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Oberlandesgericht Hamm·3 Ws 502/18·03.12.2018

§ 67d Abs. 2 StGB: Aussetzung der Maßregelvollstreckung bei offener Psychiatrie als Alternative

StrafrechtStrafvollstreckungsrechtStrafvollzugsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Verurteilte legte sofortige Beschwerde gegen die Fortdauer seiner Unterbringung nach § 63 StGB ein. Das OLG Hamm verneinte eine Erledigung der Maßregel (§ 67d Abs. 6 StGB), setzte die weitere Vollstreckung jedoch nach § 67d Abs. 2 S. 1 StGB zur Bewährung aus. Maßgeblich war, dass sich der Betroffene seit rund 1,5 Jahren komplikationsfrei auf einer offenen allgemein-psychiatrischen Station befand, Lockerungen beanstandungsfrei verliefen und eine Wohnheimaufnahme konkret geplant war. Durch Führungsaufsicht und Weisungen (u.a. Nachsorge, Medikation, Alkohol-/Drogenverbot, Aufenthaltsbindung) werde die Gefahr erheblicher Straftaten außerhalb des Maßregelvollzugs ausreichend reduziert.

Ausgang: Sofortiger Beschwerde stattgegeben; Fortdauerbeschluss aufgehoben und Maßregelvollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Erledigung der Unterbringung nach § 67d Abs. 6 StGB setzt voraus, dass die die Maßregel tragenden Voraussetzungen entfallen oder die Fortdauer unverhältnismäßig geworden ist; eine bloße Besserung ohne hinreichende Stabilisierung genügt nicht.

2

Die Vollstreckung der Unterbringung kann nach § 67d Abs. 2 S. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn konkrete, weniger eingriffsintensive Alternativen zur geschlossenen Unterbringung verfügbar sind und diese die Gefahr erheblicher Straftaten ausreichend mindern.

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Eine längerfristig beanstandungsfrei verlaufende Behandlung auf einer offenen allgemein-psychiatrischen Station mit erfolgreich erprobten Lockerungen kann ein tragfähiger Anknüpfungspunkt für die Erwartung sein, dass außerhalb des Maßregelvollzugs keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr begangen werden.

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Die Aussetzung nach § 67d Abs. 2 StGB kann durch Führungsaufsicht und Weisungen nach § 68b StGB (Aufenthaltsvorgaben, forensische Nachsorge/Medikation, Alkohol- und Drogenverbot mit Kontrollen) abgesichert werden, um strukturelle Überforderung und Rückfälle zu vermeiden.

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Bei fortbestehender Erkrankung und verbleibenden Risiken kann es zur Wahrung des Sicherungszwecks erforderlich sein, dass eine erneute Unterbringung im Wege der Krisenintervention (§ 67h StGB) als Option verfügbar bleibt.

Relevante Normen
§ StGB § 67d Abs. 2§ 67d Abs. 2 Satz 1 StGB§ 145a StGB§ 67h StGB§ 154 Abs. 2 Satz 1 StPO§ 67d Abs. 6 Satz 1 StGB

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 18 StVK 311/18

Leitsatz

Wird ein Verurteilter seit rund eineinhalb Jahren auf einer offenen, allgemein-psychiatrischen Station behandelt, ohne dass es zu nennenswerten Komplikationen gekommen ist, sind die von dort aus gewährten Ausgänge und Wochenendübernachtungen beanstandungsfrei verlaufen und ist seine Aufnahme in ein Wohnheim geplant, sobald dort ein Platz frei wird, stehen mit der Behandlung des Verurteilten auf der offenen allgemein-psychiatrischen Station ebenso wie mit der Aufnahme in ein geeignetes Wohnheim Alternativen zur geschlossenen Unterbringung zur Verfügung, die weniger in das Freiheitsrecht des Verurteilten als der Vollzug der Unterbringung in einer Maßregelvollzugsklinik eingreifen, gleichwohl aber die Gefahr zukünftiger erheblicher Straftaten ausreichend reduzieren, so dass die weitere Vollstreckung der Unterbringung gem. § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden kann.

Tenor

1. Der Beschluss des Landgerichts Münster vom 13. September 2018 wird aufgehoben.

2. Die Vollstreckung der mit Urteil des Landgerichts Münster vom 5. Mai 2010 angeordneten Unterbringung des Verurteilten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird zur Bewährung ausgesetzt.

