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Oberlandesgericht Hamm·3 Ws 656/07·19.11.2007

Beschwerde gegen Beiordnung eines Nebenklägerbeistands als unzulässig verworfen

StrafrechtStrafprozessrechtNebenklageVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Angeklagte wendet sich gegen die Beiordnung einer Rechtsanwältin als Beistand des Nebenklägers und rügt eine Gefährdung des fairen Verfahrens, weil die Beiständin möglicherweise als Zeugin vernommen werde. Das OLG Hamm verwirft die Beschwerde als unzulässig, da die Angeklagte durch die Beiordnung nicht unmittelbar in eigenen Rechten oder schutzwürdigen Interessen beschwert ist. Anwesenheitsrecht und mögliche Zeugenvernehmung des Beistands begründen keinen Beschwerdegrund; die Kostenentscheidung stützt sich auf § 473 Abs. 1 StPO.

Ausgang: Beschwerde der Angeklagten gegen Beiordnung des Nebenklägerbeistands als unzulässig verworfen; Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 1 StPO

Abstrakte Rechtssätze

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Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer objektiv in seinen Rechten oder schutzwürdigen Interessen unmittelbar durch die angefochtene Entscheidung beeinträchtigt wird.

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Die Beiordnung eines Rechtsanwalts als Beistand des Nebenklägers nach §§ 397a, 395 StPO begründet nicht ohne Weiteres eine Beschwer, da sie andere Verfahrensbeteiligte regelmäßig nicht unmittelbar beschwert.

3

Das gesetzliche Anwesenheitsrecht des Nebenklägerbeistands in der Hauptverhandlung und dessen mögliche spätere Vernehmung als Zeuge stellen für sich genommen keinen Beschwerdegrund dar.

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Kostenentscheidungen in Beschwerdeverfahren können nach § 473 Abs. 1 StPO dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt werden.

Relevante Normen
§ 397 a Abs. 1, 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO§ 397a Abs. 1 StPO§ 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO§ 140 Abs. 2 Satz 1 StPO§ 473 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 22a Ks 20/06

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten der Angeklagten als unzulässig verworfen.

Gründe

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I.

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Durch Beschluss vom 28.08.2007 hat das Landgericht – Schwurgericht – Essen die Nebenklage des Geschädigten zugelassen und ihm eine Rechtsanwältin gemäß §§ 397 a Abs. 1, 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO als Beistand bestellt.

4

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Angeklagte mit ihrer Beschwerde und führt zur Begründung aus, die Durchführung eines fairen Verfahrens sei nicht gewährleistet, wenn die zum Beistand bestellte Rechtsanwältin des Nebenklägers zugleich als Zeugin vernommen werden müsse.

5

II.

6

Die Beschwerde der Angeklagten ist nicht zulässig, weil diese durch die angefochtene Entscheidung nicht beschwert ist.

7

Nach einhelliger Rechtsprechung der Obergerichte ist das Vorliegen der Beschwer eine Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels. Die Beschwer muss objektiv vorhanden sein und es muss sich um ein spezifisch eigenes Interesse des Beschwerdeführers an der objektiven Verbesserung seiner Rechtsstellung handeln. Das erfordert, dass der Betroffene in seinen Rechten oder schutzwürdigen Interessen unmittelbar durch die Entscheidung beeinträchtigt wird.

8

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts für den Nebenkläger beeinträchtigt andere Verfahrensbeteiligte, insbesondere die Angeklagte, jedoch nicht unmittelbar (OLG Hamm, 4. Strafsenat, NJW 2006, 2057; Meyer-Goßner, StPO, 50. Auflage, § 397a, Rdnr. 19). Etwaigen Nachteilen des Beschuldigten wird durch die Bestellung eines notwendigen Verteidigers gemäß § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO begegnet; insoweit steht dem Nebenkläger auch kein Beschwerderecht gegen die Beiordnung eines notwendigen Verteidigers für die Angeklagte zu (OLG Hamm a.a.O.).

9

Das Anwesenheitsrecht des dem Nebenkläger bestellten Beistands in der Hauptverhandlung ergibt sich aus dem Gesetz und beschwert die Angeklagte ebenso wenig wie deren Vernehmung als Zeuge.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.