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Oberlandesgericht Hamm·30 U 11/03·08.05.2003

Einspruch gegen Vollstreckungsbescheid unstatthaft bei Bestreiten der Schuldneridentität

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZwangsvollstreckungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Berufungsführer legte Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid ein und machte geltend, er sei nicht die dort bezeichnete Person und nicht Zustellungsempfänger. Streitig war, ob ihm gleichwohl ein Einspruchsrecht zusteht, wenn die Gläubigerin ihn später als Schuldner behandelt. Das OLG Hamm wies die Berufung zurück und bestätigte die Verwerfung des Einspruchs als unzulässig, weil ein Einspruch nach § 338 ZPO nur dem im Vollstreckungsbescheid bezeichneten Schuldner zusteht. Zur Abwehr einer Inanspruchnahme stehen dem Betroffenen andere Rechtsbehelfe (u.a. negative Feststellungsklage, Vollstreckungsrechtsbehelfe) offen.

Ausgang: Berufung gegen die Verwerfung des Einspruchs als unzulässig zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Der Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid (§§ 338, 700 ZPO) ist nur für den im Vollstreckungsbescheid bezeichneten Schuldner als säumige Partei statthaft.

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Wird der Einspruch mit der Begründung eingelegt, der Einlegende sei nicht der im Vollstreckungsbescheid bezeichnete Schuldner, ist der Einspruch unstatthaft und als unzulässig zu verwerfen.

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Die Grundsätze zur prozessualen Stellung eines Scheinbeklagten greifen nicht, wenn zum Zeitpunkt der Einspruchseinlegung kein Prozessrechtsverhältnis besteht und der Vollstreckungsbescheid bereits an eine (aus Sicht des Einlegenden) andere Person zugestellt ist.

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Dass der Gläubiger den Einlegenden im weiteren Verlauf als Schuldner behandelt, begründet kein Einspruchsrecht, wenn der Einspruch von vornherein unstatthaft ist.

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Bestreitet der Betroffene seine Inanspruchnahme aus einem Titel, kann er sich grundsätzlich durch eine negative Feststellungsklage oder durch die im Vollstreckungsverfahren vorgesehenen Rechtsbehelfe zur Wehr setzen.

Relevante Normen
§ 338 ZPO§ 330, 331, 333 ZPO i.V.m. § 700 ZPO§ 303 ZPO§ 97 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 711 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 9 O 19/01

Tenor

Die Berufung des Berufungsführers gegen das am 24. September 2002 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

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I.

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Die Klägerin schloß am 19.10.1990 mit einem Herrn I. T. einen Unterpachtvertrag, beginnend mit dem 01.11.1990. Wegen rückständiger Pachtzinsen, Nebenkosten und einem Schadensersatzanspruch erwirkte die Klägerin unter dem 09.11.1991 einen Mahnbescheid gegen I. T., O.-straße #, ##### N., über 12.551,34 DM nebst Zinsen. Unter dem 11.09.1992 erging auf der Grundlage dieses Mahnbescheides ein Vollstreckungsbescheid. Sowohl die erste Zustellung des Mahnbescheides als auch die Zustellung dieses Vollstreckungsbescheides durch Niederlegung waren unwirksam. Daraufhin wurde der Mahnbescheid am 31.03.1995 erneut zugestellt, wiederum durch Niederlegung.

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Mit Schreiben vom 23.11.2000 erhielt der Einspruchsführer und Berufungskläger, Herr T. I., geboren am 00.00.0000, wohnhaft H.-straße ##, ##### N., von der Z. KG den Vollstreckungsbescheid übersandt. Daraufhin legte er durch seinen Prozeßbevollmächtigten Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid mit der Begründung ein, er sei nicht die im Vollstreckungsbescheid genannte Person. Es müsse sich um eine Personenverwechselung handeln. Sein Nachname laute I. und nicht T.. Er habe nie unter der im Vollstreckungsbescheid angegebenen Anschrift gewohnt. Schließlich habe er auch nie mit dem Betrieb einer Gaststätte etwas zu tun gehabt. Weiter hat der Berufungskläger behauptet, er habe den Unterpachtvertrag nicht unterzeichnet. Die Unterschrift sei nicht mit seiner Unterschrift identisch.

