Aufhebung der Nichtabhilfe wegen unzureichender Begründung zu Sicherheitsmaßnahmen in Untersuchungshaft
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft rügte die Anordnung umfangreicher besonderer Sicherheitsmaßnahmen und die Nichtabhilfe durch den Vorsitzenden der 1. Strafkammer des Landgerichts Essen. Zentrale Frage war, ob die Nichtabhilfeentscheidung hinreichend begründet ist, insbesondere da die angeordneten Beschlüsse des Amtsgerichts selbst keine Begründung nach §34 StPO enthielten. Das OLG hob den Nichtabhilfebeschluss auf und verwies die Sache zur erneuten Prüfung zurück, da die Entscheidung die vorgetragenen Beweiseinreden und die Erforderlichkeit/Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen nicht darlegte.
Ausgang: Nichtabhilfebeschluss aufgehoben; Sache zur erneuten Prüfung und Abgabe einer begründeten Abhilfeentscheidung an den Vorsitzenden des Landgerichts Essen zurückverwiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Erhebliche neue Tatsachen oder Beweiseinreden in der Beschwerde machen eine begründete Auseinandersetzung durch den Vorderrichter erforderlich; fehlt eine solche Begründung im angefochtenen Beschluss, muss auch die Nichtabhilfeentscheidung hinreichend begründet werden.
Zweck des Abhilfeverfahrens ist es, dem Erstrichter die Gelegenheit zur Korrektur zu geben und dem Beschwerdegericht eine Entscheidung zu ersparen; hierfür sind sämtliche aktenkundigen und vorgebrachten Einwendungen des Beschwerdeführers vor Weiterleitung zu berücksichtigen.
Die Nichtabhilfeentscheidung bedarf zwar grundsätzlich keiner gesonderten Begründung, eine Ausnahme besteht jedoch, wenn die Beschwerde neues erhebliches Vorbringen enthält oder der angefochtene erstinstanzliche Beschluss entgegen §34 StPO keine nachvollziehbare Begründung aufweist.
Werden besondere Sicherheitsmaßnahmen in Untersuchungshaft angeordnet, müssen deren Voraussetzungen, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit nachvollziehbar dargelegt werden; ist dies nicht der Fall, kann die Nachholung einer Begründung und eine erneute Prüfung erforderlich sein.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 21 (32/95) 46 Js 30/94
Tenor
Der die Beschwerde des Angeklagten betreffende Nichtabhilfebeschluß des Vorsitzenden der 1. Strafkammer des Landgerichts Essen vom 24.01.1996 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Prüfung und Abhilfeentscheidung an den Vorsitzenden der 1. Strafkammer des Landgerichts Essen zurückverwiesen.
Gründe
Der Angeklagte befindet sich wegen des Verdachtes des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen aufgrund des Haftbefehles des Amtsgerichts Bochum vom 26.09.1994 seit dem 09.02.1995 in Untersuchungshaft.
Durch Beschluß vom 22.08.1995 ordnete das Amtsgericht Bochum für den Vollzug der Untersuchungshaft folgende Sicherheitsmaßnahmen an:
Trennung des Angeklagten von anderen Gefangenen;
Einzelunterbringung in einem zum Innenhof gelegenen Haftraum mit engmaschigem Vorsatzgitter;
Einzelfreistunden;
ständige Begleitung durch zwei Bedienstete nach Verlassen des Haftraumes;
Einzelduschen;
keine Teilnahme an Gemeinschaftsveranstaltungen sowie am Um- und Aufschluß bzw. Gesprächen im Gruppen- und Beratungszentrum und am Kirchgang;
keine Zuteilung von Arbeit;
keine Bastelerlaubnis;
in unregelmäßigen Abständen Durchsuchung des Gefangenen, seiner Sachen und des Haftraumes;
strikte Postkontrolle;
Verbot des Tragens von Privatkleidung, des Empfangs eigener Habe, eigener Wäsche, Kleidung, Bettwäsche und der Beschaffung/Benutzung anstaltsfremden Lesestoffs;
Ausführung, Vorführung und Verlegung nur in Begleitung mindestens dreier Bediensteter sowie unter ständiger Hand- und Fußfesselung;
Durchsuchung des Gefangenen bei Verlassen des Haftraumes sowie bei Rückkehr in den Haftraum nach Besuchen;
Besuchsüberwachung in Anwesenheit von Beamten der Kriminalpolizei - KK 21 - ....
