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Oberlandesgericht Hamm·3 Ws 608/83·22.01.1984

Kreditkartenmissbrauch: Hinreichender Tatverdacht für Betrug, nicht für Untreue (§ 266 StGB)

StrafrechtWirtschaftsstrafrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Staatsanwaltschaft legte sofortige Beschwerde gegen die teilweise Nichteröffnung des Hauptverfahrens wegen fortgesetzten Betrugs durch Kreditkartenmissbrauch ein. Das OLG bejaht hinreichenden Tatverdacht für Betrug, weil die Vorlage der Kreditkarte konkludent auch die Berechtigung zur Nutzung und eine wirtschaftliche Berechtigung suggeriert, insbesondere nach Kündigung der Mitgliedschaft. Eine Untreue scheide mangels Vermögensbetreuungspflicht des Karteninhabers gegenüber dem Kreditkartenunternehmen aus. Die Anklage wird daher auch insoweit zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet.

Ausgang: Sofortiger Beschwerde der Staatsanwaltschaft stattgegeben; Nichteröffnung aufgehoben und Hauptverfahren auch wegen Betrugs eröffnet.

Abstrakte Rechtssätze

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Für eine Strafbarkeit wegen Untreue (§ 266 StGB) ist eine Vermögensbetreuungspflicht erforderlich; eine bloße Verpflichtungsbefugnis oder allgemeine Vertragstreuepflicht genügt hierfür nicht.

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Der Inhaber einer Kreditkarte übernimmt gegenüber dem Kreditkartenherausgeber regelmäßig keine Vermögensfürsorge, wenn der Kartenherausgeber im Vertragssystem primär eigene wirtschaftliche Interessen verfolgt und der Karteninhaber lediglich Leistung in Anspruch nimmt.

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Die Vorlage einer Kreditkarte hat im Kreditkartensystem nicht nur Identifikations-, sondern auch Legitimationswirkung und enthält konkludent die Erklärung, zur Nutzung der Karte berechtigt zu sein.

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Die weitere Nutzung einer Kreditkarte nach Kündigung der Mitgliedschaft kann eine Täuschung über die Berechtigung zur Kartenverwendung und damit eine Betrugshandlung darstellen.

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Für den Betrugsvorsatz ist es ohne Bedeutung, ob der Täter den konkret Geschädigten zutreffend individualisiert; ausreichend ist das billigende Inkaufnehmen eines Vermögensschadens bei irgendeinem betroffenen Vermögensträger.

Relevante Normen
§ 266 StGB§ 266 des Darlehns- bzw. Kreditnehmers§ 263 StGB

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 08.02.1983

Tenor

1.) Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben, soweit die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt worden ist.

2.) Die Anklage der Staatsanwaltschaft Bielefeld vom 26. Juli 1982 (21 Js 534/82) wird zur Hauptverhandlung auch insoweit zugelassen, als dem Angeklagten fortgesetzter Betrug durch Mißbrauch der Kreditkarten der Firmen ... zur Last gelegt wird. Das Hauptverfahren wird insoweit vor der I. großen Strafkammer des Landgerichts Bielefeld eröffnet.

Gründe

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Mit Anklage vom 26. Juli 1982 hat die Staatsanwaltschaft Bielefeld den Angeklagten zur Last gelegt, in den Jahren 1981 und 1982 die Firmen ... und ... durch zwei fortgesetzte Handlungen betrügerisch geschädigt und ferner sich durch zwei weitere selbständige Handlungen des Betruges zum Nachteil der Firma ... und der Zeugin ... sowie eines Verstoßes gegen das Waffengesetz schuldig gemacht zu haben.

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Das Landgericht Bielefeld hat die Anklage mit Beschluß vom 8. Februar 1983 bzgl. der Betrugsvorwürfe zum Nachteil der Firma ... und zum Nachteil der Zeugin ... sowie des Vorwurfs eines Vergehens gegen das Waffengesetz zur Hauptverhandlung zugelassen und insoweit das Hauptverfahren gegen den Angeklagten eröffnet. Hinsichtlich des Vorwurfs des fortgesetzten Betruges zum Nachteil der Firmen ... und ... hat das Landgericht die Eröffnung des Hauptverfahrens mit näher ausgeführten Rechtsgründen abgelehnt.