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Die Klägerin hat die Verwerfung des Einspruchs als verspätet beantragt. Sie hat vorgetragen, der Berufungskläger sei die im Vollstreckungsbescheid aufgeführte Person. Die Unterschrift auf dem Vertrag sei identisch mit der des Berufungsklägers. Der auf der Grundlage des Mahnbescheides erlassene Vollstreckungsbescheid vom 28.04.1995 sei dem Berufungskläger unter der Anschrift O.-straße 2 in N. wirksam zugestellt worden. Die Zustellung sei gemäß der Postzustellungsurkunde vom 25.09.1995 durch die Übergabe an den Berufungskläger persönlich erfolgt.

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Der Einspruch wurde zunächst durch Beschluß des Landgerichts Hagen vom 07.05.2001 als unzulässig verworfen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, durch die Postzustellungsurkunde sei der Beweis geführt, daß der Vollstreckungsbescheid dem Antragsgegner persönlich übergeben worden sei. Der von diesem angebotene Beweis für die Behauptung, nie unter der im Vollstreckungsbescheid angegebenen Anschrift gewohnt zu haben, reiche nicht aus, um die Beweiskraft der öffentlichen Urkunde auszuräumen. Auf die sofortige Beschwerde des Berufungsklägers hat der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts den Beschluß aufgehoben und die Sache mit der Begründung an das Landgericht zurückverwiesen, dem Einspruchsführer könne die Führung des Gegenbeweises der unrichtigen Beurkundung des Zustellungsvorgangs durch Zeugenbeweis gelingen.

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Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht Hagen den Einspruch erneut als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Einspruchsführer sei nach eigenem Vortrag nicht die im Vollstreckungsbescheid genannte Person. Damit stehe ihm auch kein Einspruchsrecht gegen den Vollstreckungsbescheid zu. Er sei nur Dritter und nicht Partei des Prozeßrechtsverhältnisses. Als Dritter dürfe er nicht Einfluß auf das Verfahren nehmen können. Die Gefahr der Durchführung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Einspruchsführer sei unerheblich, da diesem hiergegen andere Rechtsmittel zur Verfügung stünden.

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Hiergegen wendet sich der Einspruchsführer mit seiner Berufung, mit der er nunmehr Klageabweisung und vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt. Er meint, das Urteil sei rechtsfehlerhaft ergangen. Entscheidend sei die Frage der Sachbefugnis des Berufungsklägers. Diese behaupte gerade die Klägerin. Daher müsse die Frage im Klageverfahren geklärt werden. Ein entsprechendes Recht des Berufungsklägers ergebe sich zudem aus dem Grundsatz der Meistbegünstigung im Klageverfahren. Sachlich behauptet der Berufungskläger weiterhin, er sei nicht sachbefugt, da er nicht Schuldner des streitgegenständlichen Anspruchs sei. Er meint, die Klägerin sei dafür beweisbelastet, daß er die im Vollstreckungsbescheid bezeichnete Person sowie die Person sei, der der Vollstreckungsbescheid zugestellt worden sei. Dieser Beweis sei nicht schon durch die Zustellungsurkunde geführt.

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Die Klägerin begehrt Zurückweisung der Berufung. Sie meint, das Urteil sei fehlerfrei. Der Einspruch sei entweder zurückzuweisen, weil der Berufungskläger nicht Partei des Rechtsstreites sei, oder, weil er nicht rechtzeitig Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid eingelegt habe. Im übrigen verbleibt die Klägerin bei ihrem erstinstanzlichen Vorbringen und behauptet insbesondere weiterhin, der Berufungskläger habe den Unterpachtvertrag unterschrieben.