3. Mit der Entlassung des Verurteilten aus dem Maßregelvollzug tritt Führungsaufsicht ein.

4. Die Dauer der Bewährungszeit und der Führungsaufsicht werden auf fünf Jahre festgesetzt.

5. Der Verurteilte untersteht der Führungsaufsichtsstelle bei dem Landgericht Münster. Er wird von dieser zusammen mit einem von der zuständigen Strafvollstreckungskammer namentlich noch zu benennenden Bewährungshelfer betreut.

6. Dem Verurteilten werden für die Dauer der Führungsaufsicht vorerst folgende Weisungen erteilt:

a. Der Verurteilte behält seinen Aufenthalt auf einer offenen, allgemein-psychiatrischen Station des T-Hospitals in U bei, bis ein Wohnplatz in einer geeigneten, strukturierenden und schützenden Einrichtung gefunden ist. Er darf diesen Aufenthalt nicht ohne Zustimmung der Führungsaufsichtsstelle wechseln.

b. Sobald ein Wohnplatz in einer geeigneten, strukturierenden und schützenden Einrichtung zur Verfügung steht, nimmt der Verurteilte dort seinen Aufenthalt. Vorab holt er die Zustimmung der Führungsaufsichtsstelle ein. Er darf auch diesen Aufenthalt nicht ohne Zustimmung der Führungsaufsichtsstelle wechseln.

c. Der Verurteilte nimmt im ärztlich für erforderlich gehaltenen Umfang die forensisch-psychiatrische Nachsorge des T-Hospitals in U oder einer vergleichbaren Klinik einschließlich Einnahme der verordneten Medikation und Überwachung wahr.

d. Dem Verurteilten ist der Konsum von Alkohol und Drogen verboten. Zur Überprüfung der Einhaltung wirkt er an Atemalkoholtests und bis zu zwölf mal jährlich an unangekündigten und verdachtsunabhänigen Urinuntersuchungen mit.

7. Die Belehrung des Verurteilten über die Bedeutung der Führungsaufsicht, der erteilten Weisungen, die Folgen bei Verstößen und die Strafbarkeit gemäß § 145a StGB wird dem T-Hospital U übertragen.

8. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Verurteilten werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

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I.

3

Der Verurteilte ist mit Urteil des Landgerichts Münster vom 5. Mai 2010 wegen versuchten Wohungseinbruchsdiebstahls in sieben Fällen und wegen Diebstahls in einem Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden. Zugleich wurde seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe und die Vollstreckung der Maßregel wurden zunächst zur Bewährung ausgesetzt.

4

Der Verurteilung lag zugrunde, dass sich der – unter anderem wegen Körperverletzung, Betrug, Diebstahl und Sachbeschädigung – bereits mehrfach vorbestrafte Verurteilte am 3. August 2009 unter einem Vorwand Zugang zur Wohnung seiner Vermieterin verschaffte und 135 € aus ihrem Portemonnaie entwendete. Nachdem er das Geld verbraucht hatte, stieg er am 9. August 2009 in sieben Fällen in verschiedene Wohnungen – unter anderem in einer Seniorenwohnanlage ein – und versuchte dort erneut, Geld zu stehlen. Die Vorhaben scheiterten, weil er jeweils auf Wohnungsinhaber traf und die Flucht ergriff. In allen Fällen handelte er aufgrund einer seit spätestens Anfang 2006 bestehenden schizophrenen Störung im Zustand verminderter Schuldfähigkeit.

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Unter dem 14. April 2014 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage wegen räuberischen Diebstahls gegen den Verurteilten. Ihm wurde zur Last gelegt, am 2. September 2013 nach dem Genuss von sechseinhalb Litern Bier in einem Supermarkt 10 Päckchen Tabak und eine Flasche Cola entwendet und eine Verkäuferin, die sich ihm in den Weg gestellt hatte, zur Seite gestoßen zu haben. Wegen dieses Vorfalls hatte das Landgericht Münster im Wege der Krisenintervention gemäß § 67h StGB bereits mit Beschluss vom 21. November 2013 den Vollzug der Unterbringung für drei Monate angeordnet und den Vollzug mit weiterem Beschluss vom 18. Februar 2014 um weitere drei Monate verlängert. Mit Beschluss vom 23. Mai 2014 widerrief das Landgericht Paderborn die Aussetzung der Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung. Das Strafverfahren aufgrund des Vorfalls vom 2. September 2013 wurde mit Beschluss des Landgerichts Münster vom 17. Juni 2014 gemäß § 154 Abs. 2 Satz 1 StPO eingestellt, weil die Verhängung der Maßregel, zu der die Verfolgung führen könne, neben der Maßregel, die bereits vollstreckt werde, nicht wesentlich ins Gewicht falle.

