U-Haft nach Verurteilung: Fluchtgefahr trotz Auflagen; Außervollzugsetzung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Staatsanwaltschaft wandte sich gegen die vom Landgericht angeordnete Außervollzugsetzung eines Haftbefehls nach erstinstanzlicher Verurteilung zu acht Jahren Freiheitsstrafe wegen zahlreicher Sexualdelikte. Streitpunkt war, ob Fluchtgefahr fortbesteht und ob Weisungen nach § 116 StPO (Obdachlosenunterkunft, Landkreisverbot, Meldepflicht) genügen. Das OLG stützte den dringenden Tatverdacht maßgeblich auf das noch nicht rechtskräftige Urteil und bejahte angesichts hoher Straferwartung, fehlender Bindungen und geäußerter Fluchtphantasien Fluchtgefahr. Die Auflagen reduzierten das Risiko nicht auf ein bloßes Restrisiko, weshalb die Außervollzugsetzung aufgehoben und Untersuchungshaft fortgeführt wurde.
Ausgang: Beschwerde der Staatsanwaltschaft erfolgreich; Außervollzugsetzung aufgehoben und Antrag auf Außervollzugsetzung abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Nach nicht rechtskräftiger Verurteilung ist zur Beurteilung des dringenden Tatverdachts im Haftprüfungs- und Haftbeschwerdeverfahren regelmäßig vorrangig auf die Urteilsgründe abzustellen, solange keine konkreten Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen.
Fluchtgefahr liegt nahe, wenn angesichts erheblicher Straferwartung stabile soziale Bindungen und tragfähige Lebensperspektiven fehlen; dies kann durch Suizidversuche oder geäußerte Fluchtphantasien zusätzlich indiziert werden.
Für die Annahme von Fluchtgefahr ist unerheblich, ob eine Flucht objektiv dauerhaft gelingen würde; ausreichend ist, dass sich der Beschuldigte dem Verfahren bereits durch vorübergehendes Sich-Entziehen von Ladungen oder Vollstreckungsmaßnahmen entziehen kann.
Eine Außervollzugsetzung nach § 116 Abs. 1 StPO kommt nur in Betracht, wenn Auflagen den Haftgrund entfallen lassen oder so weit abschwächen, dass lediglich ein Restrisiko verbleibt.
Weisungen wie Wohnsitznahme in einer Obdachlosenunterkunft, Aufenthaltsbeschränkung auf einen Landkreis und wiederholte Meldepflicht sind für sich genommen regelmäßig nicht geeignet, Fluchtgefahr wirksam zu neutralisieren, wenn eine tatsächliche Kontrolle der Aufenthaltsbeschränkung nicht gewährleistet ist und fluchthindernde Bindungen fehlen.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 1 KLs 14/19
Leitsatz
1. Ist bereits eine, wenn auch noch nicht rechtskräftige Verurteilung erfolgt, so ist für die Feststellung des dringenden Tatverdachts vor allem auf das Urteil zurückzugreifen.
2. Die Lebensverhältnisse eines Beschuldigten, der spätestens seit Bekanntwerden der Tatvorwürfe über keine familiären Bindungen mehr verfügt, dessen Ehefrau und Kinder sich von ihm getrennt haben, der der ehelichen Wohnung verwiesen worden ist und der arbeitslos und erkrankt ist, weisen keine Umstände auf, die die Fluchtgefahr ausräumen.
3. Das Fehlen stabiler Bindungen und handlungsleitender Motive, sich den Konsequenzen seiner Taten zu stellen, kann auch in einem Suizidversuch zum Ausdruck kommen.
4. Unerheblich ist, ob dem Beschuldigten ein Fluchtversuch ins Ausland letztlich gelingen oder ob er dort für längere Zeit Fuß fassen würde. Denn der Beschuldigte entzieht sich bereits dann im Sinne einer Fluchtgefahr dem Verfahren, wenn der Fortgang des Verfahrens auch nur vorübergehend durch die Aufhebung seiner Bereitschaft, für Ladungen und Vollstreckungsmaßnahmen zur Verfügung zu stehen, verhindert wird.