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Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Bielefeld, der die Generalstaatsanwaltschaft beigetreten ist.

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Das statthafte und in zulässiger Weise eingelegte Rechtsmittel ist auch begründet.

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Bezüglich des Vorwurfs des fortgesetzten Betruges zum Nachteil der Firmen ... und ... liegt der Anklage folgendes Ermittlungsergebnis zugrunde:

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Der Angeklagte erwarb im Jahre 1979 sowohl die Mitgliedschaft bei der Firma ... als auch bei der Firma ... Bei beiden Firmen handelt es sich um sogenannte Kreditkartenunternehmen, die ihren Mitgliedern, vor deren Aufnahme eine Bonitätsprüfung stattfindet, gegen eine geringe Jahresgebühr - 100,- DM - die Möglichkeit eröffnen, bei den diesen Firmen angeschlossenen Vertragsunternehmen im In- und Ausland bargeldlos Waren und Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen. Zu diesem Zweck wird den Mitgliedern eine sogenannte Kreditkarte ausgehändigt, die jährlich erneuert wird und bei Inanspruchnahme der Leistungen der Vertragsunternehmen vorgelegt werden muß. Die Bezahlung der auf diese Art getätigten Geschäfte erfolgt dergestalt, daß die Kreditkartenherausgeber diese Leistungen ihrer Vertragsunternehmen in bestimmten, vertraglich festgelegten Zeitabständen begleichen und ihre Vorleistungen durch monatliche Abrechnungen gegenüber dem einzelnen Mitglied zahlbar stellen. Das Mitglied ist zur unverzüglichen Bezahlung verpflichtet. Ein laufendes Guthabenkonto führen die Mitglieder bei den hier interessierenden Kreditkarteninstituten nicht. Irgendwelche Begrenzungen, insbesondere an ein Guthaben oder aber einen entsprechenden Überziehungskreditrahmen bestehen nicht. Die Mitglieder der Firma ... verpflichten sich jedoch im Rahmen der allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Kreditkarte nur dann zu verwenden, "wenn die Einkommens- und Vermögensverhältnisse den Kontoausgleich gestatten". Ob eine vergleichbare ausdrückliche vertragliche Vereinbarung auch in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma ... Verwendung findet, ist vorliegend nicht ersichtlich.

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Ferner haben sich beide Kreditkartenherausgeberfirmen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber ihren Mitgliedern das Recht vorbehalten, die Mitgliedschaft jederzeit ohne Angabe von Gründen zu kündigen. In diesem Falle erlischt das Recht zur Benutzung der Karte. Diese ist auf Verlangen herauszugeben.

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Den Mitgliedern dieser Kreditkartenherausgeber wird demgegenüber ein System angeschlossener Vertragsunternehmen angeboten, die sich ihrerseits gegenüber den Kreditkartenherausgebern vertraglich verpflichtet haben, an die Mitglieder dieser Kartenherausgeber bargeldlos zu leisten, und zwar zu denselben Preisen und Bedingungen, wie sie für barzahlende Kunden gelten.

