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Oberlandesgericht Hamm·3 Ws 540/95·11.10.1995

U-Haft gegen 15-Jährigen: Fluchtgefahr nach § 72 Abs. 2 JGG restriktiv; Weisungen nach § 71 JGG

StrafrechtJugendstrafrechtStrafprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte weitere Beschwerde gegen die Anordnung von Untersuchungshaft nach einer erstinstanzlichen Verurteilung zu zwei Jahren Jugendstrafe ein. Streitentscheidend war, ob bei einem zur Haftanordnung noch 15-jährigen Jugendlichen Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) bzw. Sicherungshaft (§ 112a StPO) vorliegt und ob § 72 Abs. 2 JGG die U-Haft wegen Fluchtgefahr sperrt. Das OLG hob Haftbefehl und Beschwerdeentscheidung auf, weil § 72 Abs. 2 JGG nicht erfüllt war und auch sonst keine Fluchtgefahr bestand; zudem lagen die Voraussetzungen des § 112a StPO nicht vor. Stattdessen erließ der Senat erzieherische Weisungen nach § 71 Abs. 1 JGG (Wohnsitz bei der Mutter, wöchentliche Meldung bei der Bewährungshelferin).

Ausgang: Weitere Beschwerde erfolgreich; Haftbefehl und Beschwerdebeschluss aufgehoben, stattdessen Weisungen nach § 71 Abs. 1 JGG erteilt.

Abstrakte Rechtssätze

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Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr gegen einen Jugendlichen unter 16 Jahren ist nach § 72 Abs. 2 JGG nur zulässig, wenn er sich dem Verfahren bereits entzogen/Fluchtanstrengungen unternommen hat oder im Geltungsbereich des JGG keinen festen Wohnsitz bzw. Aufenthalt hat.

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Ein fester Wohnsitz i.S.d. § 72 Abs. 2 Nr. 2 JGG liegt auch dann vor, wenn der Jugendliche sich dort mit Unterbrechungen aufhält; bloßes mehrtägiges nächtliches Umherstreifen genügt für die Annahme fehlenden festen Aufenthalts nicht.

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Bei jugendlichen Beschuldigten ist der Haftgrund der Fluchtgefahr wegen typischerweise eingeschränkter Handlungskompetenz und leichter Ergreifbarkeit restriktiv zu prüfen; eine unerwartet strenge erstinstanzliche Verurteilung allein begründet regelmäßig keine Fluchtgefahr.

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Sicherungshaft nach § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO setzt eine taugliche Anlasstat und deren schwerwiegende Beeinträchtigung der Rechtsordnung voraus; durchschnittliche Diebstahlstaten mit geringem bis mittlerem Schadensumfang erfüllen dieses Erfordernis regelmäßig nicht.

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Liegen die Voraussetzungen der Untersuchungshaft nicht vor, können zur Abwehr weiterer Straftaten und zur Stabilisierung der Lebensverhältnisse vorläufige erzieherische Anordnungen nach § 71 Abs. 1 JGG ergehen (z.B. Wohnsitzweisung, Meldeauflage).

Relevante Normen
§ 71 Abs. 1 JGG§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO§ 72 Abs. 2 Ziff. 2 JGG§ 112a StPO§ 310 Abs. 1 StPO§ 112 Abs. 2 Ziff. 2 StPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Bielefeld, 19 a Ls 15 Js 728/95 (Sch 11/95)

Tenor

Der angefochtene Beschluß sowie der Haftbefehl des Amtsgerichts - Jugendschöffengerichts - Bielefeld vom 21. August 1995 werden aufgehoben.

Der Angeklagte wird gem. §71 Abs. 1 JGG angewiesen, bis zum rechtskräftigen Abschluß des Jugendstrafverfahrens in der Wohnung seiner Mutter, Frau ... in ... Wohnung zu nehmen und sich einmal wöchentlich während der Sprechstunden jeweils am Dienstag um 15.00 Uhr bei seiner Bewährungshelferin, Frau ... persönlich vorzustellen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

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Der Angeklagte ist durch nicht rechtskräftiges Urteil des Jugendschöffengerichts Bielefeld in vorliegender Sache am 21. August 1995 wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in einem besonders schweren Fall in vier Fällen, wegen Beihilfe zum unerlaubten Entfernen von der Unfallstelle und wegen Beförderungserschleichung unter Freisprechung im übrigen sowie unter Einbeziehung der Verurteilung des Amtsgerichts Bielefeld vom 12. September 1994 - 19 a Ls 15 Js 773/94 - zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Gestützt auf dieselben Tatvorwürfe, wegen derer die genannte Verurteilung erfolgt ist, hat das Jugendschöffengericht ebenfalls am 21. August 1995 Haftbefehl gegen den Angeklagten erlassen und ihm den Haftbefehl im Anschluß an die Urteilsverkündung verkündet. Als Haftgrund hat das Jugendschöffengericht Fluchtgefahr gem. §112 Abs. 2 Nr. 2 StPO angesichts der erfolgten Verurteilung zu einer Jugendstrafe ohne Bewährung angenommen und weiter ausgeführt, daß eine Unterbringung in einer geeigneten Erziehungseinrichtung bei dem Angeklagten aufgrund seiner kriminellen Veranlagung nicht mehr in Betracht komme.

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Der Angeklagte hat am 21. August 1995 gegen das Urteil vom selben Tage Berufung eingelegt, sein Verteidiger mit Schriftsatz vom 25. August 1995 darüber hinaus Beschwerde gegen den Haftbefehl vom 21. August 1995. Die Beschwerde hat das Landgericht Bielefeld mit Beschluß vom 4. September 1995 verworfen und zur Begründung ausgeführt, daß dem Angeklagten durch die Verurteilung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren ohne Bewährung erstmalig die Möglichkeit vor Augen geführt worden sei, ernsthaft mit einem längeren Freiheitsentzug rechnen zu müssen. Daraus ergebe sich für den offenbar labilen und haltlosen Angeklagten ein erheblicher Fluchtanreiz, dem durch mildere Mittel als dem Vollzug der Untersuchungshaft nicht hinreichend begegnet werden könne, da sich insbesondere die Mutter des Angeklagten bislang dessen Erziehung in keiner Weise erwachsen gezeigt habe und auch alle sonstigen Versuche der übrigen mit seiner Betreuung befaßten Personen und Einrichtungen, den Angeklagten nachhaltig erzieherisch zu beeinflussen, gescheitert seien. Der Angeklagte verfüge auch nicht über tragfähige soziale Bindungen, durch welche die Fluchtgefahr ausreichend herabgemindert werden könnte. Er arbeite nicht und sei für schulische Maßnahmen nicht empfänglich.

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Gegen den Beschluß des Landgerichts Bielefeld vom 4. September 1995 hat der Verteidiger des Angeklagten mit Schriftsatz vom 14. September 1995 weitere Beschwerde eingelegt und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, der Angeklagte habe auch in der Vergangenheit niemals die Bindung zu seiner Mutter vollständig aufgegeben. Die Mutter wolle auch dafür Sorge tragen, daß er sich unverzüglich mit seiner Bewährungshelferin in Verbindung setze. Der Angeklagte mache noch einen recht kindlichen Eindruck und es sei nicht vorstellbar, wohin er denn überhaupt fliehen solle.

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Die Generalstaatsanwaltschaft hat sich in ihrer Stellungnahme für die Verwerfung der weiteren Haftbeschwerde ausgesprochen und die Ansicht vertreten, daß bei dem Angeklagten die besonderen Haftvoraussetzungen des §72 Abs. 2 Ziff. 2 JGG gegeben seien dürften, da er sich ständig der Einflußnahme durch seine Mutter entziehe und daher dort keinen ständigen Aufenthalt habe, bei ihm aber jedenfalls der subsidiäre Haftgrund der Wiederholungsgefahr gem. §112 a StPO vorliege.

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Die gem. §310 Abs. 1 StPO statthafte weitere Beschwerde ist auch in der Sache begründet. Der angefochtene Beschluß und der Haftbefehl des Jugendschöffengerichts Bielefeld vom 21. August 1995 sind aufzuheben, da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verhängung von Untersuchungshaft gegen den zum Zeitpunkt des Erlasses des Haftbefehls vom 21. August 1995 noch 15jährigen und zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats gerade 16jährigen Angeklagten nicht vorliegen. Zwar ist der Angeklagte den ihm in dem Urteil sowie in dem Haftbefehl vom 21. August 1995 zur Last gelegten Taten aufgrund seines Geständnisses vor dem Jugendschöffengericht dringend verdächtig. Es besteht aber weder aufgrund bestimmter Tatsachen bei Würdigung der Umstände des vorliegenden Falles die Gefahr, daß der Angeklagte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr), §112 Abs. 2 Ziff. 2 StPO, noch liegen die Voraussetzungen der vorbeugenden Sicherungshaft gem. §112 a Abs. 1 Ziff. 2 StPO bei dem Angeklagten vor.

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Zum Zeitpunkt des Erlasses des Haftbefehls vom 21. August 1995 war die Verhängung von Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr gegen den Angeklagten bereits gem. §72 Abs. 2 JGG unzulässig.

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Nach dieser Bestimmung darf Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr gegen einen Jugendlichen, der das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nur verhängt werden, wenn er

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1. sich dem Verfahren bereits entzogen hatte oder Anstalten zur Flucht getroffen hat oder

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2. im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt hat.

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Die Voraussetzungen der 1. Alternative sind im vorliegenden Fall offensichtlich nicht gegeben. Der Angeklagte hat sich dem Strafverfahren weder entzogen noch ist festgestellt, daß er Anstalten zur Flucht getroffen hätte. Aber auch die Voraussetzungen der 2. Alternative sind hier nicht erfüllt. Der Angeklagte verfügt über einen festen Wohnsitz bei seiner Mutter und hat sich dort, wenn auch mit Unterbrechungen, auch aufgehalten (vgl. dazu: Kleinknecht, StPO, 42. Aufl. Rn. 6 zu §113). Allein der Umstand, daß ein Jugendlicher sich - wie hier der Angeklagte - möglicherweise auch über mehrere Tage nächtlich herumgetrieben hat, erfüllt die Anforderungen des §72 Abs. 2 Nr. 2 JGG noch nicht (Ostendorf, JGG, 3. Aufl., §72 Rn. 3). Vielmehr wollte der Gesetzgeber mit dieser Bestimmung vor allem wohnsitz- und bindungslos herumreisende 14- oder 15jährige Banden- oder Serientäter, bei denen ambulante Maßnahmen wenig Aussicht auf Erfolg haben und die nur schwer in Erziehungsheimen gehalten werden können, erfassen (BT-Drucksache 11/5829, Begründung, Seite 33; Brunner, JGG, 9. Aufl. §72 Rn. 9; Eisenberg, JGG, 6. Aufl., §72 Rn. 6). Zu diesen Personenkreis gehört der Angeklagte aber unter Zugrundelegung der nach dem gesetzgeberischen Ziel der Subsidiarität der Untersuchungshaft bei jugendlichen Straftätern (BT-Drucksache 11/5829, Begründung, Seite 30) gebotenen restriktiven Auslegung der Bestimmung (Eisenberg, a.a.O., Rn. 6) ersichtlich nicht.

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Darüber hinaus kann bei dem Angeklagten aber auch unabhängig von den besonderen Voraussetzungen des §72 Abs. 2 JGG das Bestehen von Fluchtgefahr nicht angenommen werden, so daß insbesondere auch nach der nunmehr eingetretenen Vollendung seines 16. Lebensjahres die Verhängung von Untersuchungshaft gestützt auf Fluchtgefahr nicht in Betracht kommt.

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Die Beurteilung der Fluchtgefahr erfordert die Berücksichtigung aller Umstände des Falles, insbesondere der Art der dem Angeklagten vorgeworfenen Tat, der Persönlichkeit des Angeklagten, seiner Lebensverhältnisse, seines Vorlebens und seines Verhaltens vor und nach der Tat (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 42. Aufl., §112 Rn. 19). Insoweit hat bereits der Gesetzgeber bei der Neufassung des §72 JGG im Rahmen der amtlichen Begründung des Gesetzentwurfes ausgeführt, daß angesichts der entwicklungsbedingten körperlichen und geistigen, aber auch der bescheidenen finanziellen Möglichkeiten 14- und 15jähriger Jugendlicher für diese Altersgruppe insbesondere die Voraussetzungen des Haftgrundes der Fluchtgefahr gem. §112 Abs. 2 Nr. 2 StPO in Wirklichkeit nur selten erfüllt sein dürften, da diese Jugendlichen infolge ihrer geringen Handlungskompetenz selbst dann, wenn sie ihre Fluchtabsicht in die Tat umsetzten, regelmäßig und rasch wieder ergriffen werden könnten (BT-Drucksache 11/5829, Begründung, Seite 31). Diese der Einführung des §72 Abs. 2 JGG zugrundeliegende Erwägung gilt unabhängig davon, ob der Jugendliche das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet oder - wie hier - knapp überschritten hat und führt zu einer restriktiven Auslegung des Begriffs der Fluchtgefahr bei jugendlichen Beschuldigten allgemein. Unter Anwendung dieser Grundsätze kann im vorliegenden Fall das Bestehen von Fluchtgefahr nicht angenommen werden.

