Beschwerde gegen Nichtbeiordnung als Pflichtverteidiger verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Verurteilte beantragte die Beiordnung seiner Verteidigerin als Pflichtverteidigerin im Vollstreckungsverfahren im Hinblick auf die Entscheidung über den Fortbestand der bedingten Entlassung (§57 StGB). Die Strafvollstreckungskammer lehnte ab, da keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten vorlagen und die mündliche Anhörung seine Vertretungsfähigkeit zeigte. Das OLG Hamm verwirft die Beschwerde als unbegründet.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtbeiordnung der Verteidigerin als Pflichtverteidigerin im Vollstreckungsverfahren als unbegründet verworfen
Abstrakte Rechtssätze
§ 140 Abs. 2 StPO ist im Strafvollstreckungs- bzw. Bewährungsverfahren entsprechend anzuwenden; eine Beiordnung ist vorzunehmen, wenn die Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage oder die Unfähigkeit des Verurteilten, seine Rechte wahrzunehmen, dies erfordert.
Bei der Prüfung der Beiordnung im Vollstreckungsverfahren sind die Besonderheiten dieses Verfahrens zu berücksichtigen; maßgeblich sind die Schwere des Vollstreckungsfalls für den Verurteilten oder besondere Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage im Vollstreckungsverfahren, nicht die Schwierigkeit im Erkenntnisverfahren.
Die bloße Erörterung von Widerrufsgründen (z. B. mutmaßlicher Drogenkonsum) begründet nicht ohne Weiteres besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten, die die Beiordnung eines Pflichtverteidigers rechtfertigen.
Ergibt die mündliche Anhörung, dass der Verurteilte seine Interessen sachgerecht vertreten kann und keine entscheidungserheblichen Anhörungsdefizite vorliegen, ist die Beiordnung eines Pflichtverteidigers zu versagen.
Zitiert von (4)
4 zustimmend
- Oberlandesgericht Hamm3 Ws 141-142/2504.06.2025ZustimmendBeckRS 2008, 8272
- Oberlandesgericht Köln2 Ws 363/1608.06.2016Zustimmend3 Ws 704/07, zit. nach juris
- Oberlandesgericht Köln2 Ws 834/1528.12.2015ZustimmendOLG Hamm vom 03.01.2008 – 3 Ws 704/07 – zit. nach juris
- Oberlandesgericht Köln2 Ws 168/1021.03.2010Zustimmendzit. nach juris
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, StVK O 2730/07 (17)
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.
Gründe
I.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 07.11.2007 hat die Strafvollstreckungskammer den durch seine Verteidigerin gestellten Antrag des Verurteilten auf Beiordnung seiner Verteidigerin zur Pflichtverteidigerin für das Vollstreckungsverfahren – es stand eine Entscheidung der Strafvollstreckungskammer über den Fortbestand der durch Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 17.08.2007 angeordneten bedingten Entlassung des Verurteilten nach § 57 StGB an – zurückgewiesen, da die anstehende Entscheidung weder besondere rechtliche noch tatsächliche Schwierigkeiten aufweise und die mündliche Anhörung gezeigt habe, dass der Verurteilte durchaus in der Lage sei, selbst seine Interessen sachgerecht zu vertreten.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Verurteilten, der die Strafvollstreckungskammer durch Beschluss vom 27.11.2007 nicht abgeholfen hat.
II.
Die Beschwerde des Verurteilten ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 20.12.2007 u. a. folgendes ausgeführt:
"Es kann dahinstehen, ob die Beschwerde bereits deshalb unzulässig ist, weil das Vollstreckungsverfahren inzwischen bestandskräftig abgeschlossen wurde (vgl. zum Streitstand Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl., § 141 Rn. 10 a.E.). Denn die Strafvollstreckungskammer hat den vor Abschluss des Verfahrens über den Widerruf der zuvor beschlossene Aussetzung der Reststrafe eingereichten Antrag des Verurteilten auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers letztlich zu Recht als unbegründet abgelehnt. Zwar ist in Rechtsprechung und Schrifttum allgemein anerkannt, dass die Vorschrift des § 140 Abs. 2 StPO, die die Bestellung eines Pflichtverteidigers im Erkenntnisverfahren regelt, auch im Strafvollstreckungs- bzw. Bewährungsverfahren entsprechende Anwendung findet (zu vgl. BVerfG, NJW 1992, 2947 (Aussetzung einer lebenslangen Strafe); 2002, 2773; OLG Hamm, NStZ 1983, 189; NStZ-RR 1999, 319, NStZ-RR 2000, 113, StraFo 2000, 32; 2001, 394; 2002, 29; OLG Stuttgart, StV 1993, 378; Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl., § 140 Rdnr. 33, 33 a m. w. N.). Danach muss im Vollstreckungsverfahren in entsprechender Anwendung von § 140 Abs. 2 StPO ein Verteidiger bestellt werden, wenn die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage oder und Unfähigkeit des Verurteilten, seine Rechte sachgemäß wahrzunehmen, dies gebietet. Allerdings müssen die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO im Licht der Besonderheiten des Vollstreckungsverfahrens gesehen werden (vgl. OLG Hamm, Beschl. vom 17. April 2001 in 2 Ws 85/01; 4. Februar 2002 in 2 Ws 12/02; 10. Mai 2002 in 2 Ws 99/02). Es ist insoweit nicht auf die Schwere oder die Schwierigkeit im Erkenntnisverfahren, sondern auf die Schwere des Vollstreckungsfalles für den Verurteilten oder auf besondere Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage im Vollstreckungsverfahren abzustellen (KG, StraFo 2002, 244; Meyer-Goßner, a.a.O.). Für die Beurteilung der Schwierigkeit der Rechtslage kam es nur auf die Frage an, ob der Verurteilte im Strafvollzug – wie von der Justizvollzugsanstalt angeführt – tatsächlich Drogen konsumiert hatte und ob hierauf ein Widerruf nach § 454 a StPO gestützt werden durfte. Die Strafvollstreckungskammer hat den Beschluss vom 25.09.2007 (Bl. 153 ff. Bd. I d. VH), der auf § 454 a Abs. 2 StPO basierte, letztlich mit Beschluss vom 19.10.2007 (Bl. 197 ff. d. VH) deshalb aufgehoben, weil – nach ihre Bewertung – zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen berücksichtigt worden seien, zu denen er nicht gehört worden war, und der Verdacht des Drogenkonsums im Rahmen der mündlichen Anhörung schließlich ausgeräumt worden sei. Maßgeblich war allein die Beurteilung des "Widerrufsgrundes", der weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Fragen aufwarf, die in der Sache über die Probleme hinausgehen, die in einem die Aussetzung der Reststrafe oder deren Widerruf betreffenden Verfahren regelmäßig zu beurteilen sind. Dass der Verurteilte selbst nicht in der Lage war, seine Rechte angemessen wahrzunehmen, ist nicht ersichtlich.
Der Beschwerde ist dem gemäß ein Erfolg zu versagen."
Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an und macht sie zur Grundlage seiner Entscheidung.