Rechtsbeschwerde: Freispiel beim Flipper kein Gewinn nach §7 JSchÖG; Geldbuße reduziert
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene begehrte Wiedereinsetzung und legte Rechtsbeschwerde gegen die Aufrechterhaltung eines Bußgeldbescheids wegen Verstößen gegen §§ 2, 7 JSchÖG ein. Streitpunkt war, ob ein beim Flipper erreichtes Freispiel einen 'Gewinn' im Sinne des §7 darstellt. Der Senat gewährte Wiedereinsetzung, ließ die Rechtsbeschwerde zu und entschied, dass das unmittelbar gewährte Freispiel kein Gewinn ist; der Schuldspruch nach §7 entfiel, die Geldbuße wurde auf 20 DM herabgesetzt, der Schuldspruch nach §2 JSchÖG blieb bestehen.
Ausgang: Rechtsbeschwerde des Betroffenen teilweise stattgegeben: Schuldspruch nach §7 JSchÖG aufgehoben und Geldbuße auf 20 DM reduziert; Schuldspruch nach §2 JSchÖG bestätigt.
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn die Versäumung von Rechtsmittelfristen auf einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung beruht.
Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn die Entscheidung der Fortbildung des Rechts dient.
Ein Freispiel bei Spielautomaten, das nur unmittelbar im Anschluss ohne Ausgabe verwertbarer Wertmarken gewährt wird, stellt keinen Gewinn im Sinne von § 7 Abs. 1 JSchÖG dar, da dem Vermögen des Spielers nichts zufließt.
Der Senat kann nach § 79 Abs. 6 OWiG in der Sache selbst abschließend entscheiden und die Geldbuße neu festsetzen, wenn sich tateinheitliche Vorwürfe teilweise erledigen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Herford, 3 GS (B) 577/68
Tenor
1.) Dem Betroffenen wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Zulassungsantrags und zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gewährt.
2.) Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
3.) Die Rechtsbeschwerde wird mit der Maßgabe verworfen, daß der Schuldspruch wegen der tateinheitlich begangenen Zuwiderhandlung gegen § 7 Abs. 1 JschÖG entfällt und die Geldbuße auf 20,- DM herabgesetzt wird.
Die in dem Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen Kosten und notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
Der Oberkreisdirektor in xxx hat gegen den Betroffenen durch Bußgeldbescheid vom 26.6.1968 wegen Zuwiderhandlung gegen §§ 2 Abs. 1, 7 Abs. 1 JSchÖG eine Geldbuße von 50,— DM festgesetzt. Dagegen hat der Betroffene gerichtliche Entscheidung beantragt. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Amtsgericht den Bußgeldbescheid aufrechterhalten.
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts haben sich die Minderjährigen xxx geb. am 20.4.1953 und xxx qeb. am 9.5.1951 am 16.5.1968 gegen 20.00 Uhr ohne Begleitung eines Erziehungsberechtigten in der Gastwirtschaft des Betroffenen aufgehalten. Beide spielten an einem sogenannten "Flipper"-Spielautomaten. Diese "Flipper"-Spielautomaten sind Spielgeräte mit mechanischer Vorrichtung die zwar keinen Geld- oder Warengewinn erbringen können, wohl aber ein Freispiel, das sofort im Anschluß an das erste Spiel durchgeführt werden muß. Bei diesem Gerät werden nach Einwurf einer Geldmünze 5 Kugeln freigegeben, die einzeln mittels einer Zugfeder in das Spielfeld geschleudert werden, das ein gewisses Gefälle aufweist, so daß die Kugeln wieder nach unten gelangen und schließlich durch ein Loch verschwinden. Beim Rücklauf auf dem Spielfeld können die Kugeln elektrische Kontakte berühren, die mit verschiedenen hohen Zahlen (Punkten) bezeichnet sind. Der Spieler kann den Rücklauf der Kugeln durch Betätigung von zwei Rückschleudern beeinflussen. Bei Erreichen einer bestimmten Anzahl von Punkten werden die 5 Kugeln kostenlos für ein neues Spiel freigegeben.
Den Tatbestand des § 2 Abs. 1 JSchÖG sieht das Amtsgericht darin verwirklicht, daß der Betroffene fahrlässig den noch nicht 16 Jahre alten xxx ohne Begleitung Erziehungsberechtigter in seiner Gastwirtschaft geduldet bat.
Das Amtsgericht ist ferner der Ansicht, der "Flipper"-Spielautomat sei ein öffentlich aufgestelltes mechanisches Spielgerät mit Gewinnmöglichkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 2, 2. Alternative JSchÖG das Jugendliche nicht benutzen dürfen. Den möglichen Gewinn bei diesem Gerät sieht das Amtsgericht darin, daß der Spieler ein Freispiel erlangen kann. Das habe der Betroffene zumindest fahrlässig verkannt.
Dieser Beschluß ist dem Betroffenen am 31.12.1968 mit einer für das frühere Ordnungswidrigkeitengesetz zutreffenden Rechtsmittelbelehrung, wonach die Rechtsbeschwerde binnen 2 Wochen einzulegen war, zugestellt worden. Auf die am 14.1.1969 eingegangene Rechtsbeschwerde hat der Senat den Betroffenen dahin belehrt, daß nach § 79 Abs. 3 OWiG in der seit dem 1.10.1968 geltenden Fassung die Rechtsbeschwerde binnen 1 Woche nach Zustellung des Beschlusses des Amtsgerichts einzulegen ist. Dieser Hinweis ist dem Betroffenen am 15.4.1969 zugegangen. Darauf hat er am 22.4.1969 durch einen Rechtsanwalt um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen nachgesucht und zugleich mit näherer Begründung Rechtsbeschwerde eingelegt und deren Zulassung beantragt. Nach seiner Auffassung sei die Erlangung eines Freispiels kein Gewinn.
