der erneuten Beweisaufnahme steht nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Beklagte eine ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt hat und die Klägerin infolgedessen gestürzt ist.
Der Umstand, dass im Verantwortungsbereich des Schuldners ein verkehrsunsicherer Zustand herrscht, kann zugleich den Beweis für die Pflichtverletzung erbringen (Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl. 2008, § 280 BGB, Rn. 35).
Die Klägerin hat jedoch nicht den Beweis geführt, dass der Anlaufbereich der von ihr benutzten Bowlingbahn zu glatt war und damit ein verkehrsunsicherer Zustand geherrscht hat.
Die Klägerin ist im Bereich der Anlauffläche der Bowlingbahn gestürzt. Der Senat ist insoweit an die Feststellungen des Landgericht, das es als erwiesen angesehen hat, dass die Klägerin nicht auf der eigentlichen Bowlingbahn, sondern auf dem Anlaufbereich zu Fall gekommen ist, gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden, da keine konkreten Anhaltspunkte Zweifel an der Vollständigkeit oder Richtigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb keine erneute Feststellungen geboten waren. Das Landgericht hat die Aussagen der Zeugen A, I und H zutreffend gewürdigt und ausgeführt, dass die Aussage des Zeugen L nicht im Widerspruch zu den übrigen Bekundungen der Zeugen stehe, da dieser den eigentlichen Sturz der Klägerin nicht beobachtet habe.
Soweit das Landgericht weiter festgestellt hat, dass der Anlaufbereich der Bahn zum Zeitpunkt des Sturzes zu glatt war, ist der Senat daran nicht gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden. Zwar haben die vom Landgericht vernommenen Zeugen bestätigt, dass die Bahn glatt gewesen sei. Das Landgericht hat jedoch keine Feststellungen zum Normalzustand des Anlaufbereichs einer Bowlingbahn getroffen und zudem nicht berücksichtigt, dass der Anlaufbereich einer Bowlingbahn aufgrund des beim Bowlingsport erforderlichen Gleitschritts üblicherweise eine gewisse Glätte aufweisen muss.
Der Senat vermag aber nach der Beweisaufnahme nicht festzustellen, dass der Anlaufbereich der von der Klägerin benutzten Bowlingbahn zu glatt war. Diese Feststellung beruht auf dem mündlichen Gutachten des Sachverständigen Y vom 28.11.2008. Der Senat folgt den logisch nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, an dessen Sachkunde kein Zweifel besteht. Der Sachverständige, der aufgrund seiner Tätigkeit für den Bowling-Sportverband über Erfahrungen und Kenntnisse zum Zustand von Bowlingbahnen verfügt, hat nach Anhörung der vom Senat vernommenen Zeugen überzeugend erklärt, dass aus heutiger Sicht schwer zu beurteilen sei, ob der Anlaufbereich der Bahn zu glatt gewesen sei. Er hat anschaulich und nachvollziehbar dargelegt, dass der Zustand des Anlaufbereiches von vielen Faktoren abhängig sei und die empfundene Glätte dieses Bereichs von der Spielerfahrung und der subjektiven Einstellung des einzelnen Spielers abhänge. Nach seinen Erfahrungen ereigneten sich Stürze und Unfälle beim Bowlingsport in der Regel zu Beginn eines Spiels und nicht - wie im vorliegenden Fall - gegen Ende, da sich die Spieler während des Spieles auf die vorgefundene Situation der Bahn einstellten. Im Übrigen sei der Anlaufbereich einer Bowlingbahn im Regelfall zu Beginn eines Spiels glatter als nach einer mehrstündigen Benutzung. Während des Spiels werde der Anlaufbereich also stumpfer. Der Sachverständige ist aufgrund der gesamten Umstände, insbesondere auch der Tatsache, dass die Teilnehmer bereits zwei bis drei Runden gespielt hatten, zu dem plausiblen Ergebnis gekommen, dass der Zustand des Anlaufbereichs der Bahn zum Zeitpunkt des Unfalls eher normal gewesen sei.
Der Sachverständige hat weiter anschaulich dargelegt, dass auch aus dem Umstand, dass die der Klägerin von der Beklagten zur Verfügung gestellten Schuhe möglicherweise neu waren, nicht geschlossen werden könne, dass die Sohlen der Schuhe zu glatt waren. Dieses hängt von dem Zustand der Gleitsohle aus Leder ab, die bei neuen Schuhen zunächst glatt oder aber auch rau und damit zu stumpf sein können.
Selbst wenn der Anlaufbereich der Bowlingbahn zunächst glatter gewesen sein sollte als es für Bowlinganlagen, die auch von Laien genutzt werden, üblich ist, kann nicht festgestellt werden, dass der Sturz der Klägerin adäquat kausal darauf beruht. Wie bereits ausgeführt, hat der Sachverständige Y überzeugend dargelegt, dass sich Unfälle in der Regel am Anfang des Spiels ereigneten und nicht gegen Ende, weil sich die meisten Spieler innerhalb des ersten halben Spiels auf den Anlaufbereich einstellten. Im vorliegenden Fall seien vor dem Sturz bereits zwei bis drei Spiele gemacht worden, so dass er – der Sachverständige – den Eindruck habe, dass der Zustand des Anlaufbereichs worden sei. Während des Spiels werde der Anlaufbereich jedenfalls nicht glatter, sondern der Zustand herrsche nach der Pflege der Bahn.
b)
Eine Haftung der Beklagten folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die Beklagte möglicherweise nicht durch Hinweisschilder auf die Glätte des Anlaufbereichs hingewiesen hat. Nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen ist eine gewisse Glätte des Anlaufbereichs einer Bowlingbahn gewünscht, um dem Spieler den beim Bowlingsport üblichen Gleitschritt vor dem Wurf zu ermöglichen. Jedenfalls war das Fehlen eines Hinweises auf die Glätte des Anlaufbereichs nicht für den Sturz kausal, da die Klägerin bei ihrer Anhörung in den Terminen zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 03. Dezember 2007 und vor dem Senat am 06. August 2008 erklärt hat, dass sie bereits mehrfach gebowlt habe und ihr die Glätte des Anlaufbereichs am 27.01.2006 bereits vor dem Sturz aufgefallen sei und sie nicht mehr sagen könne, warum sie dennoch weiter gespielt habe.
2.
Da die Beklagte für den Unfall vom 27.01.2006 nicht haftet, steht der Klägerin auch kein Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten und Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz weiterer Schäden zu.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
4.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO) und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO).