Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Hamm·3 Ws 569/06·27.11.2006

Beschwerde gegen Kürzung von Pflichtverteidigergebühren bei Vertretung

StrafrechtStrafprozessrechtRechtsanwaltsvergütungsrecht (RVG)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der beigeordnete Rechtsanwalt T beantragt Erstattung von Termins-, Grund- und Verfahrensgebühr für die Vertretung eines Pflichtverteidigers an einem Verhandlungstag. Das OLG Hamm verwirft die Beschwerde als unbegründet: Bei vertretungsweiser Tätigkeit entsteht nur die Terminsgebühr; Grund- und Verfahrensgebühren können nicht zusätzlich geltend gemacht werden. Die Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei.

Ausgang: Beschwerde gegen Kürzung von Grund- und Verfahrensgebühr des Vertreters als unbegründet verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird ein beigeordneter Anwalt lediglich als Vertreter des Pflichtverteidigers für einen Verhandlungstermin bestellt, entsteht neben der Terminsgebühr keine zusätzliche Grundgebühr nach VV RVG 4100.

2

Die Verfahrensgebühr nach VV RVG 4112 entsteht im Rahmen eines Vertretungsverhältnisses grundsätzlich nur einmal und kann vom Vertreter nicht neben dem beigeordneten Verteidiger erneut beansprucht werden.

3

Die Gebühr für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall (Grundgebühr) ist nach dem Vergütungsverzeichnis zum RVG grundsätzlich einmalig und fällt bei bloßer Vertretung nicht nochmals an.

4

Zulässige Rechtsbehelfe nach §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3–8 RVG bleiben in der Sache ohne Erfolg, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung weitergehender Gebühren nicht vorliegen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ Nr. 4100 VV RVG§ Nr. 4114 VV RVG§ Nr. 4112 VV RVG§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3-8 RVG§ 56 Abs. 2 S. 2 u. 3 RVG

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 1 KLs 6 Js 204/04 - K 1/06 I

Tenor

Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

I.

3

Der Angeklagte B ist in erster Instanz durch den ihm als Pflichtverteidiger beigeordneten Rechtsanwalt M aus I verteidigt worden. Wegen Verhinderung am ersten Verhandlungstag wurde dessen Sozius Rechtsanwalt T aus I dem Angeklagten B für diesen Tag als Vertreter für Rechtsanwalt M beigeordnet. Mit Antrag vom 01.06.2006 hat Rechtsanwalt T die Erstattung der Pflichtverteidigergebühren beantragt und u.a. neben der Terminsgebühr gemäß Nr. 4114 VV RVG noch eine Grundgebühr gemäß Nr. 4100 VV RVG in

4

Höhe von 132,- € und eine Verfahrensgebühr gemäß Nr. 4112 VV RVG in Höhe von 124,- € zuzüglich der Umsatzsteuer beansprucht.

5

Am 27.06.2006 hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die dem Rechtsanwalt T aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen unter Kürzung der Grund- und Verfahrensgebühr festgesetzt. Die gegen die Absetzungen erhobene Erinnerung des Rechtsanwalts T vom 30.06.2006 hat die I. Strafkammer durch den angefochtenen Beschluss vom 17.09.2006 als unbegründet zurückgewiesen.

6

Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit der Beschwerde vom 6. Oktober 2006, die er mit näheren Ausführungen begründet hat.

7

II.

8

Die gemäß §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 - 8 RVG zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Gründe des angefochtenen Beschlusses sind zutreffend; insbesondere weist die Strafkammer zu Recht darauf hin, dass Rechtsanwalt T als bestellter Vertreter des Pflichtverteidigers Rechtsanwalt M für den Hauptverhandlungstermin am 24.04.2006 - eingeschränkt - beigeordnet worden war und nicht uneingeschränkt neben Rechtsanwalt M als Pflichtverteidiger tätig geworden ist. In den Fällen der vertretungsweisen Tätigkeit des beigeordneten Rechtsanwaltes entsteht die hier zugesprochene Terminsgebühr, nicht aber die weitergehend begehrten Grund- und Verfahrensgebühren nach VV RVG 4100 und VV RVG 4112. Nach dem Vergütungsverzeichnis zum RVG entsteht die Gebühr für die erstmalige Einarbeitung in dem Rechtsfall im Rahmen eines anwaltlichen Vertretungsverhältnisses grundsätzlich nur einmal. Der Beschwerdeführer ist im Rahmen dieses Vertretungsverhältnisses - als Vertreter des beigeordneten Verteidigers - tätig geworden und kann die Grundgebühr im Rahmen dieses Vertretungsverhältnisses neben dem beigeordneten Verteidiger kein zweites Mal beanspruchen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 10.10.2006, 2 Ws 258/06 und Beschluss vom 25.08.2006

9

- 1 Ws 423/06 -, veröffentlicht bei www.burhoff.de/RVG-Entscheidungen; KG NStZ-RR 2005, 227; Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl., VV 4100 Rdnr. 2). Dasselbe gilt für die Verfahrensgebühr nach Vorbemerkung 4 Abs. 2 RVG, die im Rahmen eines Vertretungsverhältnisses ebenfalls nur einmal entsteht. Soweit der Beschwerdeführer für seine gegenteilige Auffassung den Aufsatz in VVG professional Heft 6/2006 des Richters am Oberlandesgericht C und die dort genannte Entscheidung des Senates vom 23.03.2006 - 3 Ws 586/05 - in Bezug nimmt, vermag dies deshalb zu keiner anderen Beurteilung zu führen, weil der dort entschiedene Fall maßgeblich von der hier gegebenen Konstellation dadurch abweicht, dass der dortige Beschwerdeführer nicht als Vertreter des zuvor beigeordneten Pflichtverteidigers tätig geworden ist, wie in den Beschlussgründen ausdrücklich aufgeführt ist. Die Ausführungen des vorgenannten Aufsatzes unter Bezugnahme auf die vorgenannte Entscheidung des hiesigen Senats gehen mithin insoweit fehl, als von einem "Terminsvertreter" die Rede ist, da eine Bestellung als Vertreter im dort gegebenen Fall eben nicht erfolgt war. Die vorgenannte Entscheidung des hiesigen Senats verhält sich im Übrigen im Wesentlichen zu der Frage, ob die Tätigkeit eines Pflichtverteidigers für einen Tag als Einzeltätigkeit zu vergüten ist, die von der Strafkammer in dem angefochtenen Beschluss ebenfalls zutreffend verneint worden ist.

10

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 56 Abs. 2 S. 2 u. 3 RVG.