5. Weniger einschneidende Maßnahmen als die Untersuchungshaft begründen eine hinreichende Erwartung, dass der Zweck der Untersuchungshaft durch sie erreicht werden kann, nur dann, wenn der Haftgrund infolge der verhängten Sicherheitsauflagen entfällt oder zumindest in einem so erheblichen Maße abgeschwächt wird, dass lediglich ein Restrisiko verbleibt.
6. Die Weisung, Wohnsitz in einer Obdachenlosenunterkunft zu nehmen, hindert nicht an einer Flucht. Auch wenn der Beschuldigte dort gewisse sozialarbeiterische Ansprache erhält, ist mit dem Entstehen von fluchthindernden sozialen Bindungen zu Mitarbeitern oder Mitbewohnern nicht zu rechnen. Die Wohnungnahme in einer Obdachloseneinrichtung gewährt auch keine Lebensperspektive, die dazu aktiviert und motiviert, sich dem weiteren Verfahren bis zum absehbaren Antritt einer längeren Haftstrafe zu stellen.
7. Das Verbot, den Landkreis nicht zu verlassen, und die Pflicht, sich dreimal wöchentlich bei der Polizei zu melden, vermögen den Beschuldigten nicht daran zu hindern, sich dem Verfahren zu entziehen. Die Meldepflicht ermöglicht als solche keine Kontrolle der Aufenthaltsbeschränkung, die eine Flucht verhindern könnte. Bei fehlender Bereitschaft, für Ladungen und Vollstreckungsmaßnahmen zur Verfügung zu stehen, kann sich der Beschuldigte trotz der getroffenen Anweisungen dem Zugriff der Behörden bereits dadurch entziehen, dass er seinen Aufenthaltsort ändert, ohne die Behörden zu informieren.
Tenor
1. Der Beschluss des Landgerichts Paderborn vom 19. Dezember 2019 wird aufgehoben, soweit darin der Haftbefehl außer Vollzug gesetzt worden ist.
2. Die Außervollzugsetzung des Haftbefehls wird abgelehnt.
3. Der Angeklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Am 14. Juni 2019 erließ das Amtsgericht Bielefeld Haftbefehl gegen den Verurteilten wegen des dringenden Verdachts, im Zeitraum von 2008 bis 2015 in 42 Fällen Sexualstraftaten zum Nachteil seiner beiden minderjährigen Töchter verübt zu haben. Es begründete den Haftbefehl mit Flucht- und Wiederholungsgefahr. Mit Beschluss vom 23. September 2019 ließ die 1. große Strafkammer des Landgerichts Bielefeld die am 25. Juli 2019 erhobene Anklage zu und ordnete die Haftfortdauer an, wobei sie diese auf den fortbestehenden Haftgrund der Fluchtgefahr stützte. An vier Terminen vom 19. November bis zum 16. Dezember fand die Hauptverhandlung vor der Strafkammer statt.
Am 16. Dezember 2019 verurteilte das Landgericht den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen in sieben Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit schwerem sexuellem Missbrauch eines Kindes, wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in Tateinheit mit schwerem sexuellem Missbrauch eines Kindes in zwölf Fällen, wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit einem sexuellen Übergriff und wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in dreißig Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren. Ebenfalls am 16. Dezember 2019 ordnete das Landgericht zunächst an, dass der Haftbefehl aufrechterhalten und in Vollzug bleibt.
Auf Antrag des Angeklagten mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 17. Dezember 2019 beschloss es sodann erneut die Aufrechterhaltung des Haftbefehls, setzte diesen jedoch außer Vollzug. Zugleich wies es den Angeklagten an, in der Einrichtung „I“ in O Wohnsitz zu nehmen, den Landkreis O/Weser nicht ohne Erlaubnis des Gerichts zu verlassen, sich dreimal wöchentlich an näher bezeichneten Tagen bei der für seinen Wohnort zuständigen Polizeibehörde zu melden und sich jeglichen Kontakts zu den beiden geschädigten Töchtern zu enthalten. Zur Begründung hat die Kammer im Wesentlichen ausgeführt, während der Zeit vom 3. Juli 2018 bis zum 22. Mai 2019 sei das Verfahren nicht gefördert worden; in dieser Zeit habe der Angeklagte ein hohes Maß an Passivität und Antriebslosigkeit an den Tag gelegt. Außerdem leide der Angeklagte an einer depressiven Erkrankung und pflege seit Jahren einen sozialen Rückzug.
