Beschwerde gegen Weisung zur Heimunterbringung bei Bewährung verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Verurteilte wandte sich gegen die Weisung, während der Bewährungszeit in einem Heim für geistig Behinderte verbleiben zu müssen, da er eine finanzielle Belastung seiner Familie durch Heranziehung zu Heimkosten befürchtete. Das OLG prüft die Beschwerde eingeschränkt darauf, ob die Weisung unzumutbare Anforderungen i.S.v. § 10 JGG darstellt. Dies verneint es, weil Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII gewährt ist und die Heranziehung zu Kosten nach den Vorschriften des SGB VIII begrenzt bleibt; auf die Zumutbarkeit für die Eltern kommt es nicht an. Die Beschwerde wird daher als unbegründet verworfen.
Ausgang: Beschwerde gegen Weisung zur weiteren Heimunterbringung während der Bewährung als unbegründet verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde nach § 59 Abs. 2 S. 1 JGG ist nur darauf gestützt zulässig, dass eine im Rahmen der Bewährungsaufsicht erlassene Weisung gesetzwidrig ist.
Eine Weisung nach § 10 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 JGG, den Jugendlichen in einem Heim unterzubringen, ist nur gesetzwidrig, wenn sie unzumutbare Anforderungen an die Lebensführung des Jugendlichen i.S.v. § 10 Abs. 1 S. 2 JGG stellt.
Unzumutbarkeit kann insbesondere vorliegen, wenn kein Anspruch auf Eingliederungshilfe besteht und der Jugendliche über keine eigenen Mittel verfügt; liegt jedoch Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII vor, spricht dies gegen Unzumutbarkeit.
Die Heranziehung zu Kosten der Heimunterbringung richtet sich nach den §§ 91 ff., § 93 Abs. 1 S. 1 und § 94 Abs. 3 S. 2 SGB VIII; der dadurch bewirkte Übergang des Unterhaltsanspruchs ist für den Jugendlichen nicht unzumutbar, da ihm im Rahmen der Heimunterbringung Unterhalt gewährt wird; die Zumutbarkeit der Eltern ist für die Prüfung nach § 10 Abs. 1 S. 2 JGG nicht maßgeblich.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 23 a Ns 100/02
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unbegründet verworfen.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer war durch Urteil des Amtsgerichts Essen - Jugendschöffengericht - vom 21.03.2002 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen, Diebstahls in drei Fällen, Beleidigung, gemeinschaftlichen Diebstahls, gemeinschaftlichen Betruges, gemeinschaftlichen versuchten Betruges, gemeinschaftlichen versuchten Diebstahls, gemeinschaftlichen schweren Diebstahls und wegen Beförderungserschleichung unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Schwelm vom 19.10.2000 zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt worden.
Auf seine Berufung hin hat die Berufungskammer des Landgerichts Essen mit Urteil vom 16.06.2003 das Urteil des Amtsgerichts dahin abgeändert, dass der Angeklagte wegen Diebstahls in fünf Fällen, Betruges, versuchten Betruges, Beleidigung, Beförderungserschleichung und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Schwelm vom 19.10.2000 zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und drei Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt wurde. Maßgebend für die Strafaussetzung zur Bewährung war das Ergebnis eines von der Berufungskammer eingeholten psychiatrischen Sachverständigengutachtens, wonach der Beschwerdeführer geistig behindert sei und an einem hirnorganischen Psychosyndrom leide mit der Folge, dass seine Steuerungsfähigkeit bei der Begehung der Taten erheblich vermindert i.S.v. § 21 StGB gewesen sei. Nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens sei der Jugendvollzug weniger geeignet, den leicht beeinflussbaren, in seiner Einsichtsfähigkeit erheblich eingeschränkten Angeklagten, der negativen Einflüssen leicht erliegen würde, zu einem straffreien Leben zu befähigen. Er wäre dort dauerhaft sozial überfordert. Vielmehr bedürfe er aufgrund seiner Erkrankung einer intensiven Betreuung in einem Heim für geistig Behinderte, in dem er besser gefördert und unterstützt werden könne als im Jugendvollzug. Eine entsprechende Einrichtung sei in dem K-Kolleg in I gefunden, in dem sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Berufungsurteils bereits seit etwa drei Wochen befand.
Da sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Eltern mit dem Aufenthalt des Beschwerdeführers dort einverstanden waren, hatte das Berufungsgericht die gegen den Beschwerdeführer verhängte Jugendstrafe unter der Weisung, weiterhin im K-Kolleg in I zu bleiben und dort nach besten Kräften mitzuarbeiten, zur Bewährung ausgesetzt.
