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Oberlandesgericht Hamm·3 Ws 717 - 718/07·07.01.2008

Führungsaufsicht: Neue Aufsicht verdrängt frühere – OLG Hamm zu § 68e StGB

StrafrechtStrafvollstreckungsrechtMaßregeln der Besserung und Sicherung / FührungsaufsichtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Staatsanwaltschaft wandte sich gegen die Anordnung, wonach Führungsaufsicht nach zwei verhängten Strafen nicht entfallen solle. Streitpunkt war, ob eine frühere, befristete Führungsaufsicht neben einer späteren bestehen bleiben darf. Das OLG änderte den Beschluss: Mit Eintritt der neuen Führungsaufsicht endet die ältere nach § 68e Abs.1 S.1 Nr.3 StGB; die neuere Führungsaufsicht bleibt bestehen. Die Kostenentscheidung folgt § 473 Abs.2 S.2 StPO.

Ausgang: Beschwerde der Staatsanwaltschaft in der Sache erfolgreich; ältere befristete Führungsaufsicht endet, neuere Führungsaufsicht bleibt bestehen

Abstrakte Rechtssätze

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Mit dem Eintritt einer neuen Führungsaufsicht endet jede frühere, zeitlich befristete Führungsaufsicht gemäß § 68e Abs.1 Satz1 Nr.3 StGB; parallele Führungsaufsichten sollen vermieden werden.

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Führungsaufsicht tritt kraft Gesetzes mit der Entlassung aus dem Strafvollzug ein (§ 68f Abs.1 StGB).

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Die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer ist statthaft und fristgerecht einlegbar, insbesondere nach §§ 454 Abs.3 Satz1, 463 Abs.3, 311 Abs.2 StPO.

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Eine Anordnung, die das Weiterbestehen einer älteren Führungsaufsicht neben einer neu eingetretenen anordnet, ist mit dem Zweck der Reform der Führungsaufsicht (Vermeidung mehrfacher Weisungen und Verwaltungsaufwand) nicht vereinbar.

Relevante Normen
§ 68 e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB n.F.§ 68e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB§ 454 Abs. 3 Satz 1 StPO§ 463 Abs. 3 StPO§ 68f Abs. 1 StGB§ 473 Abs. 2 Satz 2 StPO

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, StVK P 3414/07 (22b)

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird in Nr. 1 dahingehend abgeändert, dass die Führungsaufsicht nach Vollverbüßung der mit Urteil des Landgerichts Hagen vom 19. September 2000 (31 Ks 41 Js 756/99 – 8/00) gegen den Verurteilten verhängten Strafe nicht entfällt, und die Führungsaufsicht nach Vollverbüßung der mit Urteil des Landgerichts Hagen vom 25. Januar 1993 (41 Kls 41 Js 291/92 – 114/92) gegen den Verurteilten verhängte Strafe damit beendet ist.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Verurteilten werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

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I.

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Das Landgericht Hagen hat den Verurteilten am 25.01.1993 wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Erwerb der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen und Ausübung der tatächlichen Gewalt über Kriegswaffen zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Diese Strafe ist vollständig verbüßt mit dem 20.09.2005.

4

Ebenfalls durch das Landgericht Hagen ist der Verurteilte am 19.09.2000 wegen versuchter Anstiftung zum erpresserischen Menschenraub und wegen versuchter Anstiftung zur Anstiftung zum Mord zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt worden. Diese Strafe hat der Verurteilte am 25.12.2007 vollständig verbüßt.

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Das Landgericht – Strafvollstreckungskammer – Bielefeld hat am 19.11.2007 u.a. beschlossen (zu Nr. 1), dass die Führungsaufsicht nach Vollverbüßung der mit den Urteilen des Landgerichts Hagen vom 19.09.2000 (31 Ks 41 Js 756/99 – 8/00) und vom 25.01.1993 (41 Kls 41 Js 291/92 – 114/92) gegen den Verurteilten verhängten Strafen nicht entfällt.

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Gegen diese Anordnung richtet sich die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Bielefeld vom 28.11.2007, der die Generalstaatsanwaltschaft beigetreten ist.

7

II.

8

Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 454 Abs. 3 Satz 1, 463 Abs. 3 StPO statthaft und fristgerecht gemäß § 311 Abs. 2 StPO eingelegt worden. Sie ist beschränkt auf die Anordnung des Nichtentfallens der Führungsaufsicht in dem Verfahren 41 Js 291/92 und hat in der Sache Erfolg.

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Die in dem angefochtenen Beschluss enthaltene Anordnung, dass die Führungsaufsicht nach Vollverbüßung der mit Urteil des Landgerichts Hagen vom 25. Januar 1993 (41 Kls 41 Js 291/92 – 114/92) gegen den Verurteilten verhängten Strafen nicht entfällt, steht nicht im Einklang mit § 68 e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13.04.2007 (BGBl. I 2007, 513 – 517), in Kraft getreten am 18.04.2007.

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Durch das vorbezeichnete Gesetz sollte die Maßregel der Führungsaufsicht zu einem flexiblen und effizienten Instrument strafrechtlicher Gefahrenabwehr ausgebaut werden (vgl. Peglau, NJW 2007, 1558; Schneider, NStZ 2007, 441). Deshalb sieht der neu gefaßte § 68 e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB nunmehr vor, dass mit dem Eintritt einer neuen Führungsaufsicht jede früher eingetretene, zeitlich befristete Führungsaufsicht erledigt ist. Denn der Zweck der Führungsaufsicht wird nicht schneller oder besser erreicht, wenn verschiedene Führungsaufsichten – möglicherweise mit unterschiedlichen Weisungen – nebeneinander bestehen.

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Nach alter Rechtslage konnte es dagegen dazu kommen, dass mehrere Führungsaufsichten parallel zueinander liefen (vgl. Gesetzesentwurf des Bundestages, BT-Drs 16/1993, Seite 21, 22), die einen mehrfachen Verwaltungsaufwand bedingen, dem kein praktischer Nutzen gegenüber steht (BT-Drs. 16/1993, S. 22).

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Die durch Urteil des Landgerichts Hagen vom 25. Januar 1993 (41 Kls 41 Js 291/92 – 114/92) verhängte Strafe hatte der Verurteilte am 20.09.2005 vollständig verbüßt; die durch Urteil des Landgerichts Hagen vom 19. September 2000 (31 Ks 41 Js 756/99 – 8/00) verhängte Strafe hat der Verurteilte am 25.12.2007 vollständig verbüßt. Mit seiner zwischenzeitlich erfolgten Entlassung aus dem Strafvollzug ist gemäß § 68 f Abs. 1 StGB kraft Gesetzes Führungsaufsicht eingetreten. Mit dem Eintritt dieser (neuen) Führungsaufsicht ist die früher eingetretene, zeitlich befristete und nach vollständiger Verbüßung der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Hagen vom 25.01.1993 eingetretene Führungsaufsicht aufgrund der Neuregelung des § 68 e Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StGB nunmehr beendet.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs.2 Satz 2 StPO.