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II.

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Die Berufung ist nicht begründet. Das Landgericht hat den Einspruch des Berufungsführers zu Recht als unzulässig verworfen.

12

1.

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Der vom Berufungsführer gegen den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Wuppertal vom 28.04.1995 eingelegte Einspruch ist nicht statthaft. Die Statthaftigkeit des Einspruchs regelt § 338 ZPO. Statthaft ist ein Einspruch danach nur für die säumige Partei im Sinne der §§ 330, 331, 333 ZPO, mithin in Verbindung mit § 700 ZPO lediglich für den im Vollstreckungsbescheid bezeichneten Schuldner. Wird ein Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid mit der Begründung eingelegt, der Einsprucheinlegende sei nicht der im Vollstreckungsbescheid bezeichnete Schuldner, ist der Einspruch unstatthaft und damit unzulässig. Dieser Fall liegt hier vor, da sich der Berufungsführer dagegen wehrt, der Schuldner des mit dem Vollstreckungsbescheid titulierten Anspruchs der Klägerin und die in dem Vollstreckungsbescheid bezeichnete Person zu sein.

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2.

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Diese fehlende Statthaftigkeit des Einspruchs hat im vorliegenden Fall, wie das Landgericht im Ergebnis zutreffend festgestellt hat, zur Folge, daß der Einspruch als unzulässig zu verwerfen ist. Dem Beschwerdeführer stehen im vorliegenden Fall auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß ihn die Klägerin als die im Vollstreckungsbescheid bezeichnete Person und die Person, der der Vollstreckungsbescheid zugestellt wurde, ansieht und behandelt, keine Rechte zu.

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a)

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Allerdings gilt die Annahme, daß eine Person, die behauptet, nicht Partei eines Rechtsstreites zu sein, keine Rechte in diesem Rechtsstreit geltend machen kann, nicht generell. Wird in einem gewöhnlichen Klageverfahren, ohne vorgeschalteten Vollstreckungsbescheid, eine Person ausdrücklich vom Kläger als Beklagter in Anspruch genommen und behandelt, erwachsen dieser Person hieraus gegenüber dem Kläger Rechte. Zwar kann die als beklagte Partei in Anspruch genommene Person nicht über den Streitgegenstand verfügen. Sie kann jedoch in dem Klageverfahren Klärung darüber verlangen, ob sie Partei des Rechtsstreites ist.

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Für den Fall, daß die Zustellung einer Klage an eine andere Person als den tatsächlichen Beklagten wirksam erfolgt, ist anerkannt, daß der Zustellungsempfänger als Scheinbeklagter zur Geltendmachung dieser Tatsache zum Prozeß zuzulassen ist. Er kann beantragen, daß er aus dem Rechtsstreit entlassen wird und der Kläger bei Veranlassung der falschen Zustellung die ihm bisher entstandenen Kosten zu erstatten hat (Musielak/Weth, ZPO, 3. Aufl. 2002, § 50 Rn. 10; Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl. 2003, vor § 50 Rn. 8).

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Entsprechend ist für den Fall, daß konkrete Zweifel daran bestehen, daß eine im Verfahren auftretende Partei mit der wahren Partei identisch ist, das Gericht zur Nachprüfung in jeder Lage verpflichtet. Behauptet der Kläger, der Beklagte sei die richtige Partei, was dieser hingegen bestreitet, so ist hierüber durch einen Zwischenstreit zu entscheiden. Im Fall der Identitätsverneinung ist die Nicht-Partei durch unechtes Zwischenurteil aus dem Prozeß zu verweisen; ansonsten ergeht ein echtes Zwischenurteil gemäß § 303 ZPO (Musielak/Weth, a.a.O., Rn. 11; Zöller/Vollkommer, a.a.O., Rn. 10).