Dem Betroffenen mußte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde und zur Stellung des Zulassungsantrags gewährt werden, da die Versäumung dieser Fristen auf einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung beruhte.
Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen. Die Entscheidung, ob ein Freispiel bei den sogenannten "Flipper"-Spielautomaten einen Gewinn im Sinne des § 7 Abs. 1 Ziff. 2, 2." Alternative JSchÖG darstellt, dient der Fortbildung des Rechts (§ 80 Abs. 1 OWiG).
Die Rechtsbeschwerde ist auch, soweit dem Betroffenen eine tateinheitliche Zuwiderhandlung nach § 7 Abs. 1 Ziff. 2,2. Alternative JSchÖG zur Last gelegt wird, begründet. Ein Freispiel bei "Flipper"-Spielautomaten, das wie im vorliegenden Fall, nur in unmittelbarem Anschluß an das erste Spiel durchgeführt werden kann, ist kein Gewinn im Sinne dieser Bestimmung. Ein Gewinn ist nach dem natürlichen Wortsinn etwas, das dem Vermögen des Spielers zufließt, und mit dem er nach seinem Belieben verfahren kann. In erster Linie trifft das für Geldgewinne bei den Geldautomaten zu. Auch andere Vermögenswerte, z.B. in Form von Waren, Reisen und dergleichen sowie Freilose bei Lotterien, die eine neue Gewinnchance eröffnen, sind Gewinne (Vgl. für Geld- und Warengewinne: Potrykus, Jugendschutzgesetz, § 7, Anm. 9) Landmann-Rohmer, Gewerbeordnung § 33 d, Rz. 3 und. §§ 1 und 2 der VO über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit vom 6.2.1962 - BGBl. I, S. 153). Unter Umständen kann auch ein Freispiel bei Spielautomaten, die kein Geld oder sonstige Werte ausfolgen, ein Gewinn sein. Das setzt aber voraus, daß für dieses Freispiel eine Wertmarke oder ähnliches ausgegeben wird, über die der Spieler dann verfügen kann, sei es, daß er sie veräußert oder verschenkt oder selbst zu einem späteren Zeitpunkt verwendet. Diese Marke ist dann der Vermögenswert. Wenn der Spieler aber, wie hier, bei Erreichen einer bestimmten Punktzahl lediglich sofort ohne Unterbrechung weiterspielen kann, ohne noch einmal zu bezahlen, ist das kein Gewinn. Dadurch fließt nichts seinem Vermögen zu (Vgl. auch Schweizerisches Bundesgericht, Entscheidung vom 16.12.1964 - P 124/64 -betreffend "Flipper" - Spielautomaten, Nachweis in "Münzautomatenrecht" 1965, S. 95). Das ist auch die Ansicht des Bundesministers für Wirtschaft, der sich am 14.8.1968 - II B 1- 12 03 02/2 - dem Zentralverband der Organisationen des Automatenaufstellergewerbes gegenüber wie folgt geäußert hat:
"Die Frage der Beurteilung von Spielgeräten, bei denen Freispiele gewährt werden, ist in der Vergangenheit wiederholt Gegenstand von Erörterungen mit den Vertretern der Wirtschaftsministerien der Länder (Gewerberechtsreferenten) gewesen ........... Nach eingehender Beratung des gesamten Fragenkomplexes haben die Gewerberechtsreferenten der Länder in der Frage der Gewinneigenschaft von Freispielen mit Mehrheit den Standpunkt vertreten, daß bei einem Unterhaltungsspielgerät ein Freispiel nur dann kein Gewinn im Sinne des § 33 d Gewerbeordnung ist, wenn es nur in unmittelbarem Anschluß an das Spiel und ohne neuen Einsatz möglich ist.
Diese Auffassung wird auch von mir geteilt."
Der Schuldspruch wegen Zuwiderhandlung gegen § 7 Abs. 1 Ziff. 2, 2. Alternative JSchÖG konnte daher keinen Bestand haben. Das hat zur Folge, daß auch der Ausspruch über die Geldbuße aufzuheben war.
Der tateinheitliche Schuldspruch wegen Zuwiderhandlung gegen § 2 Abs. 1 JSchÖG ist rechtlich in Ordnung; er wird von der Rechtsbeschwerde auch nicht angegriffen.
Der Senat konnte gemäß § 79 Abs. 6 OWiG in der Sache selbst abschließend entscheiden und auch die Geldbuße für die Zuwiderhandlung gegen § 2 JSchÖG festsetzen, ohne daß es insoweit einer Zurückverweisung an das Amtsgericht bedurfte. Bei den auch vom Amtsgericht angenommenen sicherlich normalenwirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen als Gastwirt erschien eine Geldbuße in Höhe von 20,— DM ausreichend und angemessen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 3 StPO.
Sie trägt dem Umstand Rechnung, daß die Rechtsbeschwerde ersichtlich nur auf den Wegfall des tateinheitlichen Schuldspruchs wegen Zuwiderhandlung gegen § 7 Abs. 1 JSchÖG und eine entsprechende Ermäßigung der Geldbuße gerichtet war und insoweit vollen Erfolg hatte.