Aufhebung und Zurückverweisung wegen unterlassener mündlicher Anhörung (§ 454 StPO)
KI-Zusammenfassung
Die Strafvollstreckungskammer lehnte die bedingte Entlassung des Verurteilten unter Hinweis auf ungeklärte ausländerrechtliche Verhältnisse ab. Das OLG hebt den Beschluss auf, weil der nach § 454 StPO beigezogene Anstaltspsychologe nicht mündlich angehört wurde. Schweigen des Verurteilten auf eine Ladung stellt keinen wirksamen Verzicht dar. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen.
Ausgang: Angefochtener Beschluss aufgehoben und zur erneuten Entscheidung wegen unterlassener mündlicher Anhörung des Sachverständigen an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Wird gemäß § 454 Abs. 2 StPO eine Stellungnahme eines Sachverständigen eingeholt, ist dieser nach § 454 Abs. 2 Satz 3 StPO grundsätzlich mündlich zu hören; ein Absehen von der mündlichen Anhörung ist nur unter den Voraussetzungen des § 454 Abs. 2 Satz 4 StPO zulässig.
Das bloße Schweigen des Verurteilten auf eine Ladung oder eine Fristsetzung genügt nicht als wirksame Verzichtserklärung; der Verzicht auf die mündliche Anhörung muss ausdrücklich und eindeutig erfolgen.
Der Anstaltspsychologe kann in Strafvollstreckungsverfahren als Sachverständiger herangezogen werden; in der Regel ist deshalb die Hinzuziehung eines externen Gutachters nicht zwingend.
Unterlassene gebotene mündliche Anhörung eines Sachverständigen stellt einen Verfahrensfehler dar, der die Aufhebung der Entscheidung und die Zurückverweisung zur erneuten Behandlung rechtfertigt, wenn andernfalls dem Verurteilten eine Instanz verloren ginge.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, StVK D 2638/07 (23a)
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld zurückverwiesen.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer ist durch Urteil des Landgerichts Dortmund vom 10.02.2003, rechtskräftig seit dem 06.08.2003, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen in zwei Fällen, wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen und wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt worden. Zwei Drittel dieser Strafe waren am 09.11.2007 verbüßt.
Die Strafvollstreckungskammer hat vor einer Entscheidung über eine bedingte Entlassung des Verurteilten eine Stellungnahme des Anstaltspsychologen der Justizvollzugsanstalt D eingeholt.
Durch den angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer die bedingte Entlassung des Verurteilten aus der Strafhaft abgelehnt, und zwar unter Hinweis auf die ungeklärte ausländerrechtliche Situation. Hiergegen richtet sich dessen sofortige Beschwerde vom 23.10.2007.
II.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 454 Abs. 3 Satz 1 StPO, § 57 StGB statthaft und fristgerecht gemäß § 311 Abs. 2 StPO eingelegt worden. Sie hat in der Sache zumindest vorläufig Erfolg. Der angefochtene Beschluss ist wegen eines Verfahrensfehlers aufzuheben.
Die Strafvollstreckungskammer hat gemäß § 454 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO eine Stellungnahme des Anstaltspsychologen eingeholt, entgegen der zwingenden Verfahrensvorschrift des § 454 Abs. 2 Satz 3 StPO jedoch von der mündlichen Anhörung des Sachverständigen abgesehen.
Die Einholung einer Stellungnahme des Anstaltspsychologen begegnet keinen Bedenken. Der Senat ist der Auffassung, dass im "Normalfall" die Einschaltung eines fremden Sachverständigen in der Regel nicht erforderlich ist. Vielmehr dürfte es ausreichen, den Anstaltspsychologen, der den Verurteilten kennt und mit seiner Problematik bereits vertraut ist, als Sachverständigen gemäß § 454 Abs. 2 StPO hinzuzuziehen (vgl. OLG Hamm, 2. Strafsenat, StV 99, 216; KG, NStZ 1999, 319).
Nach § 454 Abs. 2 Satz 3 StPO ist der Sachverständige mündlich zu hören, wobei der Staatsanwaltschaft, dem Verurteilten, seinem Verteidiger und der Vollzugsanstalt Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben ist. Zwar kann gemäß § 454 Abs. 2 Satz 4 StPO davon abgesehen werden, wenn (auch) der Verurteilte darauf verzichtet. Eine solche Verzichtserklärung des Verurteilten liegt jedoch nicht vor. Die Strafvollstreckungskammer hat dem Verurteilten mit der Ladung zum Anhörungstermin lediglich mitgeteilt, dass das Gericht von einer stillschweigenden Verzichtserklärung ausgeht, wenn nicht innerhalb von 10 Tagen nach Zugang des Schreibens ein ausdrücklicher Antrag auf mündliche Anhörung des Sachverständigen gestellt wird. Darauf hat der Verurteilte nicht reagiert. Sein bloßes Schweigen auf die Zuschrift der Strafvollstreckungskammer ist nicht als wirksamer Verzicht im Sinne von § 454 Abs. 2 Satz 4 StPO auszulegen, der ein Absehen von der mündlichen Anhörung des Sachverständigen rechtfertigt (Senat, Beschluss vom 10.07.2007, 3 Ws 423/07; OLG Hamm, 5. Senat, Beschluss vom 10.07.2002, 5 Ws 218/02 m.w.N.). Von der mündlichen Anhörung des Sachverständigen kann nur dann abgesehen werden, wenn der Verurteilte ausdrücklich und eindeutig erklärt, der Sachverständige solle nicht angehört werden. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Verzicht vor oder nach Anberaumung eines Anhörungstermins erklärt wird (vgl. BGH NJW 2000, 1663).
Der Beschluss ist wegen des Verfahrensfehlers aufzuheben. Eine Sachentscheidung durch den Senat gemäß § 309 Abs. 2 StPO i.V.m. § 308 Abs. 2 StPO ist nicht veranlasst, weil dem Verurteilten nach formfehlerfreier Durchführung des Anhörungsverfahrens sonst eine Instanz verloren ginge (vgl. OLG Hamm, 2. Strafsenat, StV 1999, 216, 217; OLG Köln, NStZRR 2000, 317).