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Oberlandesgericht Hamm·30 U 34/17·10.10.2017

Berufung des Beklagten gegen Urteil des LG Hagen zurückgewiesen (OLG Hamm, 30 U 34/17)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKosten- und ZwangsvollstreckungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte legte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Hagen ein. Das Oberlandesgericht Hamm weist die zulässige Berufung zurück, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und keine grundsätzliche Bedeutung besitzt. Eine mündliche Verhandlung ist nicht erforderlich. Dem Kläger werden die Nebenentscheidungen und die vorläufige Vollstreckbarkeit zuerkannt.

Ausgang: Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen als unbegründet abgewiesen; Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Berufungsgericht kann eine Berufung nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO ohne mündliche Verhandlung zurückweisen, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.

2

Die Zurückweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO setzt voraus, dass das Berufungsvorbringen die gegenständlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz nicht substantiiert entkräftet.

3

Der Unterliegende hat die Kosten der Berufungsinstanz zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

4

Das Gericht kann die vorläufige Vollstreckbarkeit anordnen und die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung abwenden bzw. anordnen (§§ 708 Nr. 10, 711 ZPO).

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 711 Satz 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 9 O 198/16

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 17.02.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Hagen (9 O 198/16) wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden dem Beklagten auferlegt.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6.900,00 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 51.662,00 €  festgesetzt.

Gründe

2

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen und des Berufungsvorbringens wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 25.08.2017 Bezug genommen.

3

Die zulässige Berufung hat aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).

4

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 25.08.2017 Bezug genommen. Der Beklagte hat dazu keine Stellungnahme abgegeben.

5

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.