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Gegenüber den Vertragsunternehmen verpflichtet sich die Firma ... die aus den Geschäften mit den Mitgliedern resultierenden Belastungen "zu kaufen", während die Firma ... die Bezahlung der Beträge "garantiert", sofern die übrigen Vertragsbedingungen eingehalten worden sind. Für diese "Garantie" oder "Ankaufsverpflichtung" bringen die Kreditkartenherausgeber den Vertragsunternehmungen von den Rechnungen einen nach Umsatzhöhe gestaffelten Prozentsatz in Abzug. In diesen Verträgen mit den angeschlossenen Unternehmen, die in der Regel unbefristet abgeschlossen werden, wird den Vertragsunternehmen aufgegeben, bei Geschäften mit den Mitgliedern der Kreditkartenherausgeber zu überprüfen, ob die Karte innerhalb des Gültigkeitszeitraumes vorgelegt wird und die Karte vom Karteninhaber unterschrieben ist. Sie haben ferner Mitgliedsnummer und Namenszug auf dem vom Mitglied zu unterzeichnenden normierten "Belastungsbeleg" mit denjenigen auf der Karte zu vergleichen und zu überprüfen, ob das betreffende Mitglied bzw. dessen Mitgliedsnummer in der von den Kartenherausgeberfirmen an die Vertragsunternehmen ausgegebenen sogenannten Sperrlisten verzeichnet ist. Zusätzlich wird in den von der Firma ... an die Vertragsunternehmen herausgegebenen sogenannten "wichtigen Hinweisen" auf die Erforderlichkeit der Überprüfung dieser Formalien zum Zwecke der Mißbrauchsverhütung ausdrücklich hingewiesen. Im übrigen werden von den genannten Kreditkartenunternehmen in den Einzelverträgen je nach Branche (Restaurants, Hotels, Einzelhandelsgeschäfte etc.) pro Tag und Mitglied bestimmte Höchstbeträge vereinbart, bei deren Überschreitung das einzelne Vertragsunternehmen verpflichtet ist, sich durch Rückruf bei dem Kreditkartenherausgeber eine entsprechende Genehmigung einzuholen. Unterläßt das Vertragsunternehmen dieses, so hat der Kreditkartenherausgeber das vertraglich vereinbarte Recht, das Einzelunternehmen mit dem Gesamtbetrag rückzubelasten. Bargeldauszahlungen an die Mitglieder der genannten Kreditkartenherausgeber sind den Vertragsunternehmen untersagt.

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Nachdem der Angeklagte, der zum Zeitpunkt seines Eintritts in die genannten Vertragssysteme der Firmen ... und ... die Stellung eines Apothekenarbeiters bekleidete, die ihm im November 1981 fristlos gekündigt wurde, seine Mitgliedskarten zunächst nicht bzw. beanstandungsfrei eingesetzt hatte, fiel beiden Kreditkartenunternehmen auf, daß im Dezember 1981 bzw. Januar 1982 die Rechnungen für den jeweiligen Vormonat nicht beglichen wurden. Diese betrugen für die Firma ... circa 3.500,- DM und für die Firma ... circa 3.000,- DM. Recherchen der Firma ... ergaben, daß das Girokonto des Angeklagten bereits im März 1981 von der kontoführenden Bank wegen abredewidriger Dispositionen gekündigt worden war und gegen den Angeklagten in verschiedenen Zwangsvollstreckungsverfahren Haftbefehle erlassen worden sein sollten. Daraufhin kündigte die Firma ... am 22. Januar 1982 per Telegramm die Mitgliedschaft des Angeklagten unter Aufforderung zur Rückgabe der Mitgliedskarte. Dieses Telegramm sowie ihm folgende Mahnschreiben blieben unbeantwortet. Ebenso kündigte die Firma ... am 19. Februar 1982 per Einschreiben und Normalbrief die Mitgliedschaft des Angeklagten, verbunden mit dem Verbot, die Mitgliedskarte weiter zu benutzen. Dies sowie die weiteren Schreiben blieben ebenfalls unbeantwortet.

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Der Angeklagte tätigte folgende Umsätze: Bezüglich der Firma ... in der Zeit von Dezember 1981 bis Februar 1982 circa 14.500,- DM und bzgl. der Firma ... von November 1981 bis Mai 1982 circa 17.000,- DM. Von der zuletzt genannten Summe wurden zwei Vertragsunternehmen der Firma ... aufgrund der vertraglichen Bestimmungen mit 9.971,- DM bzw. 2.972,90 DM rückbelastet.

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Nach diesem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ist der Angeklagte hinreichend verdächtig, das Vermögen der Firmen ... und ... oder, je nach Sachlage, der betroffenen Vertragsunternehmen auf strafbare Weise geschädigt zu haben.