6

Aufgrund der Krisenintervention und des anschließenden Widerrufs befand sich der Verurteilte seit dem 23. Mai 2014 in der M-Klinik M2, seit dem 17. August 2016 ist er im T-Hospital in U und dort seit dem 23. Mai 2017 auf einer offenen allgemein-psychiatrischen Station. Im Verlauf der Unterbringung hat die Sachverständige Dipl.-Psych. O unter dem 8. Mai 2017 ein schriftliches Prognosegutachten erstattet; die Kliniken haben jährliche Führungsberichte vorgelegt, zuletzt am 22. August 2018.

7

Mit Beschluss vom 13. September 2018 hat die 18. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Münster nach persönlicher Anhörung des Verurteilten die Fortdauer der Unterbringung angeordnet. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit seiner rechtzeitig erhobenen sofortigen Beschwerde; im Wesentlichen, weil er die Fortdauer für unverhältnismäßig hält. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen.

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II.

9

Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet. Es sind zwar nicht die Voraussetzungen für eine Erledigung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gem. § 67d Abs. 6 StGB erfüllt, aber die Vollstreckung kann gem. § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden.

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1.

11

Die Voraussetzungen für eine Erledigung der Maßregel gem. § 67d Abs. 6 Satz 1 StGB liegen nicht vor.

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a.

13

Die Voraussetzungen für die Anordnung der Maßregel sind nicht entfallen.

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Bei der Begehung der Anlasstaten war der Verurteilte eingeschränkt schuldfähig, weil er an einer paranoiden Schizophrenie litt. Diese psychische Störung besteht nach dem Gutachten der Sachverständigen O vom 8. Mai 2017 und dem Bericht der Klinik vom 22. August 2018 nach wie vor. Die Sachverständige hat nachvollziehbar begründet, dass die Krankheit inzwischen chronifiziert ist. Im Vordergrund der Behandlung steht danach vor allem, die Affekte des Verurteilten so zu stabilisieren, dass sie nicht mehr handlungsleitend wirken, und unterstützende und schützende Rahmenbedingungen zu schaffen, unter denen Krisen rechtzeitig erkannt, aufgefangen und eingedämmt werden können. Zwar beschreibt die Klinik in ihrem letzten Bericht eine „merkliche Besserung“ des Gesundheitszustands. Der Verurteilte benötigt gleichwohl weiterhin Medikamente und Therapie. Auch ist seine Belastbarkeit nach wie vor eingeschränkt. Komplikationen und Exazerbationen konnten vor allem durch kleinschrittiges Vorgehen bei Lockerungen und Belastungsausweitungen verhindert werden.

15

Aufgrund dieser Erkrankung besteht nach wie vor die Gefahr, dass der Verurteilte erhebliche Straftaten im Sinne des § 63 StGB begeht. Er ist deshalb weiterhin für die Allgemeinheit gefährlich. Die Sachverständige O hat überzeugend hergeleitet, dass der Verurteilte aufgrund seiner Erkrankung beim Wegfall strukturierter und unterstützender Rahmenbedingungen vorschnell in eine Überforderungssituation geriete. Insofern wäre bei einer Entlassung in einen ungeschützten Empfangsraum unmittelbar mit einem akuten psychotischen Schub und erneutem Alkoholkonsum zu rechnen. In dieser Situation, so hat die Sachverständige ausgeführt, drohen rechtswidrige Taten analog der Anlassdelinquenz, aber auch Körperverletzungsdelikte. Sowohl die Anlassdelinquenz als auch der Vorfall vom 2. September 2013 bestätigen diese Prognose. Die Anlassdelinquenz war ebenfalls von einem akuten psychotischen Schub ausgelöst worden. Auch zu dem Vorfall am 2. September 2013 war es in engem zeitlichem Zusammenhang mit einer akuten Verschlechterung des Gesundheitszustands und erheblichem Alkoholkonsum gekommen. Die zu erwartenden Taten sind auch erheblich. Bei Wohnungseinbruchsdiebstählen in dauerhaft genutzte Privatwohnungen – wie bei den Anlasstaten – handelt es sich gem. § 244 Abs. 4 StGB ebenso um Verbrechen wie beim räuberischer Diebstahl – wie er für den Vorfall vom 2. September 2013 in Betracht kommt – gem. §§ 252, 249 Abs. 1 StGB. Dieser Vorfall zeigt zugleich, dass auch zu erwartende Körperverletzungsdelikte über den Bagatellbereich hinausreichen. Hinzu kommt die sich in den Anlasstaten und dem Vorfall vom 2. September 2013 wiederspiegelnde und von der Sachverständigen O zutreffend auch für zukünftige Taten erwartete zufällige Opferwahl. In allen Fällen der versuchten Wohnungseinbruchsdiebstähle hatte der Verurteilte keine Rücksicht darauf genommen, auch auf Bewohner zu treffen. In solchen Fällen besteht regelmäßig die Gefahr, dass sich die Geschädigten durch den – zumal psychisch kranken – Täter bedroht fühlen und dadurch traumatisiert werden.

