Weiterbeschwerde gegen Pfändungsbeschluss unzulässig – Abgrenzung §111f und §304 StPO
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin beantragte die Freigabe von 30.000 € gegen einen amtsgerichtlichen Pfändungsbeschluss und erhob verschiedene Rechtsbehelfe. Das Landgericht wertete den Antrag als Entscheidung nach §111f Abs.5 StPO und wies ihn zurück. Das Oberlandesgericht hält die weitere Beschwerde für unzulässig, weil §111f Abs.5 StPO nicht gegen gerichtliche Pfändungsentscheidungen greift und die weitere Beschwerde nach §310 Abs.1 StPO nicht eröffnet ist; die Kosten wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Ausgang: Weitere Beschwerde gegen den Pfändungsbeschluss als unzulässig verworfen; Kosten der Beschwerdeführerin auferlegt (§ 473 Abs.1 StPO).
Abstrakte Rechtssätze
Gegen einen amtsgerichtlichen Pfändungsbeschluss ist der ordentliche Rechtsbehelf die Beschwerde nach § 304 StPO; ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 111f Abs.5 StPO ist insoweit nicht statthaft.
§ 111f Abs.5 StPO findet nur Anwendung, wenn die Pfändung von der Staatsanwaltschaft nach § 111f Abs.3 S.3 StPO vorgenommen wurde; er begründet keinen gesonderten Rechtsbehelf gegen gerichtliche Entscheidungen.
Die weitere Beschwerde nach § 310 StPO ist nur in den dort normierten Ausnahmefällen zulässig; liegt kein Fall des § 310 Abs.1 StPO vor, ist die weitere Beschwerde unstatthaft und zu verwerfen.
Ein als Drittwiderspruchsklage bezeichnetes Verfahren gegen einen gerichtlichen Pfändungsbeschluss ist als Beschwerde zu qualifizieren, wenn es die Anfechtung des gerichtlichen Pfändungsbeschlusses zum Gegenstand hat.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 56 KLs 2/07
Tenor
Die weitere Beschwerde wird auf Kosten der Beschwerdeführerin (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Essen hat mit Beschluss vom 19.09.2006 den dinglichen Arrest in das Vermögen des Angeklagten H, des Ehemannes der Beschwerdeführerin, in Höhe von mehr als 2 Mio. Euro angeordnet (44 Gs 4366/06). Mit Beschluss vom gleichen Tage (44 Gs 4369/06) hat es die Pfändung etwaiger Ansprüche des Angeklagten gegen die Stadtsparkasse N2 gepfändet.
Am 07.03.2007 hat die Beschwerdeführerin zunächst Drittwiderspruchsklage gegen das Land NRW (Justizfiskus) vor dem Landgericht E erhoben. Dieses verwies die Sache auf Antrag der Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 15.05.2007 an das Amtsgericht – Strafrichter – Essen. Dieser übersandte die Sache am 08.06.2007 zuständigkeitshalber der XXI. Strafkammer des Landgerichts Essen, vor der seit dem 26.04.2007 die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten stattfand. Das Landgericht Essen hat sodann den angefochtenen Beschluss erlassen, worin es den "Antrag der Antragstellerin vom 07.03.2007 auf Erklärung der Unzulässigkeit der Pfändung von 30.000 Euro aufgrund des Pfändungsbeschlusses des Amtsgerichts Essen
vom 19.09.2006 – 44 Gs 4369/06 – in Vollziehung der Anordnung des dinglichen Arrestes vom 19.09.l2006 – 44 Gs 4366/06 AG Essen – in das Vermögen des Vachagan H und die Freigabe des gepfändeten Betrages" zurückwies.
Das Landgericht hat den Antrag der Beschwerdeführerin als einen solchen auf gerichtliche Entscheidung nach § 111f Abs. 5 StPO ausgelegt.
Gegen den Beschluss des Landgerichts Essen vom 14.06.2007 hat die Beschwerdeführerin am 24.09.2007 Beschwerde eingelegt. Der Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluss vom 17.10.2007 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat vorgelegt, nachdem es auch einer als Gegenvorstellung ausgelegten "weiteren Beschwerde" der Beschwerdeführerin vom 08.11.2007 nicht abgeholfen hatte.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass jedenfalls in dem von ihr beantragten Umfang von 30.000,- Euro das Geld auf dem Konto des Angeklagten bei der Sparkasse N2 ihr zustünde und von dem Angeklagten nur treuhänderisch verwaltet würde.
Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat beantragt, die Beschwerde zu verwerfen.
II.
Die weitere Beschwerde ist unzulässig.
1.
Bereits die Beschwerde vom 24.09.2007 ist eine weitere Beschwerde, die aber – da kein Fall nach § 310 Abs. 1 StPO vorliegt, in dem eine solche ausnahmsweise gegeben ist, hier unstatthaft ist (§ 310 Abs. 2 StPO).
Der Sache nach war bereits die Entscheidung des Landgerichts Essen vom 14.06.2007 eine Beschwerdeentscheidung nach § 304 StPO und nicht – wie das Landgericht meint – eine gerichtliche Entscheidung nach § 111f Abs. 5 StPO. Das beruht darauf, dass hier die Pfändung durch einen amtsgerichtlichen Beschluss erfolgte und die Strafprozessordnung – vom Ausnahmefall des § 346 Abs. 2 StPO abgesehen – einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen eine gerichtliche Entscheidung nicht kennt. Ein solcher Rechtsbehelf wäre auch überflüssig, da grundsätzlich die Beschwerdemöglichkeit nach § 304 StPO besteht. § 111f Abs. 5 StPO kommt daher nur dann zum Tragen, wenn die Pfändung nach § 111f Abs. 3 S. 3 StPO vom Staatsanwalt ausgebracht wurde und nicht vom Amtsgericht. Im übrigen bleibt es dabei, dass gegen gerichtliche Entscheidung mit der Beschwerde vorzugehen ist. Der Wortlaut des § 111f Abs. 5 StPO im Zusammenspiel mit § 111f Abs. 3
S. 3 StPO könnte zwar darauf hindeuten, dass nunmehr auch ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen gerichtliche Entscheidungen eingeführt werden sollte. Eine solche weitreichende, systemwidrige Intention lässt sich den Gesetzesmaterialien (BT-Drs. 16/700 S. 9) aber nicht entnehmen. Vielmehr wollte der Gesetzgeber mit Schaffung des § 111f Abs. 5 StPO nur die Rechtsunsicherheit beseitigen, ob gegen Arrestvollziehungsmaßnahmen Rechtsbehelfe zwangsvollstreckungsrechtlicher Art oder solche strafprozessrechtlicher Art statthaft sind und hat die Frage im letztgenannten Sinne entschieden (Greeve NJW 2007, 14, 15). Im Zuge dieser Änderung wurde auch die Möglichkeit der Arrestvollziehung durch die Staatsanwaltschaft geschaffen.
2.
Demnach handelte es sich bei dem zunächst als "Drittwiderspruchsklage" eingelegten Rechtsbehelf um eine Beschwerde gegen den amtsgerichtlichen Pfändungsbeschluss, der das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss nicht abgeholfen hat. Die von der Beschwerdeführerin hiergegen eingelegte Beschwerde ist eine
– nicht statthafte (s.o.) weitere Beschwerde, seine "weitere Beschwerde" der Sache nach eine Ergänzung des Beschwerdevortrags.