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Dem Landgericht ist allerdings darin zuzustimmen, daß der der Anklage vom 26. Juli 1982 zugrunde liegende Sachverhalt den Tatbestand der Untreue gemäß § 266 StGB nicht erfüllt. Für beide Alternativen des § 266 StGB ist nach herrschender Meinung eine Vermögensbetreuungspflicht erforderlich (vgl. BGHSt 24, 387; OLG Hamm NJW 1977, 1835; OLG Köln NJW 1978, 714; OLG Hamburg NJW 1983, 768; Hübner in LK, 10. Aufl., § 266 Rdn. 5 ff. und das dort weiter aufgeführte Schrifttum). Soweit Heimann-Trosien (JZ 1976, 549 ff) und Samson (SK, 266 StGB, Rdn. 13, m.w.N.) eine andere Meinung vertreten, vermag der Senat sich dieser nicht anzuschließen. An einer solchen Vermögensbetreuungspflicht fehlt es hier. Zwar unterliegt die Frage, ob der Kreditkarteninhaber Vertreter der Kreditkartenherausgeber ist, vorliegend keinem Zweifel. Ihm ist aufgrund des ineinandergreifenden Vertragssystems zwischen Kartenherausgeber und Karteninhaber einerseits und Kartenherausgeber sowie Vertragsunternehmen andererseits die Befugnis eingeräumt, den Kreditkartenherausgeber bei Inanspruchnahme der Leistungen der diesem angeschlossenen Vertragsunternehmen durch Vorlage der Kreditkarte und namentliche Quittierung zur Zahlung bzw. zum "Ankauf" der Verbindlichkeiten zu verpflichten. Aufgrund dieser "Verpflichtungsbefugnis" ist dem Kreditkarteninhaber der unmittelbare Zugriff auf das Vermögen des Kreditkartenherausgebers eröffnet. Dies allein reicht jedoch für eine Vermögensbetreuungspflicht im Rahmen des § 266 StGB nicht aus (vgl. OLG Hamm NJW 1977, 1835). Auch infolge der sonstigen Vertragsgestaltung ist der Kreditkarteninhaber zu einer Vermögensfürsorge für den Kreditkartenherausgeber nicht verpflichtet. Bei den zwischen diesen bestehenden vertraglichen Beziehungen handelt es sich um einen Geschäftsbesorgungsvertrag - je nach Fallgestaltung mit Elementen des Werk- bzw. Dienstvertrages - des Kreditkartenherausgebers für die einzelnen Mitglieder (vgl. Zahrnt NJW 1972, 1079; Canaris, HGB Großkommentar, 3. Bd., Teil 3, Bankvertragsrecht, Rdn. 1628; Baumbach-Duden-Hopt, HGB, 25. Aufl., 2. Teil, Handelsrechtliche Nebengesetze, III 6). Der Kreditkartenherausgeber nimmt die Interessen der einzelnen Kreditkarteninhaber wahr, indem er ihnen die bargeldlose Inanspruchnahme der angeschlossenen Vertragsunternehmen zu jeder Zeit und als Nebeneffekt auch Zinsgewinne durch die erst später erfolgende Rechnungslegung ermöglicht. Der Kreditkarten-Inhaber hat aber umgekehrt keine Vermögensbelange des Kreditkartenherausgebers zu betreuen. Dies verdeutlicht auch die wirtschaftliche Interessenlage. Die wirtschaftlichen Interessen des Kreditkartenherausgebers sind nicht in den vertraglichen Beziehungen zu den einzelnen Mitgliedern, sondern in denjenigen mit den angeschlossenen Vertragsunternehmen begründet. Dort werden Umsatz und Verdienst realisiert. Daß der einzelne Kreditkarteninhaber als notwendiges Zwischenglied zwischen Kreditkartenherausgeber und Vertragsunternehmen die Umsätze vermittelt und damit auch den Verdienst, ändert an der Interessenlage und der rechtlichen Einordnung der vertraglichen Beziehungen zwischen Kartenherausgeber und -inhaber nichts. Auf diese kommt es jedoch bei der Frage, ob der Karteninhaber durch mißbräuchliche Verwendung seiner Mitgliedskarte eine Untreue gemäß § 266 StGB begehen kann, an. Soweit die Verpflichtung, die Kreditkarte nur dann zu verwenden, wenn die Einkommens- und Vermögensverhältnisse den Kontoausgleich gestatten, wie im Falle der Firma ... ausdrücklich vertraglich fixiert worden ist, handelt es sich ähnlich der Fallgestaltung beim garantierten Scheck lediglich um einen Hinweis auf die jedem Vertrag innewohnende allgemeine Pflicht zu Vertragstreue und zur Rücksicht auf den Vertragspartner. Eine ausdrückliche vertragliche Erwähnung vermag diese Nebenpflicht nicht in eine Hauptpflicht umzuwandeln (so allerdings noch OLG Hamm NJW 1972, 298 ff). Daß eine derartige allgemeine auf Treu und Glauben begründete Pflicht nicht ausreicht, eine Vermögensfürsorgepflicht im Sinne des § 266 StGB zu begründen, steht jetzt außer Frage (vgl. BGHSt 24, 386 ff; OLG Köln NJW 1978, 713 ff; Hübner in: LK, § 266 StGB, Rdnr. 28 m.w.N.).