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Anhaltspunkte dafür, daß im Falle des Angeklagten von einer gegenüber anderen jugendlichen Straftätern seines Alters deutlich erhöhten Handlungskompetenz auszugehen wäre, sind nicht ersichtlich. So hat der Angeklagte sowohl auf den Vollzugsleiter der Jugendarrestanstalt in ... in der er bis zum 13. Februar 1995 einen dreiwöchigen Dauerarrest verbüßte, einen labilen und leichtsinnigen Eindruck gemacht, ebenso auf seine Bewährungshelferin, die in einem ihrer Berichte (Bericht vom 17. März 1995 zu 19 a VRJs 202/94 AG Bielefeld) von einem sehr leichtsinnigen und unzuverlässigen Eindruck berichtete, den der Angeklagte auf sie machte. Andererseits hat sich der Angeklagte dem vorliegenden Jugendstrafverfahren bis zu seiner Inhaftierung gestellt, Ladungen haben ihn erreicht und er ist auch freiwillig zur Hauptverhandlung vor dem Jugendschöffengericht erschienen. Auch die bereits seit Mai 1995 andauernde Inhaftierung seiner beiden Mitangeklagten hat ihn bis zu seiner eigenen Inhaftierung nicht zur Flucht veranlassen können, vielmehr hat er sich nach Angaben seiner Mutter seit der Inhaftierung seiner Mitangeklagten nahezu ständig zuhause aufgehalten. Jedenfalls unter Berücksichtigung der jugendtypischen und offenbar auch bei diesem Angeklagten vorliegenden eingeschränkten Handlungskompetenz kann angesichts dieser Entwicklung allein die möglicherweise von dem Angeklagten nicht erwartete Verurteilung zu einer Jugendstrafe ohne Strafaussetzung zur Bewährung nicht die Wahrscheinlichkeit begründen, daß sich der Angeklagte dem Strafverfahren ohne Verhängung von Untersuchungshaft entziehen würde.

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Gegen den Angeklagten kommt auch nicht die Verhängung von Sicherungshaft gem. §112 Abs. 1 Nr. 2 StPO in Betracht. Es fehlt nämlich bereits an einer den Anforderungen des §112 a Abs. 1 Nr. 2 StPO genügenden Anlaßtat auf Seiten des Angeklagten. Die dem Angeklagten im vorliegenden Strafverfahren zur Last gelegte versuchte schwere räuberische Erpressung scheidet bereits deshalb als Anlaßtat aus, weil es bereits an dem dringenden Verdacht einer wiederholten oder fortgesetzten Begehung solcher Taten durch den Angeklagten fehlt. Dem Angeklagten wird im vorliegenden Strafverfahren nur eine solche Tat zur Last gelegt. Er ist auch in der Vergangenheit nicht wegen einer anderen gleichartigen Tat verurteilt worden, so daß es nicht darauf ankommt, ob insoweit nur eine Anlaßtat ausreicht, wenn der Beschuldigte bereits anderweitig in anderer Weise aufgefallen ist (vgl. zur Problematik von Nerée, StV 1993, 212 (217) unter Hinweis auf OLG Hamburg, NJW 1980, 2367 in den unveröffentlichten Gründen). Zwar ist dem Angeklagten in dem früheren Verfahren StA Bielefeld 15 Js 773/94 mit der dortigen Anklageschrift vom 15. Juni 1994 der Versuch eines solchen Verbrechens zur Last gelegt worden. Das Verfahren wurde insoweit aber in der Hauptverhandlung vor dem Jugendschöffengericht vom 12. September 1994 - 19 a Ls 15 Js 773/94 - D 5/94 - gem. §154 StPO eingestellt, nachdem aufgrund der Vernehmung der insoweit geschädigten Mutter des Angeklagten hinreichender Tatverdacht jedenfalls nach dem Inhalt der dort protokollierten Aussage der Mutter entfallen war.