Gegen diesen Beschluss hat die Staatsanwaltschaft Bielefeld am 20. Dezember 2019 Beschwerde erhoben. Darauf hat der Vorsitzende der Strafkammer am gleichen Tag die sofortige Vollziehbarkeit des Außervollzugsetzungsbeschlusses ausgesetzt. Mit Beschluss vom 23. Dezember 2019 hat die Strafkammer der Beschwerde nicht abgeholfen. Gegen eventuelle Auswanderungspläne spreche, dass der Verurteilte sich – nach einer entsprechende Überlegungen andeutenden Nachricht vom 3. Juni 2018 an eine seiner Töchter – noch mehr als ein Jahr in der Obdachlosenunterkunft „I“ in O aufgehalten habe, krankheitsbedingt nicht in der Lage sei, eine solche Reise zu organisieren und auch nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfüge. Es bestehe auch keine Wiederholungsgefahr. Bei den begangenen Taten handele sich durchgängig um Beziehungsdelikte im familiären Umfeld. Das Lebensumfeld in der „I“ lasse ein Wiederholungsgelegenheit nicht erwarten.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Antragsschrift vom 27. Dezember 2019 beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben, soweit die Außervollzugsetzung des Haftbefehls angeordnet worden ist. Die Verteidigung hat sich mit Schriftsatz vom 30. Dezember geäußert und hält an der Außervollzugsetzung des Haftbefehls fest.
Der Angeklagte hat gegen das Urteil vom 16. Dezember 2019 Revision eingelegt.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, soweit die Außervollzugsetzung des Haftbefehls angeordnet worden ist, und zur Ablehnung des Antrags auf Außervollzugsetzung des Haftbefehls.
1.
Die Voraussetzungen der Untersuchungshaft gem. § 112 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 StPO sind nach wie vor erfüllt.
a.
Der Verurteilte ist dringend verdächtig, im Zeitraum von 2008 bis 2015 die im Urteil der Strafkammer vom 16. Dezember 2019 bezeichneten Sexualstraftaten begangen zu haben. Ist bereits eine, wenn auch noch nicht rechtskräftige Verurteilung erfolgt, so ist für die Feststellung des dringenden Tatverdachts vor allem auf das Urteil zurückzugreifen (Posthoff, in: Gercke/Julius/Temming/Zöller, Strafprozessordnung, 6. Aufl. 2019, § 112, Rn. 7; Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 62. Auflage 2019, § 112, Rn. 7). Anhaltspunkte, die ein Abweichen von den Urteilsgründen nahelegen könnten, bestehen nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und der schriftlichen, in der Hauptverhandlung verlesenen Einlassung des Angeklagten vom 19. November 2019 nicht.
b.
Es besteht Gefahr, dass der Verurteilte sich dem Strafverfahren entziehen wird.
Der Angeklagte ist am 16. Dezember 2019 zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt worden. Der darin liegende Fluchtanreiz ist so erheblich, dass der Angeklagte diesem wahrscheinlich nachgeben wird. Zwar hat er Revision gegen das Urteil eingelegt. Er muss jedoch – zumindest auch – damit rechnen, dass sein Rechtsmittel keinen oder nur geringen Erfolg haben wird. Zudem ist unsicher, ob der Verurteilte mit der Aussetzung eines Strafrests gem. § 57 StGB rechnen kann. Denn der Verurteilung liegenden Taten zugrunde, die nach dem Ergebnis der sachverständigen Beurteilung auf einer sexuellen Präferenzstörung in Form einer Hebephilie beruhen. Eine für die Strafaussetzung gem. § 57 StGB erforderliche günstige Prognose wird deshalb möglicherweise auch von einer erfolgreichen Behandlung des Verurteilten während des Strafvollzugs abhängig gemacht werden. Selbst im Falle einer positiven Aussetzungsentscheidung nach § 57 StGB wäre zuvor – auch unter Anrechnung der Untersuchungshaft – eine Haftstrafe von mehreren Jahren gegen den Angeklagten zu vollstrecken.