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Im übrigen legt die Verpflichtung zum Rechnungsausgleich die Sorge für das Sicherungsinteresse des Kreditkartenherausgebers nicht in die Hände des Kreditkarteninhabers. Dieser ist nicht mit der vertraglichen Absicherung des Konten- oder Rechnungsausgleichs "betraut" (so jedoch Bringewat, NStZ 1983, 459). Die vorliegende Fallgestaltung kann nicht anders beurteilt werden, als die sonst im Wirtschaftsleben übliche Darlehnshingabe oder Kreditierung, die erst dann besondere Sorgfaltspflichten im Sinne des § 266 des Darlehns- bzw. Kreditnehmers begründen kann, wenn die Geldhingabe oder Kreditierung an die Erreichung eines bestimmten Zwecks gebunden worden ist, so daß dieser Zweck vertragsbestimmenden Charakter erlangt (vgl. BGH MDR 1967 (D), 174; MDR 1969 (D) 533 f., GA 1977, 18 f).

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Entgegen der Ansicht der Strafkammer besteht jedoch hinreichender Tatverdacht, daß der Angeklagte sich des Betruges schuldig gemacht hat. Soweit die Kammer den Tatbestand des Betruges bereits deshalb verneint hat, weil es an einer Täuschungshandlung fehle, da der Vorlage der Kreditkarte lediglich der Erklärungswert zukomme, daß derjenige, der die Karte vorlegt, konkludent zum Ausdruck bringt, mit der auf der Karte benannten Person identisch zu sein, und diese Erklärung in den dem Angeklagten zur Last gelegten Fällen den Tatsachen entspreche, trifft diese Wertung nicht zu. Es kann kein Zweifel bestehen, daß über den von der Kammer zugrunde gelegten Erklärungswert hinaus der Vorlage der Kreditkarte bei den entsprechenden Vertragsunternehmen weiter die Erklärung innewohnt, der Vorlegende sei Mitglied des aus der Kreditkarte erkennbaren Kreditkarteninstituts und zur Benutzung der Karte bzw. bargeldlosen Inanspruchnahme der Leistungen der Vertragsunternehmungen berechtigt. Aufgrund des Vertragssystems zwischen Kreditkartenherausgeber, Kreditkarteninhaber und Vertragsunternehmen dient die Kreditkarte der Legitimation und nicht nur der Identifizierung des Vorlegenden. Deshalb steht außer Frage, daß der Angeklagte nach Kündigung seiner Mitgliedschaften durch die Firmen ... und ... über seine Befugnis, die Rechte aus dem Kreditkartenvertrag wahrnehmen zu dürfen, getäuscht hat. Aber auch vor der formellen Kündigung durch die Firmen ... und ... kommt bei einem den bisherigen Ermittlungen entsprechenden Beweisergebnis eine Täuschungshandlung des Angeklagten in Betracht.

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Durch Vorlage der Kreditkarte erklärt der Inhaber - konkludent -, im Innenverhältnis gegenüber dem Kreditkartenherausgeber zu deren Benutzung auch deshalb berechtigt zu sein, weil es seine wirtschaftlichen Verhältnisse gestatten, die aus den Vorleistungen der Kreditkartenherausgeber entstandenen bzw. entstehenden Forderungen zu begleichen. Zwar ist den entsprechenden Klauseln - soweit in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten - kein über die allgemeine vertragliche Sorgfalts- und Treuepflicht hinausgehender selbständiger Verpflichtungscharakter beizumessen. Dies ändert jedoch nichts daran, daß dem Kreditkarteninhaber bei mangelnder Liquidität die Benutzung der Karte im Innenverhältnis nicht gestattet ist.