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b)

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Hier liegt der Fall jedoch anders. Der Einspruchsführer ist nicht von der Klägerin in einen Rechtsstreit hineingezogen worden. Abzustellen ist allein auf den Zeitpunkt des vom Einspruchführer eingelegten Einspruchs, da dessen Statthaftigkeit Maßgabe für die zu treffende Entscheidung ist. Zum Zeitpunkt der Einlegung des Einspruchs war der Vollstreckungsbescheid seit langem an eine Person, die nach dem Vorbringen des Einspruchsführers mit ihm nicht identisch ist, zugestellt. Es bestand darüber hinaus keinerlei Prozeßrechtsverhältnis. Der Einspruchsführer hat für den Fall, daß er nicht Zustellungsempfänger des Vollstreckungsbescheides war, keinerlei rechtlich relevanten Anlaß, sich gegen den Vollstreckungsbescheid mittels eines Einspruchs zu wehren. Er war nicht Scheinbeklagter oder Scheinpartei eines Prozeßrechtsverhältnisses. Daher konnte er auch keine Rechte aus den für eine Scheinpartei entwickelten Grundsätzen herleiten. Vielmehr bemaß sich die Statthaftigkeit und Zulässigkeit des von ihm eingelegten Einspruchs ausschließlich nach den gesetzlichen Regelungen. Danach war der Einspruch aber, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, als unzulässig zu verwerfen.

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Unerheblich ist, daß der Einspruchsführer von der Klägerin im weiteren Verlauf dieses Rechtsstreites als beklagte Partei angesehen und behandelt wurde. Denn entscheidend für die Rechtsstellung des Beklagten ist die Statthaftigkeit seines Einspruchs.

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Diese ist nicht gegeben, da der Einspruchsführer selbst ausdrücklich erklärt hat, er sei nicht Zustellungsempfänger des Vollstreckungsbescheides, und da er zum Zeitpunkt der Einlegung des Einspruchs nicht Scheinbeklagter eines Prozeßrechtsverhältnisses war.

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Der Einspruchsführer ist schließlich auch nicht gegenüber einer weiteren Inanspruchnahme durch die Klägerin rechtlos. Vielmehr kann er sich hiergegen durch eine negative Feststellungsklage oder durch die im Vollstreckungsverfahren gegebenen Rechtsbehelfe wehren. Der Senat weist ergänzend darauf hin, daß es im Rahmen dieser Verfahren der Klägerin obläge, zu beweisen, daß der Beklagte Zustellungsempfänger des Vollstreckungsbescheides ist. Die Postzustellungsurkunde belegt diese Zustellung nicht. Danach wurde der Vollstreckungsbescheid einem I. T., der in der O.-straße # wohnt, übergeben. Der Berufungskläger heißt jedoch anders. Auch ist nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand nicht feststellbar, daß der Berufungskläger in dem Haus O.-straße # seinen Wohnsitz hatte. Die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Postzustellungsurkunde würde mithin nur zum Beweis der Zustellung führen, wenn die Klägerin substantiiert darlegte und bewiese, daß der Berufungskläger zur fraglichen Zeit unter der fraglichen Anschrift wohnte und daß es sich bei I. T. um den Berufungskläger handelte. Diesen Beweis könnte die Klägerin nach der derzeitigen Sachlage nur dadurch führen, daß der damals tätige Gerichtsvollzieher oder eine andere unmittelbar beteiligte Person den Einspruchsführer als die Person identifizierte, die den Vollstreckungsbescheid in Empfang genommen hat, und den Zustellungsvorgang als solchen bestätigte.

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Im vorliegenden Rechtsstreit führt die fehlende Statthaftigkeit des Einspruchs des Einspruchsführers hingegen dazu, daß die Berufung des Einspruchsführers gegen das Urteil des Landgerichts, mit dem sein Einspruch als unzulässig verworfen wurde, als unbegründet zurückzuweisen ist. Die Kostenentscheidung ergeht nach § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.