Demgegenüber weisen die Lebensverhältnisse des Verurteilten keine Umstände auf, die die Fluchtgefahr ausräumen. Der Angeklagte verfügt spätestens seit Bekanntwerden der Tatvorwürfe über keine familiären Bindungen mehr; seine Ehefrau und seine vier Kinder haben sich von ihm getrennt, seine Ehefrau wünscht keinen Kontakt mehr. Der Angeklagte wurde der ehelichen Wohnung verwiesen. Er ist arbeitslos und erkrankt, so dass auch berufliche Perspektiven fehlen. Das Fehlen stabiler Bindungen und handlungsleitender Motive, sich den Konsequenzen seiner Taten zu stellen, kommt auch in seinem Suizidversuch vom April 2018 zum Ausdruck (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 27. August 1993 – 2 Ws 429/93 –, juris; Posthoff, a. a. O., Rn. 26).
Hinzu kommt, dass der Verurteilte in einer WhatsApp-Nachricht an eine seiner Töchter am 3. Juni 2018 geschrieben hat, „da ich hier in Deutschland ja nichts mehr habe werde ich ins Ausland gehen“, er habe ein Angebot, in Spanien zu arbeiten. Zwar mag zutreffen, dass der Verurteilte mit dieser Nachricht vor allem bezweckte, die Aufmerksamkeit seiner Tochter auf sich zu lenken. Indes ist die Option, Deutschland zu verlassen, in der Phantasie des Angeklagten offenkundig vorhanden. Im gleichen Chat-Verlauf hatte der Angeklagte kurz darauf geschrieben, „würde mich ja interessieren ob einer von euch auf meine Beerdigung kommt“. Auch hier belegt der Suizidversuch vom April 2018, dass die Phantasien des Verurteilten durchaus handlungsrelevant sind.
Unerheblich ist schließlich, ob dem Verurteilten ein Fluchtversuch ins Ausland letztlich gelingen oder ob er dort für längere Zeit Fuß fassen würde. Denn der Angeklagte entzieht sich bereits dann im Sinne einer Fluchtgefahr dem Verfahren, wenn der Fortgang des Verfahrens auch nur vorübergehend durch die Aufhebung seiner Bereitschaft, für Ladungen und Vollstreckungsmaßnahmen zur Verfügung zu stehen, verhindert wird (Posthoff, a. a. O., Rn. 24; Schmitt, a. a. O., Rn. 18; jeweils m. w. N.). Damit ist unabhängig vom finalen Erfolg eines Fluchtversuchs angesichts der hohen Straferwartung, der fehlenden sozialen Bindungen und der geäußerten Fluchtphantasien zu rechnen.
2.
Die Voraussetzungen für eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls gem. § 116 Abs. 1 StPO liegen nicht vor.
Denn weniger einschneidende Maßnahmen begründen keine hinreichende Erwartung, dass der Zweck der Untersuchungshaft durch sie erreicht werden kann. Das wäre der Fall, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass der Angeklagte sich auch durch andere Maßnahmen dem Verfahren nicht entziehen wird (Posthoff, a. a. O., § 116, Rn. 11, m. w. N.). Eine große Wahrscheinlichkeit in diesem Sinne besteht nur dann, wenn der Haftgrund infolge der verhängten Sicherheitsauflagen entfällt oder zumindest in einem so erheblichen Maße abgeschwächt wird, dass lediglich ein Restrisiko verbleibt (Graf, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 8. Auflage 2019, StPO § 116, Rn. 10; Posthoff, a. a. O., Rn. 12).
Davon kann in Bezug auf die vom Landgericht in dem angefochtenen Beschluss erteilten Weisungen keine Rede sein.
a.
Es ist nicht ersichtlich, wie und warum den Angeklagten eine Wohnsitznahme in der Obdachenlosenunterkunft „I“ in O an einer Flucht hindern sollte. Zutreffend mag zwar sein, dass der Verurteilte in der Einrichtung eine gewisse sozialarbeiterische Ansprache erhält. Mit dem Entstehen von sozialen Bindungen zu Mitarbeitern oder Mitbewohnern der Einrichtung, die dem Fluchtanreiz entgegenstehen, ist indes nicht zu rechnen. Auch gewährt die Wohnungnahme in einer Obdachloseneinrichtung keine Lebensperspektive, die dazu aktiviert und motiviert, sich dem weiteren Verfahren bis zum absehbaren Antritt einer längeren Haftstrafe zu stellen.