Mit Schreiben des Verteidigers vom 21.08.2003 teilte der Beschwerdeführer dem Landgericht Essen mit, dass sein Vater aufgefordert worden sei, im Hinblick auf die Kosten der Unterbringung in dem Heim in Höhe von 5.300,- € monatlich seine wirt-
schaftlichen Einkommensverhältnisse offenzulegen. Auch habe das Jugendamt der Stadt F2 die Auszahlung des anteiligen Kindergeldes für den Beschwerdeführer beantragt. Der Vater des Beschwerdeführers sei durch Schreiben der Stadt F2 vom 17.06.2003 und der Familienkasse des Arbeitsamtes F2 vom 29.07.2003 zu entsprechender Stellungnahme bzw. dazu aufgefordert worden, Angaben zu seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu machen.
Der Beschwerdeführer befürchtet eine "Bestrafung" seiner Familie durch die befürchtete Heranziehung zu einem Teil der Kosten der Unterbringung und hat deshalb beantragt, die entsprechende Weisung nachträglich aufzuheben.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 16.09.2003 hat die Jugendkammer dies abgelehnt, da die Heimunterbringung nach wie vor dringend erforderlich sei, um den Beschwerdeführer von weiteren Straftaten, die ansonsten mit hoher Wahrscheinlichkeit von ihm zu erwarten seien, abzuhalten.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Verurteilten, der das Landgericht mit Beschluss vom 23.09.2003 nicht abgeholfen hat.
II.
Die gemäß § 59 Abs. 2 S. 1 JGG i.V.m. § 23 Abs. 1, § 10 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 JGG statthafte Beschwerde ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Der Senat als Beschwerdegericht überprüft die angegriffene Entscheidung der Jugendkammer nur in eingeschränktem Umfang. Gemäß § 59 Abs. 2 S. 2 JGG kann die Beschwerde hier nämlich allein darauf gestützt werden, dass die von der Jugendkammer im Rahmen der Bewährungsaufsicht getroffene Anordnung bzw. Weisung, in dem fraglichen Heim zu leben, gesetzwidrig sei. Da eine solche Weisung in § 10 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 JGG an sich zulässig ist, kann sie aber nur dann gesetzwidrig sein, wenn dadurch an die Lebensführung des Jugendlichen unzumutbare Anforderungen i.S.v. § 10 Abs. 1 S. 2 JGG gestellt werden. Dies ist indes nicht der Fall. Unzumut-
barkeit kann bei einer entsprechenden Weisung insbesondere dann vorliegen, wenn der Jugendliche über keine eigenen Mittel verfügt und die Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungshilfe nach SGB VIII nicht vorliegen (vgl. Eisenberg, JGG, 8. Aufl., § 10 Rdnr. 18 m.w.N.). So liegt der Fall hier indes nicht. Dem Beschwerdeführer ist hier Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Jugendliche gemäß § 35 a Abs. 2 Ziffer 4 SGB VIII für die Heimunterbringung gewährt worden. Zwar wird der Beschwerdeführer gemäß § 91 Abs. 1 Ziffer 5 b SGB VIII zu den Kosten der Heimunterbringung herangezogen. Die Heranziehung beschränkt sich gemäß § 93 Abs. 1 S. 1 SGB VIII i.V.m. § 94 Abs. 3 S. 2 SGB VIII aber darauf, dass der Unterhaltsanspruch des Beschwerdeführers gegen seine Eltern in Höhe des Betrages, der zu zahlen wäre, wenn die Leistung der Jugendhilfe und der sie veranlassende besondere Bedarf außer Betracht bleibt, auf den Träger der öffentlichen Jugendhilfe übergeht, und zwar höchstens in Höhe der geleisteten Aufwendungen. Dieser Übergang des Unterhaltsanspruchs auf den Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist aber für den Beschwerdeführer nicht unzumutbar, da ihm gleichzeitig im Rahmen der Heimunterbringung wiederum Unterhalt gewährt wird. Auf die Zumutbarkeit für die Eltern des Antragstellers kommt es nach § 10 Abs. 1 S. 2 JGG nicht an, da dort allein auf Anforderungen abgestellt wird, die an die Lebensführung des Jugendlichen selbst gestellt werden. Im Übrigen wären aber auch die Eltern hier nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt, da sie lediglich im Umfang des ohnehin bestehenden Unterhaltsanspruchs des Beschwerdeführers herangezogen werden und insbesondere die Leistung der Jugendhilfe und der sie veranlassende besondere Bedarf insoweit außer Betracht bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.