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Oberlandesgericht Hamm·30 U 199/99·04.07.2000

Unterlassungsanspruch gegen Jagdausübung; § 14 Abs. 2 BJG schützt nur laufenden Pachtvertrag

ZivilrechtSachenrechtJagdrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Unterlassung der Jagd auf erworbene Grundstücke. Zentrale Frage ist, ob eine nach Erwerb wirksam gewordene Verlängerung des Jagdpachtvertrags den Erwerber bindet (§ 14 Abs. 2 BJG). Das OLG bestätigt den Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB i.V.m. § 1 BJG, weil nur der zum Zeitpunkt des Erwerbs laufende Pachtvertrag Schutz genießt und die nachträgliche Verlängerung dem Kläger nicht entgegengehalten werden kann. Zustimmungserklärungen im Kaufvertrag genügen hierfür nicht.

Ausgang: Berufung des Klägers teilweise stattgegeben: Beklagte zur Unterlassung der Jagd auf die streitigen Grundstücke verurteilt.

Abstrakte Rechtssätze

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Der Eigentümer eines Grundstücks kann nach § 1004 BGB i.V.m. § 1 BJG Unterlassung gegen die Ausübung des Jagdrechts verlangen, wenn ihm das Jagdrecht zusteht.

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§ 14 Abs. 2 BJG schützt nur den zum Zeitpunkt des Erwerbs bereits laufenden Jagdpachtvertrag; nachträgliche Verlängerungen, die erst nach Eigentumsübergang wirksam werden, binden den Erwerber nicht.

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Eine pauschale Zustimmung zu einer Verpachtung aus dem notariellen Kaufvertrag begründet nicht ohne ausdrückliche Regelung die Übernahme der durch § 14 Abs. 2 BJG geregelten Rechtsfolgen.

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Die Wirksamkeit einer individualvertraglichen Verpachtung durch den Erwerber scheitert, wenn dadurch die gesetzliche Mindestgröße des Eigenjagdbezirks unterschritten wird (§ 11 Abs. 2 BJG) und eine erforderliche Ausnahmegenehmigung nicht vorliegt.

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Ansprüche aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) können nicht Rechtswirkungen erzeugen, die durch ausdrückliches gesetzliches Verbot (z. B. Unmöglichkeit der Verpachtung nach BJG) ausgeschlossen sind.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 1 ZPO§ 1004 BGB in Verbindung mit § 1 BJG§ 7 BJG§ 14 Abs. 2 BJG§ 571 BGB§ 11 Abs. 2 BJG

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 2 O 228/99

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 27. September 1999 verkündete Urtel des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert:

Die Beklagten werden verurteilt, es zu unterlassen, folgende im Eigentum des Klägers stehende Flächen zu bejagen, die Bejagung durch Verpachtung oder sonstige Erlaubnisse zu gestatten und den Kläger in sonstiger Weise an der Bejahung der Grundstücke zu hindern:

- Flur XXX, Flurstück XX, Ackerland, Waldfläche,

Wasserfläche, (5.800 qm)

- Flur XXX, Flurstück XX, Waldfläche, Wasserfläche

(25.384 qm)

- Flur XXX, Furstück XXX, Ackerland, Weg, Waldfläche

(103.374 qm)

- Flur XXX, Flurstück XXX, Ackerland (20.059 qm)

sämtlich Gemarkung G1, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Beckum von G1, Blatt 2883.

Von den Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger 3/11 und die Beklagten 8/11.

Von den Kosten der zweiten Instanz werden dem Kläger 2/11 und den Beklagten 9/11 auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer der Beklagten liegt unter 60.000,00 DM.

Rubrum

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Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichtes Münster ist begründet, soweit die Klage noch hinsichtlich des Klageantrages zu 1) rechtshängig ist.

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Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung der Jagd auf den im Tenor bezeichneten Grundstücken (§ 1004 BGB in Verbindung mit § 1 BJG). Das Jagdrecht auf diesen Grundstücken steht nämlich nicht den Beklagten, sondern dem Kläger zu.

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Unstreitig liegen die von dem Kläger erworbenen, streitbefangenen Flächen unmittelbar neben seinem Eigenjagdbezirk und sind damit mit der Eintragung des Klägers im Grundbuch diesem Eigenjagdbezirk zugewachsen (§ 7 BJG).

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Die Beklagten können sich gegenüber dem Kläger nicht auf den Pachtvertrag vom 13.05.1996 zwischen ihnen und der Jagdgenossenschaft G1 XIV berufen. Der im Vertrag vom 13.05.1996 vereinbarten Verlängerung des ursprünglich bis zum 31. März 1997 befristeten Vertrages kommt nämlich gegenüber dem Kläger keine Wirksamkeit zu.

