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Oberlandesgericht Hamm·3 Ws 68/89·13.02.1989

Beschwerde gegen Beiordnung/Zurückweisung von Pflichtverteidigern: Beiordnung zuerkannt

StrafrechtStrafprozessrechtPflichtverteidigungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Angeschuldigten rügten die Bestellung bzw. Ablehnung bestimmter zweiter Pflichtverteidiger. Das OLG Hamm hob den angefochtenen Beschluss insoweit auf und ordnete die von den Angeschuldigten vorgeschlagenen Rechtsanwälte als 2. Pflichtverteidiger bei; die Staatskasse trägt die Kosten. Das Gericht erklärte Beschwerden gegen außergerichtliche Beiordnungsentscheidungen für zulässig und betonte das Vorschlagsrecht des Beschuldigten nach §142 StPO sowie die Bedeutung des Anwalts des Vertrauens; örtliche Zulassung oder vermeidbare Anreiseerschwernisse genügen nicht ohne Weiteres als Ausschlussgrund.

Ausgang: Beschwerden gegen Beiordnung/Zurückweisung der beantragten Pflichtverteidiger wurden stattgegeben; angefochener Beschluss insoweit aufgehoben und beantragte Verteidiger beigeordnet; Kosten der Staatskasse auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

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Beschwerden gegen außerhalb der Hauptverhandlung getroffene Entscheidungen über Bestellung oder Abberufung eines Pflichtverteidigers sind zulässig.

2

Nach § 142 Abs. 1 S. 2–3 StPO hat der Beschuldigte ein Vorschlagsrecht; der Vorsitzende hat den Vorgeschlagenen zu bestellen, sofern nicht wichtige Gründe (z. B. Überlastung, fehlende Spezialkenntnisse) entgegenstehen.

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Bei der Beiordnung eines zweiten Pflichtverteidigers sind die gleichen Grundsätze zu beachten; eine Bestellung kommt nur bei unabwendbarem Bedarf aufgrund von Umfang oder Schwierigkeit des Verfahrens in Betracht.

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Der Umstand, dass ein vorgeschlagener Verteidiger nicht örtlich bei den Gerichten des Bezirks zugelassen ist, stellt allein keinen zwingenden Ablehnungsgrund dar; geringe Entfernung, Verzicht auf Mehrkosten und unverhältnismäßige Reiseprobleme können die Beiordnung nicht ausschließen.

Relevante Normen
§ 305 Satz 1 StPO§ 142 StPO§ 473 StPO§ 467 StPO

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 22 a (26/88)

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben, soweit er die Anordnung und Ablehnung der Pflichtverteidigerbestellung bezüglich der Angeschuldigten ... und ... betrifft.

Als 2. Pflichtverteidiger wird dem Angeschuldigten ... anstelle des Rechtsanwalts ... aus ... Rechtsanwalt ... aus ... und der Angeschuldigten ... anstelle der Rechtsanwältin ... aus ... Rechtsanwalt, aus ... beigeordnet.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die den Angeschuldigten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe

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In dem vorliegenden Strafverfahren, in dem den Angeschuldigten mit Anklageschrift vom ... u.a. gemeinschaftlicher Mord in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub und Geiselnahme sowie mehrfacher versuchter Mord zur Last gelegt worden ist, hat der Vorsitzende der Strafkammer durch den angefochtenen Beschluß dem Angeschuldigen ... als zweitem Pflichtverteidiger Rechtsanwalt ... aus ... beigeordnet und die vom Angeschuldigten beantragte Beiordnung des Rechtsanwalts ... aus ... abgelehnt. Außerdem hat er die Rechtsanwältin ... aus ... zum zweiten Pflichtverteidiger der Angeschuldigten ... bestellt und die von der Angeschuldigten beantragte Beiordnung des Rechtsanwalts ... ebenfalls zurückgewiesen. Hiergegen richten sich die Beschwerden der Angeschuldigten.

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Die Rechtsmittel haben Erfolg. Sie führen zur Rücknahme der Bestellung der Rechtsanwälte ... und ... und zur Beiordnung der Rechtsanwälte ... und ...

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Der Senat hat bislang die Auffassung vertreten, daß die vom Vorsitzenden des erkennenden Gerichts außerhalb der Hauptverhandlung getroffene Entscheidung im Zusammenhang mit der Bestellung oder Abberufung eines Pflichtverteidigers gemäß § 305 Satz 1 StPO nicht der Beschwerde unterliegt (vgl. NStZ 1985, 518). An dieser in der Rechtsprechung nur vereinzelt vertretenen Mindermeinung hält der Senat im Interesse einer einheitlichen Rechtsprechung nicht mehr fest und schließt sich der herrschenden Auffassung an, nach der Beschwerden gegen solche Entscheidungen zulässig sind (Kleinknecht/Meyer, StPO, 38. Aufl., § 141 Rdn. 9 m. zahlr. Hinw.; Laufhütte in KK, StPO, 2. Aufl., § 141 Rdn. 12 m.w.H.).

