Beschwerde gegen Widerruf der Maßregelaussetzung (§ 67g StGB) verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer wandte sich gegen den Widerruf der Aussetzung einer Maßregel zur Bewährung nach § 67g StGB. Streitpunkt war, ob eine nachteilige Veränderung der Umstände genügt, den Widerruf zu rechtfertigen. Das OLG Hamm verwirft die sofortige Beschwerde und bestätigt, dass es einer tatsächlichen Verschlechterung des Zustands bedarf. Im vorliegenden Fall sei die Krankheitseinsicht vollständig entfallen.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen den Widerruf der Maßregelaussetzung nach § 67g StGB wird verworfen; Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Für den Widerruf der Aussetzung einer Maßregel zur Bewährung nach § 67g Abs. 2 StGB genügt eine bloße nachteilige Veränderung äußerer Umstände nicht; erforderlich ist eine Verschlechterung der persönlichen/gesundheitlichen Verhältnisse, die die Voraussetzungen der Aussetzung entfallen lässt.
Der Wegfall oder die erhebliche Minderung der Krankheitseinsicht des Betroffenen kann eine solche erhebliche Verschlechterung darstellen und den Widerruf der Aussetzung rechtfertigen.
Bei der Prüfung der Beschwerde genügt eine hinreichend deutliche Darstellung durch das angefochtene Urteil/Beschluss, dass eine substantielle Verschlechterung des Zustands eingetreten ist; somit ist die Beschwerde mangels durchgreifender Einwendungen zu verwerfen.
Kosten der erfolglosen sofortigen Beschwerde sind dem Beschwerdeführer nach § 473 Abs. 1 StPO aufzuerlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 4 KLs 46 Js 41/08 T 1/08 III Bew
Leitsatz
Die bloße nachteilige Veränderung äußerer Umstände reicht für den Widerruf der Maßregelaussetzung zur Bewährung nach § 67 g Abs. 2 StGB nicht aus.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.
Zusatz:
Aus dem angefochtenen Beschluss geht hinreichend deutlich hervor, dass bei dem Beschwerdeführer seit der Verurteilung eine Verschlechterung seines Zustandes eingetreten ist und nicht etwa bloß eine nachteilige Veränderung der äußeren Umstände vorliegt (was für sich genommen nicht ausreichend wäre, vgl. Stree in Schönke/Schröder/u.a. 27. Aufl. § 67g Rdn. 8; vgl. auch Ziegler in: BeckOK-StGB Ed. 7 § 67g Rdn. 6). War der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Verurteilung und auch noch kurze Zeit danach grundsätzlich kranheitseinsichtig, so ist diese Krankheitseinsicht – letztendlich eine Folge seiner laut Urteil vom 09.10.2008 anhaltenden wahnhaften Störung bei paranoid-querulatorischer Personlichkeitsstruktur – nunmehr völlig entfallen.