Zur Begründung ist in dem Beschluß lediglich ausgeführt, daß die Sicherheitsmaßnahmen aus Gründen der Gewährleistung der Sicherheit wegen besonderer Fluchtgefahr, besonderer Gefährlichkeit und erheblicher Verdunklungsgefahr angeordnet würden.
Mit derselben Begründung wurden außerdem durch weitere Beschlüsse des Amtsgerichts Bochum vom 22.08.1995 die Verlegung des Angeklagten in unregelmäßigen Abständen nach Absprache zwischen den Beamten der Kriminalpolizei - KK 21 - ... und der JVA ... in eine jeweils andere JVA sowie die Verlegung des Angeklagten aus der JVA ... in den Hochsicherheitstrakt der JVA ... angeordnet.
Nach erfolgter Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft Bochum vor dem Landgericht Essen beantragte der Verteidiger des Angeklagten im Haftprüfungstermin am 15.12.1995 vor der 1. Strafkammer des Landgerichts Essen die Aufhebung der angeordneten Sicherheitsmaßnahmen. Der Vorsitzende der 1. Strafkammer des Landgerichts Essen hielt durch Beschluß vom 19.12.1995 die besonderen Sicherheitsmaßnahmen "aus den Gründen ihrer Anordnung" aufrecht. Außerdem wurde erneut das Verbot des Tragens von Privatkleidung ausgesprochen, das zuvor durch Beschluß des Amtsgerichts Bochum vom 17. Oktober 1995 aufgehoben worden war. Zur Begründung ist in diesem Beschluß ausgeführt, daß die im Haftprüfungstermin am 15.12.1995 überreichte schriftliche Stellungnahme des Verteidigers und des Angeklagten die besondere Fluchtgefahr und den Vorwurf der besonderen Gefährlichkeit nicht ausräumen. Das erneut ausgesprochene Verbot des Tragens von Privatkleidung wurde damit begründet, daß aus der Stellungnahme des Anstaltsarztes folge, daß aus medizinischer Sicht das Tragen eigener Wäsche bei dem Angeklagten nicht angezeigt sei.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde des Angeklagten. Er macht u.a. geltend, die drei Beschlüsse des Amtsgerichts Bochum vom 22.08.1995 seien erlassen worden, ohne daß ihm zuvor rechtliches Gehör gewährt worden sei. Außerdem enthielten sie keine Begründungen und seien daher nicht nachvollziehbar. Darüber hinaus enthält die Beschwerdebegründung eine detaillierte Auseinandersetzung mit den Aussagen des Strafgefangenen ..., die nach Mutmaßung des Angeklagten Ursache und Grundlage für den Erlaß der drei Beschlüsse des Amtsgerichts Bochum vom 22.08.1995 waren. Mit diesem Strafgefangenen war der Angeklagte während seiner Untersuchungshaft in der JVA ... zusammengetroffen.
Durch Beschluß vom 24.01.1996 hat der Vorsitzende der 1. Strafkammer der Beschwerde des Angeklagten nicht abgeholfen mit der Begründung, die mit der Beschwerde vorgetragenen Gesichtspunkte rechtfertigten eine andere Beurteilung nicht.
Die Beschwerde führt zur Aufhebung des Nichtabhilfebeschlusses vom 24. Januar 1996 und zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Überprüfung und Entscheidung im Abhilfeverfahren, da die Nichtabhilfeentscheidung vom 24. Januar 1996 eine hinreichende Begründung vermissen läßt (vgl. BGH, NJW 1992, 2169; BGH, NStZ 87, 519; Löwe-Rosenberg, StPO 24 Aufl. §306 RN 22).