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Auch ein dieser Täuschung entsprechender Irrtum der Vertragsunternehmen ist zu bejahen. Dies bedarf keiner näheren Begründung, soweit der Angeklagte Geschäfte nach Kündigung der Mitgliedschaft durch die betroffenen Kreditkartenherausgeber getätigt hat. Zwar trägt im Vertragssystem der Kreditkarten zunächst der Kreditkartenherausgeber das Liquiditätsrisiko seiner Mitglieder. Ähnlich der vertraglichen Gestaltung des garantierten Schecks steht er bei entsprechender Beachtung der übrigen Vertragsbedingungen für den wirtschaftlichen Ausgleich der von seinen Mitgliedern in Anspruch genommenen Leistungen der Vertragsunternehmen ein bzw. übernimmt diese. Anders als beim garantierten Scheck beruhen jedoch die vertraglichen Beziehungen zwischen Kreditkartenherausgeber und Vertragsunternehmen auf einem eigenständigen Vertrag, der vor den mit den einzelnen Kreditkarteninhabern getätigten Geschäften geschlossen worden ist und letztere erst ermöglicht. Gleich, ob man die rechtlichen Beziehungen zwischen Kreditkartenherausgeber und Vertragsunternehmen als Krediteröffnungsvertrag (vgl. Canaris a.a.O., Rdn. 1640), als Rahmenvertrag auf Ankauf einzelner Forderungen (vgl. Baumbach-Duden-Hopt, a.a.O.) oder als Garantievertrag (so Schönle, Bank- und Börsenrecht, § 29, 2 a) versteht, in jedem Fall besteht zwischen diesen Vertragsparteien eine Dauerbeziehung, die eine gesteigerte Rücksichtnahme auf die Interessen des anderen Beteiligten konstituiert. Diese findet in den zur Vermeidung von Kreditkartenmißbräuchen vertraglich vereinbarten Kontrollpflichten der Vertragsunternehmen ihren Niederschlag. Die Behauptung, beim Kreditkartengeschäft sei eine Orientierung an der Regelhaftigkeit der Geschäftsbedingungen nicht möglich (vgl. Knauth NJW 1983, 1291), trifft jedenfalls für die hier zugrunde liegenden Kreditkartensysteme nicht zu. Ähnlich den Fällen des Scheckkartenmißbrauchs liegt es deshalb auch hier schon im Interesse der einzelnen Vertragsunternehmen, die rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten des Kreditkartensystems zu berücksichtigen. Bei Mißachtung der von den Kreditkartenherausgebern aufgestellten Sicherungsmaßnahmen läuft das Vertragsunternehmen Gefahr, daß es mit den Umsätzen rückbelastet wird. Bereits deshalb ist es daran interessiert, nur solche Verträge mit den Karteninhabern abzuwickeln, bei denen mit einem Widerspruch der Kartenherausgeber nicht zu rechnen ist. Aber auch soweit die vertraglichen Sicherungsmaßnahmen eingehalten werden, muß das Vertragsunternehmen damit rechnen, bei positiver Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis der mangelnden Liquidität des Kreditkarteninhabers sich einem Anspruch aus positiver Vertragsverletzung oder dem Einwand der unzulässigen Rechtsausübung auszusetzen (vgl. für den garantierten Scheck BGHZ NJW 1982, 1466 f. im Anschluß an BGHZ, 64, 79 ff.). Daraus kann auch hier nur gefolgert werden, daß die einzelnen Vertragsunternehmen gutgläubig von der formellen und wirtschaftlichen Berechtigung des Kreditkarteninhabers ausgehen müssen und diese in ihre Vorstellungen aufnehmen (Für die Fälle des garantierten Schecks vgl. BGHSt 24, 389; OLG Köln NJW 1978, 714; OLG Hamburg NJW 1983, 769). Im übrigen geben im vorliegenden Fall die bisherigen Ermittlungsergebnisse hinreichenden Anlaß zu der Annahme, daß einige der betreffenden Vertragsunternehmen - so jedenfalls die Inhaberin des Restaurants "... und der Geschäftsführer der Firma ..." - konkrete Vorstellungen über die "Bonität" des Angeklagten hatten.