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Allerdings bestimmt § 14 Abs. 2 BJG, daß dann, wenn ein zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehöriges Grundstück veräußert wird, der Jagdpachtvertrag unberührt bleibt. Der Erwerber wird vom Zeitpunkt des Erwerbes an auch dann für die Dauer des Pachtvertrages Mitglied der Jagdgenossenschaft, wenn das veräußerte Grundstück an sich mit anderen Grundstücken des Erwerbers zusammen einen Eigenjagdbezirk bilden könnte. Der Erwerber derartiger Grundstücke muß also grundsätzlich einen mit der Jagdgenossenschaft abgeschlossenen wirksamen Jagdpachtvertrag gegen sich gelten lassen und kann dann das Jagdrecht auf diesem Grundstücken nicht ausüben. Gleichwohl war der Kläger jedoch nur bis zum 31.03.1997 an den von der Jagdgenossenschaft G1 XIV abgeschlossenen Jagdpachtvertrag gebunden. Die Dauer des Pachtvertrages im Sinne des § 14 Abs. 2 BJG endete zu diesem Zeitpunkt. Seit der Entscheidung BGH NJW 1974, 1655 steht die Rechtsprechung auf dem Standpunkt, daß mit dem Pachtvertrag im Sinne des § 14 Abs. 2 BJG der laufende Pachtvertrag gemeint ist. Dies ist der Vertrag, dessen Laufzeit zum Zeitpunkt des Eintritts der Voraussetzungen für die Bildung eines Eigenjagdbezirkes schon begonnen hat, nicht aber ein Pachtvertrag, der sich an den laufenden Pachtvertrag erst anschließt. Dabei hängt die Bindung des Grundstückseigentümers nicht davon ab, ob die Vertragspartner die Rechtsform eines selbständigen Anschlußvertrages oder – wie hier – eines Vertrags über die Fortsetzung des Pachtvertrages getroffen haben (BGH aaO, S. 1656). Dieser Rechtsprechung, die auch in der Literatur Zustimmung erfahren hat (vgl. Mitschke/Schäfer, Bundesjagdgesetz, 4. Auflage, § 14 Rdnr. 6), schließt sich der Senat an. Zutreffend weist nämlich der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung darauf hin, daß Sinn und Zweck des § 14 Abs. 2 BJG darin liegt, das Interesse an der Jagdkontinuität einerseits mit dem Interesse des Eigentümers, mit der sofortigen Eigenjagdnutzung zu beginnen, abzuwägen. Dem Interesse der Jagdkontinuität ist aber bereits dann genüge getan, wenn der laufende Jagdpachtvertrag nach § 14 Abs. 2 BJG geschützt wird. Pachtverlängerungen, die erst nach der Eigentumsübertragung wirksam werden, fallen nicht in diesen Schutzbereich, da sie nicht mehr den Zeitraum betreffen, der von den Parteien ursprünglich für die Wahrung der Jagdkontinuität als erforderlich angesehen worden ist. Zutreffend weist der BGH (a.a.O.) darüber hinaus darauf hin, daß dem auch der in § 571 BGB verfaßte Rechtsgedanke nicht entgegensteht. Zwar ist hier ein gesetzlicher Eintritt des Grundstückserwerbers in die Rechts- und Pflichtenstellung des Verpächters geregelt. Hier weicht jedoch die Interessenlage der Parteien bereits deshalb ab, da der Grundstückserwerber nach § 14 Abs. 2 BJG gar nicht in die Rechts- und Pflichtenstellung des Verpächters eintreten kann. Vielmehr soll er akzeptieren, daß die Vergabe über die Ausübung des Jagdrechtes nach wie vor bei der Jagdgenossenschaft verbleibt. Er tritt deshalb nicht als Verpächter in den Jagdpachtvertrag ein, sondern wird nur Mitglied der Jagdgenossenschaft. Dies entspricht nicht der Interessenlage des § 571 BGB.