Namentlich, dass der Angeklagte bereits bis zu seiner Festnahme am 14. Juni 2019 mehr als ein Jahr in der Obdachlosenunterkunft gelebt und keine Anstalten gemacht hatte, sich dem Verfahren zu entziehen, lässt nicht den Schluss zu, dass die Wohnsitznahme in dieser Einrichtung zur Verhinderung einer Flucht ausreicht. Denn die Polizei hatte von den Vorwürfen gegen den Angeklagten zwar bereits im April 2018 im Zusammenhang mit dem Suizidversuch des Angeklagten erfahren und im Sommer 2018 die geschädigten Töchter vernommen, die Sache dann allerdings über ein knappes Jahr nicht weiter verfolgt. Insofern hat die Staatsanwaltschaft mit ihrer Beschwerdebegründung zutreffend darauf hingewiesen, dass der Angeklagte wegen der fehlenden Verfahrensförderung nicht befürchten musste, zeitnah zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt zu werden. Ausweislich eines Aktenvermerks der Kreispolizeibehörde Minden-Lübbecke vom 22. Mai 2019 war die Polizei bis zu diesem Datum nicht an den Angeklagten herangetreten. Erst durch seine Festnahme und die Verkündung des Haftbefehls am 18. Juni 2019 dürfte dem Angeklagten bewusst geworden sein, dass er nunmehr unmittelbar mit einer Aufklärung und Bestrafung seiner Taten zu rechnen hat. Für eine Flucht war es jetzt zu spät.
b.
Auch das Verbot, den Landkreis O/Weser zu verlassen, und die Pflicht, sich dreimal wöchentlich bei der Polizei zu melden, vermögen den Angeklagten nicht daran zu hindern, sich dem Verfahren zu entziehen.
Die Meldepflicht ermöglicht als solche keine Kontrolle der Aufenthaltsbeschränkung, die eine Flucht verhindern könnte. Bei fehlender Bereitschaft, für Ladungen und Vollstreckungsmaßnahmen zur Verfügung zu stehen, kann sich der Angeklagte trotz der getroffenen Anweisungen dem Zugriff der Behörden bereits dadurch entziehen, dass er seinen Aufenthaltsort ändert, ohne die Behörden zu informieren.
Ein Vertrauen darauf, dass der Angeklagte die Aufenthaltsbeschränkung gleichwohl befolgt, ist nicht gerechtfertigt. Fluchthindernde soziale Bindungen bestehen – wie erörtert – nicht mehr. Umgekehrt ist der Angeklagte inzwischen im Obdachlosenmilieu angekommen; aus seiner Sicht dürfte es kaum eine Rolle spielen, ob er sich ausgerechnet in der Obdachlosenunterkunft in O oder in prekären Lebensverhältnissen andernorts aufhält. Aus den genannten Gründen hat insoweit auch der Aufenthalt in der Obdachlosenunterkunft bis zur Festnahme am 18. Juni 2019 keinen entsprechenden Vertrauenstatbestand geschaffen.
Auch aus dem Umstand der depressiven Erkrankung des Angeklagten ergibt sich nichts anderes. Der Senat stellt nicht in Abrede, dass die Erkrankung zu einer gewissen Antriebslosigkeit führen mag. Allerdings bestehen keine Anhaltspunkte für ein derart ausgeprägtes Krankheitsbild, dass der Verurteilte zu einer Entschlussfassung hinsichtlich einer Flucht und einer Umsetzung des Entschlusses auch auf der Verhaltensebene nicht mehr in der Lage wäre. Darauf, ob ein Fluchtversuch final erfolgreich wäre, kommt es – wie erörtert – nicht an.
c.
Das Verbot des Kontakts zu den geschädigten Töchtern ist zur Minderung der Fluchtgefahr nicht geeignet. Es sind auch sonst keine Maßnahmen ersichtlich, die die Fluchtgefahr auf ein Restrisiko zu reduzieren vermögen.
3.
Die Fortdauer der Untersuchungshaft ist verhältnismäßig. Die Haftfortdauer steht insbesondere zu der zu erwartenden mehrjährigen Freiheitsstrafe nach wie vor in angemessenem Verhältnis. Das Verfahren ist seit der Verhaftung des Verurteilten auch mit hinreichender Beschleunigung betrieben worden.
4.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 465 StPO.