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Keiner näheren Erörterung bedarf, daß die Vertragsunternehmen durch Leistung eine Vermögensverfügung getroffen haben und der Angeklagte einen hierauf beruhenden Vermögensvorteil erlangt hat. Die Frage, wer durch diese Vermögensverfügung geschädigt ist, kann je nach Sachlage unterschiedlich zu beantworten sein. Soweit die Kreditkartenherausgeber die Forderungen ihrer Vertragsunternehmen gegen den Angeklagten übernommen und bezahlt haben, erhält das Vertragsunternehmen ein schadenskompensierendes Äquivalent. In diesen Fällen ist der Kreditkartenherausgeber geschädigt.

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Bedenken hinsichtlich Unmittelbarkeit und Stoffgleichheit bestehen nicht. Denn mit der bargeldlosen Leistung der Vertragsunternehmen gegen Vorlage der Kreditkarte und Quittierung des Rechnungsbelegs durch den Karteninhaber fällt die Entstehung der Eintritts- bzw. Zahlungspflicht der Kreditkartenherausgeber als sich unmittelbar daraus ergebende Folge zusammen. Der Vermögensvorteil wird daher "zu Lasten" des Kartenherausgebers erlangt. (Vgl. Lackner in: LK, § 263, Rdnr. 265; OLG Köln NJW 1978, 715; OLG Hamburg NJW 1983, 769; a.A. neuestens Schroth, NJW 1963, 716 ff. unter Hinweis auf die dort genannten Gegenstimmen zur Betrugslösung des Scheckkartenmißbrauchs). Soweit die Zahlungsverpflichtung der Kreditkartenherausgeber durch möglicherweise später festgestellte Vertragsverstöße der Vertragsunternehmen entfallen kann, ist das lediglich für die Frage der internen Schadensverteilung von Bedeutung. Der Umstand, daß die Verfügung des Vertragsunternehmens den Vermögensnachteil unmittelbar und stoffgleich hervorruft, bleibt hiervon unberührt.

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In den Fällen, in denen die einzelnen Vertragsunternehmen wegen ungenehmigter Überschreitung der Höchstbetragsgrenze oder deswegen mit den einzelnen Forderungen rückbelastet worden sind, weil entgegen dem vertraglich vereinbarten Verbot der Bargeldauszahlung Bargeldsummen an den Angeklagten gegen Vorlage der Kreditkarte ausgehändigt worden sind, liegt ohne Zweifel ein dem Vermögensvorteil des Angeklagten stoffgleicher Schaden der Vertragsunternehmen vor. Die Ansicht der Kammer, diesbzgl. fehle es am erforderlichen Schädigungsvorsatz des Angeklagten, weil ihm die unternehmensspezifischen Einlösungsgrenzen der Kreditkartenherausgeber nicht bekannt gewesen seien, trifft nicht zu. Für den Schädigungsvorsatz ist es unerheblich, ob der Täter sich den konkret Geschädigten als solchen vorgestellt hat bzw. möglicherweise davon ausgegangen ist, der Schaden werde bei einer anderen Person oder bei einem anderen Unternehmen als tatsächlich geschehen eintreten (vgl. BGH HDR (D) 1972, 571, Cramer in Schönke-Schröder, § 263 StGB Rdn. 165; Dreher-Tröndle, § 263 StGB Rdn. 40).

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Ob der Angeklagte sich im Rahmen des angeklagten Sachverhalts fortgesetzter Betrugshandlungen schuldig gemacht hat, insbesondere, ob die Voraussetzungen des erforderlichen Gesamtvorsatzes festgestellt werden können oder ob tatmehrheitlich Betrugshandlungen, ggfls. zum Nachteil der Firmen ... und ... und/oder aber zum Nachteil der einzelnen Vertragsunternehmen in Betracht kommen, ist Tatfrage. Dies bleibt dem Ergebnis der Hauptverhandlung vorbehalten.

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Demgemäß war die Anklage auch im Hinblick auf den Vorwurf des Betruges zum Nachteil der Firmen ... und ... zuzulassen und das Hauptverfahren auch insoweit zu eröffnen.