5

§ 142 Abs. 1 Satz 2 StPO räumt dem Angeschuldigten hinsichtlich des ihm zu bestellenden Pflichtverteidigers ein Vorschlagsrecht ein. Macht er hiervon Gebrauch, so hat der Vorsitzende nach § 142 Abs. 1 Satz 3 StPO den Vorgeschlagenen dann zu bestellen, wenn nicht wichtige Gründe dem entgegenstehen. Als solche kommen beispielsweise Überlastung des vom Angeschuldigten bezeichneten Anwalts oder das Fehlen von Spezialkenntnissen in besonders schwierigen Strafverfahren in Betracht (vgl. amtl. Begr. BT-Drucksache 10/1313 S. 20/21). Voraussetzung für diese Einschränkung des Auswahlermessens ist, wie sich aus der Verbindung der neuen Sätze 2 und 3 mit dem unveränderten Satz 1 des § 142 StPO ergibt, daß sich der Angeschuldigte innerhalb des in Satz 1 bezeichneten Personenkreises hält. Diese Regel ist jedoch nicht uneingeschränkt anzuwenden. Steht fest, daß der Angeschuldigte zu dem von ihm vorgeschlagenen auswärtigen Rechtsanwalt besonderes Vertrauen begründet hat, kann seine Beiordnung geboten sein, wenn nicht sonstige Gründe gegen dessen Beiordnung sprechen (OLG Hamm StrafVert 1987, 478; SchlH OLG StrafVert 1987, 478; OLG Düsseldorf NStE Nr. 2 zu § 142 StPO; OLG Stuttgart OLGSt Nr. 4 zu § 142 StPO; Rieß/Hilger, das neue Strafverfahrensrecht NStZ 1987, 147). Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der dem Angeschuldigten grundsätzlich der Anwalt seines Vertrauens beizuordnen ist (BVerfGE 9, 37 ff.).

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Diese Grundsätze sind auch bei der Beiordnung eines 2. Pflichtverteidigers zu beachten.

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Seine Bestellung kommt in der Regel nur in Betracht, wenn aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Verfahrens hierfür ein unabwendbares Bedürfnis besteht, um eine ausreichende Verteidigung des Beschuldigten zu ermöglichen. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn sich die Hauptverhandlung über einen längeren Zeitraum hin erstreckt und zu ihrer ordnungsgemäßen Durchführung sichergestellt werden muß, daß auch bei einem vorübergehenden Ausfall des 1. Verteidigers weiterverhandelt werden kann. Ist demgemäß diese Bestellung geboten, so wird auch hier im Hinblick auf dem grundgesetzlich geschützten Anspruch auf ein faires Verfahren der Anwalt des Vertrauens des Beschuldigten insoweit Priorität haben.

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Mit dem Vorsitzenden der Kammer war danach zwar die Notwendigkeit der Bestellung von zweiten Pflichtverteidigern zu bejahen; unter Berücksichtigung der oben erörterten Umstände war vorliegend jedoch den Anträgen der Angeschuldligen zu entsprechen und ihnen die Rechtsanwälte ... und ... anstelle der Rechtsanwälte ... und ... beizuordnen.

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Rechtsanwalt ... gehört zu den beim Landgericht ... zugelassenen Rechtsanwälten, so daß nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes von seiner Bestellung hätte Abstand genommen werden können. Dem vom Vorsitzenden der Strafkammer hervorgehobenen Gesichtspunkt, Rechtsanwalt ... sei möglicherweise im Umfangsverfahren noch nicht aufgetreten, kann schon deswegen keine Bedeutung beigemessen werden, weil Rechtsanwalt ... näher dargelegt hat, daß er bereits Erfahrungen in solchen Verfahren gesammelt hat. Ohnehin verlangen die Rechtsfragen, die in dem - wenn auch umfangreichen - Strafverfahren auftreten können, keine Spezialkenntnisse, sondern vielmehr nur solche Kenntnisse, die zum rechtlichen Erfahrungsgut aller Anwälte gehören.

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Rechtsanwalt ... aus ... hat der Angeschuldigte am ... zu seinem Wahlverteidiger bestellt und ihn auf die Aufforderung des Strafkammervorsitzenden als Anwalt seines Vertrauens bezeichnet. Als wichtiger der Beiordnung entgegenstehender Grund kommt daher allein die Tatsache in Betracht, daß Rechtsanwalt ... nicht zu den bei den Gerichten des Bezirks zugelassenen Rechtsanwälten gehört. Dieser Umstand ist gegen die Tatsache abzuwägen, daß der Angeschuldigte den von ihm benannten Anwalt zu seinem Wahlverteidiger bestellt hatte. Diese Abwägung gebietet es schon wegen der geringen Entfernung zwischen Gerichtsort und Niederlassung des Rechtsanwalts, Rechtsanwalt ... beizuordnen. Nennenswerte Mehrkosten würden durch die Beiordnung nicht entstehen, zumal Rechtsanwalt ... ausdrücklich auf Mehrkosten und Fahrtkosten verzichtet hat. Demgegenüber kann der Umstand, daß es wegen - vermeidbarer - Verkehrsstörungen auf der Strecke zwischen ... und ... zu Terminsverzögerungen kommen kann, kein solches Gewicht beigemessen werden, daß allein deswegen die beantragte Beiordnung des Verteidigers abgelehnt wird.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 473, 467 StPO.