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Als Anlaßtaten kommen damit lediglich die dem Angeklagten zur Last gelegten Diebstahlstaten gem. §243 StGB in Betracht. Insoweit fehlt es aber an dem Erfordernis die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigender Straftaten i.S.v. §112 a Abs. 1 Nr. 2 StPO. Eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Rechtsordnung in diesem Sinne setzt voraus, daß Art und Ausmaß des Schadens erheblich sind und die Taten nicht nur im Unrechtsgehalt und im Schweregrad überdurchschnittlich, sondern auch geeignet sein müssen, in weiten Kreisen das Gefühl der Geborgenheit im Recht zu beeinträchtigen (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, a.a.O., zu §112 a Rn. 9; von Neré, a.a.O., 219 m.w.N.). Hingegen handelt es sich bei den dem Angeklagten zur Last gelegten Diebstahlstaten um Taten, die unter Zugrundelegung der genannten Kriterien allenfalls dem unteren Bereich der mittleren Kriminalität zugeordnet werden können. Der Gesamtschaden der Taten vom 24./25. Juni 1994, vom 13./14. Juni 1994 und vom 19. Juni 1994 betrug keine 500 DM, es handelte sich lediglich um durchschnittliche Kfz-Aufbrüche mit Entwendung von Musikkassetten bzw. Autoradios. Hinsichtlich der Entwendung des Pkw ... am 25. April 1995 ist zwar ein erheblich größerer Schaden eingetreten, Unrechtsgehalt und Schweregrad dieser Tat sind aber ebenfalls nicht überdurchschnittlich. Ähnliches Gewicht haben auch die Taten, die der einbezogenen Verurteilung vom 12. September 1994 durch das Amtsgericht Bielefeld in dem Verfahren 19 a Ls 15 Js 773/94 zugrundelagen. Hinsichtlich der Diebstahlstaten handelte es sich durchweg um vollendete oder versuchte Einbruchsdiebstähle an Automaten oder Pkw sowie um Kaufhausdiebstähle, die sämtlich und auch in ihrer Anzahl zu keiner schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechtsordnung geführt haben. Auch insoweit ist nämlich angesichts des nach dem Willen des Gesetzgebers die Verhängung von Untersuchungshaft gegen Jugendliche beherrschenden Subsidiaritätsprinzips zumindest eine restriktive Auslegung der Voraussetzungen des §112 a StPO geboten (vgl. hierzu: von Neré, a.a.O., 212 ff).

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Angesichts der von dem Angeklagten bislang gezeigten Labilität, wie sie vom Landgericht in dem angefochtenen Beschluß im einzelnen ausgeführt worden ist, hat der Senat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, dem Angeklagten gem. §71 Abs. 1 JGG bis zur Rechtskraft des Urteils vorläufige Anordnungen über seine Erziehung zu erteilen. Bei dem Angeklagten besteht fraglos eine dringende Erziehungsbedürftigkeit, die es gebietet, ihn bis zum Urteil einer Kontrolle auszusetzen und so der angesichts seiner bisherigen Rückfallgeschwindigkeit drohenden Gefahr der Wiederholung von Straftaten zu begegnen (vgl. Ostendorf, JGG, 3. Aufl., §71 Rn. 3). Angesichts der zu erwartenden geringen Zeitdauer bis zur Durchführung der Berufungshauptverhandlung - nach Auskunft der Jugendkammer des Landgerichts Bielefeld kann Termin zur Durchführung der Berufungsverhandlung Ende November 1995 anberaumt werden - ist es erzieherisch nicht angemessen, den Angeklagten nach der Verbüßung von gut sechs Wochen Untersuchungshaft nunmehr gem. §71 Abs. 2 JGG in ein Heim der Jugendhilfe einzuweisen. Um eine Stabilisierung seiner äußeren Lebensverhältnisse zu erreichen, ist ihm daher die Weisung erteilt worden, Wohnung bei seiner Mutter zu nehmen und einmal wöchentlich zu den im Tenor genannten Zeiten persönlich bei seiner Bewährungshelferin vorzusprechen. Letztere Anordnung hat der Senat in Absprache mit der Bewährungshilfe Bielefeld getroffen, die hinsichtlich der Durchführbarkeit einer solchen Weisung von ihrer Seite aus keinerlei Bedenken hat.

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Die Kostenentscheidung folgt aus analoger Anwendung der §§473 Abs. 4; 467 StPO.