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Ausgehend von diesen Grundsätzen wirkt die Vertragsverlängerung vom 13.05.1996 nicht gegenüber dem Kläger. Diese wurde nämlich erst zum 01.04.1997 und damit nach dem Eigentumsübergang auf den Kläger wirksam. Hiergegen können die Beklagten auch nicht einwenden, der vom BGH (a.a.O.) entschiedene Fall sei bereits deshalb nicht anwendbar, da es hier nur um die Vergrößerung eines bereits bestehenden Eigenjagdbezirkes ginge, während in der zitierten Entscheidung durch das zugekaufte Grundstück der Eigenjagdbezirk erst begründet worden sei. Zwar dürfte es in der Regel zutreffen, daß im Fall der Gründung eines Eigenjagdbezirkes das Interesse des Eigentümers am Jagdrecht in Bezug auf das streitige Grundstück größer ist als beim Zukauf einer Fläche. Dies kann jedoch nicht ausschlaggebend sein. Der Bundesgerichtshof hat seine Auffassung bereits mit dem Wortlaut der Vorschrift begründet. Dieser gibt aber für eine Differenzierung dahin, ob bereits ein Eigenjagdbezirk vorliegt oder erst begründet wird, nichts her. Im übrigen gelten die Erwägungen des Bundesgerichtshofes zu Sinn und Zweck der Vorschrift des § 14 Abs. 2 BJG in beiden Fällen.

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Unerheblich ist auch die Besonderheit, daß hier der Verkäufer der Grundstücke gleichzeitig der Jagdpächter gewesen ist. Dies kann der Auslegung des § 14 Abs. 2 Bundesjagdgesetz im obigen Sinn schon deshalb nicht entgegengehalten werden, da Sinn und Zweck dieser Vorschrift auch der Schutz des neuen Eigentümers ist. Im übrigen ist in derartigen Fällen der Jagdpächter gar nicht schutzwürdig, da er selbst den Eintritt der Verlängerungsvereinbarung über den Kaufvertrag letztendlich steuern kann. Hätte der Beklagte zu 1) nämlich das Grundstück erst nach dem 01.04.1997 veräußert, wäre auch die Verlängerungsvereinbarung vom 13.05.1996 unter den Schutz des § 14 Abs. 2 BJG gefallen. Der Beklagte zu 1) hatte deshalb den Eintritt der Wirkungen des § 14 Abs. 2 BJG selbst in der Hand.

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Der Kläger hat der Verpachtung über den 31.03.1997 auch nicht rechtswirksam zugestimmt.

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Eine derartige Zustimmung läßt sich § 2 des notariellen Kaufvertrages vom 13.06.1996 nicht entnehmen. Wie bereits ausgeführt, beläßt es § 14 Abs. 2 BJG nämlich grundsätzlich bei der Verpächterstellung der Jagdgenossenschaft. Mit einer solchen Rechtsstellung eines Dritten hat sich der Kläger aber nicht einverstanden erklärt. Bestenfalls kann § 2 des notariellen Kaufvertrages ein Einverständnis dahin entnommen werden, selbst individualvertraglich in die Verpächterstellung einzutreten. Die gewollten Rechtsfolgen weichen also von der gesetzlichen Regelung des § 14 Abs. 2 BJG ab, so daß der Kläger den dort geregelten Rechtsfolgen nicht zugestimmt hat.

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Auch eine wirksame individualvertragliche Verpachtung des Jagdrechtes vom Kläger an die Beklagten kann § 2 des notariellen Kaufvertrages nicht entnommen werden. Der Kläger war nämlich zur Verpachtung des Jagdrechtes an den seinem Eigenjagdbezirk zugefallenen Grundstücken gar nicht berechtigt. Die Wirksamkeit eines derartigen Vertrages würde bereits daran scheitern, daß der verpachtete Teil der Eigenjagd die gesetzliche Mindestgröße unterschreiten würde (§ 11 Abs. 2 BJG). Eine Ausnahmegenehmigung nach § 9 Landesjagdgesetz (NW) die eine derartige Teilverpachtung wirksam werden lassen würde, ist nicht erteilt.

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Aus dem gleichen Grund können sich die Beklagten nicht – wie vom Landgericht angenommen – gegenüber dem Jagdrecht des Klägers auf Treu und Glauben (§ 242 BGB) berufen. Die Rechtsfolgen einer Verwirkung können nämlich grundsätzlich nicht weitergehen als die Dispositionsbefugnis des Berechtigten. Wenn also die Verpachtung durch den Eigentümer bereits – wie hier – auf Grund gesetzlicher Vorschriften ausgeschlossen ist, können die Wirkungen dieser Verpachtung auch nicht über die Grundsätze von Treu und Glauben erreicht werden. Vertrauen in eine so weitgehende Rechtsübertragung kann nämlich auf der Seite des Empfängers auf Grund des gesetzlichen Verbotes gar nicht entstanden sein. Nach alledem ist die Berufung des Klägers in Bezug auf den Klageantrag zu 1) begründet. Die Klageanträge zu 2) und 3) sind in der mündlichen Verhandlung vom 05.07.2000 zurückgenommen worden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92, 269 ZPO analog. Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713, 546 Abs. 2 ZPO.