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Oberlandesgericht Hamm·30 U 117/16·06.02.2020

Berufung teilweise stattgegeben – Zahlung weiterer 16.548,37 EUR nebst Zinsen

ZivilrechtSchuldrechtZivilprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger hatte gegen das Urteil des Landgerichts Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht Hamm änderte das Urteil und verurteilte die Beklagte zur Zahlung eines weiteren Betrags von 16.548,37 EUR nebst Zinsen seit dem 19.01.2016. Die Entscheidung enthält keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe gemäß § 313b Abs. 1 ZPO. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Revisionsverfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Berufung des Klägers teilweise stattgegeben; Beklagte zur Zahlung weiterer 16.548,37 EUR zuzüglich Zinsen verurteilt, Kostenentscheidung zuungunsten der Beklagten, Urteil vorläufig vollstreckbar

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Berufungsgericht kann das angefochtene Urteil abändern und im Berufungsverfahren zusätzliche Zahlungsansprüche feststellen.

2

Bei Zuerkennung von Geldforderungen kann das Gericht Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab einem konkret benannten Datum zusprechen.

3

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich eines verbundenen Revisionsverfahrens hat die unterliegende Partei zu tragen.

4

Sind die Voraussetzungen des § 313b Abs. 1 ZPO erfüllt, können Tatbestand und Entscheidungsgründe in der veröffentlichten Fassung entfallen.

Relevante Normen
§ 313b Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 8 O 473/15

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 20.07.2016 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, über den vom Senat mit Urteil vom 17.05.2017 bereits zuerkannten Betrag von 5.700, - EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.01.2016 hinaus weitere 16.548,37 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.01.2016 an den Kläger zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Revisionsverfahrens (X ZR 65/17 BGH) hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe (gemäß § 313b Abs. 1 ZPO).

2

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird ab dem 18.05.2017 auf 16.548,37 EUR festgesetzt; bis zum 17.05.2017 bleibt es bei der Streitwertfestsetzung im  Beschluss des Senats vom 07.06.2017.