Zwar bedarf die Entscheidung, daß der Beschwerde nicht abgeholfen wird, in der Regel keiner gesonderten Begründung (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 22. Aufl., §306 Rz. 9 m.w.N.). Andererseits darf jedoch der Zweck des Abhilfeverfahrens nicht außeracht gelassen werden. Dieses soll dem Erstrichter die Gelegenheit zur Korrektur seiner Entscheidung geben, um dem Beschwerdegericht ggf. eine Befassung mit der Sache zu ersparen. Dieser Aufgabe kann es nur gerecht werden, wenn sämtliches vor Weiterleitung der Akten an das Beschwerdegericht aktenkundige Vorbringen des Beschwerdeführers berücksichtigt wird (BGH NJW a.a.O.). Unter Berücksichtigung dieser Zweckrichtung wird in der Rechtsprechung eine Begründung auch dann für erforderlich erachtet, wenn die Beschwerde neues erhebliches Vorbringen enthält, das Erstgericht aber dennoch an seiner Entscheidung festhalten will (vgl. OLG München, NJW 1973 Seite 1143; a.A. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, a.a.O.). Ob dem in allen insofern in Betracht kommenden Fällen zu folgen ist (vgl. KK StPO 3. Aufl. §306 Rn. 20), kann hier dahingestellt bleiben. Notwendig ist diese Begründungspflicht aber jedenfalls dann, wenn erhebliche neue Tatsachen vorgetragen werden und der angefochtene Beschluß entgegen §34 StPO nicht begründet ist (vgl. BGH NStZ 87/519; Löwe-Rosenberg a.a.O.). Es ist dann nämlich im Hinblick auf ein erhebliches Beschwerdevorbringen unerläßlich, daß der Vorderrichter seine Überlegungen wenigstens in einem begründeten Beschluß zu §306 Abs. 2 StPO darlegt. Denn erst dadurch wird das Beschwerdegericht zur Überprüfung der angefochtenen Entscheidung in die Lage versetzt.
Das Vorbringen in der Beschwerdebegründung vom 22.01.1996 deckt sich zwar hinsichtlich der Einwendungen, die gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen ... sowie gegen dessen Glaubwürdigkeit erhoben werden, teilweise mit der in dem Haftprüfungstermin am 15.12.1995 überreichten schriftlichen Stellungnahme des Verteidiger des Angeklagten, der in diesen Aussagen den mutmaßlichen Grund für die Anordnung der besonderen Sicherheitsmaßnahmen gesehen hat. Der angefochtene Beschluß vom 19.12.1995 enthält aber weder eine Überprüfung und Erörterung dieser Beweiseinreden noch eine Wiedergabe derjenigen Tatsachen, auf die das Landgericht die von ihm angenommene besondere Flucht- und Verdunklungsgefahr sowie den Vorwurf der besonderen Gefährlichkeit des Angeklagten stützt. Ebenso fehlen Ausführungen zu der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der angeordneten Sicherheitsmaßnahmen (vgl. BVerfG, NJW 1973, 1363). Eine diesen Anforderungen entsprechende Begründung wäre aber gem. §34 StPO erforderlich gewesen, da auch die die Sicherheitsmaßnahmen anordnenden Beschlüsse des Amtsgerichts Bochum vom 22.08.1995 entgegen §34 StPO keine Begründung enthalten und daher für den Angeklagten nicht nachvollziehbar waren, worauf dieser in seiner Beschwerdebegründung vom 22.01.1996 zu Recht hinweist. Spätestens mit der Nichtabhilfeentscheidung hätte daher die erforderliche Begründung nachgeholt und eine Auseinandersetzung mit den Beweiseinreden des Angeklagten erfolgen müssen, falls die Aussagen des Zeugen ... der Anlaß für die Anordnung der besonderen Sicherheitsmaßnahmen waren.
Das Abhilfeverfahren weist da einen wesentlichen Verfahrensmangel auf, so daß der Nichtabhilfebeschluß aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Abhilfefrage an den Vorsitzenden der 1. Strafkammer des Landgerichts Essen zurückzuverweisen war.