16

b.

17

Die Fortdauer ist auch nicht unverhältnismäßig. Eine Unverhältnismäßigkeit gem. § 67d Abs. 6 Satz 2 StGB scheidet aus, da die Unterbringung noch keine sechs Jahre andauert. Aber auch unter allgemeinen Gesichtspunkten ist die Fortdauer noch nicht unverhältnismäßig. Denn die von dem Verurteilten nach wie vor ausgehende Gefahr und das Gewicht der durch die zu erwartenden Taten eintretenden Rechtsgutsverletzungen sind so hoch, das das Interesse an ihrem Schutz das Freiheitsinteresse des Verurteilten auch nach fünf Jahren Unterbringungsdauer noch überwiegt.

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Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass es sich bei dem vollendeten Diebstahl um ein Delikt noch im Bagatellbereich handelt und auch bei den versuchten Wohnungseinbruchsdiebstählen keine schwere Verletzung der geschützten Rechtsgüter eingetreten ist. Ebenso hat der Senat berücksichtigt, dass die Schwere des Eingriffs in das Freiheitsgrundrecht des Verurteilten einerseits und der Zweck der Unterbringung andererseits auch dann in ausgewogenem Verhältnis zueinander stehen müssen, wenn die qualifizierten Anforderungen an die Gefährlichkeit des Täters gem. § 67 Abs. 6 Satz 2 StGB noch nicht gelten. Insofern fällt eine Unterbringungsdauer von mittlerweile gut fünf Jahren bei Anlasstaten, die das erkennende Gericht mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten für ausreichend bestraft gehalten hat, deutlich ins Gewicht.

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Die für zukünftige Opfer zu befürchtenden Gesundheitsbeeinträchtigungen, eine hohe Wahrscheinlichkeit zukünftigter Taten und die auch zukünftig zu erwartende zufällige Opferwahl lasen gleichwohl die Gesichtspunkte überwiegen, aufgrund derer eine weitere Fortdauer der Unterbringung noch angemessen ist. Bei den künftig zu erwartenden Straftaten handelt es sich – wie erörtert (oben a.) – um solche, bei denen die Gefahr nicht nur unerheblicher seelischer Schäden für die Opfer besteht. Ob es sich dabei bereits um „schwere“ seelische Schäden im Sinne des § 67d Abs. 6 Satz 2 StGB handelt, kann zurzeit dahinstehen. Wie die Vergangenheit gezeigt hat und sich auch aus dem Gutachten der Sachverständigen O ergibt, besteht auch eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Verurteilte erneut solche Taten begehen wird. Sie hat, ebenso wie die Klinik, dringend zu kleinschrittigem Vorgehen bei der Lockerung und Erprobung des Verurteilten geraten, um Überforderungen und hierdurch ausgelöste erneute psychotische Schübe nach Möglichkeit zu verhindern. Im Falle einer „abrupten“ Entlassung, so die Klinik, sei eine deutliche Überbelastung des Verurteilten zu befürchten mit der Gefahr einer erneuten Exazerbation der Psychose. Die Vergangenheit hat gezeigt, dass der Verurteilte in Krisensituation auch keine Rücksicht darauf nimmt, ob und welche Personen durch sein Verhalten geschädigt werden; so hat sich zum Beispiel ein Teil der versuchten Wohnungseinbruchsdiebstähle in einer Seniorenwohnanlage abgespielt.

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Auch daraus, dass der Verurteilte bereits seit über einem Jahr auf einer offenen allgemein-psychatrischen Station untergebracht ist und der Senat dies – oder eine Unterbringung in einer anderen geeigneten Einrichtung – im Ergebnis als eine zur Minderung der Gefährlichkeit des Verurteilten ausreichende Alternative erachtet (siehe dazu sogleich Ziffer 2.), ergibt sich nichts anderes. Der weitere Verbleib des Verurteilten in der offenen, allgemein-psychiatrischen Station und seine geplanten Aufnahme in eine geeignete Einrichtung können – im Rahmen der von der Sachverständigen und der Klinik befürworteten kleinschrittigen Lockerung – nach wie vor lediglich den Charakter einer Erprobung haben. Denn aus den Berichten der Kliniken und dem Gutachten der Sachverständigen O ergibt sich, dass der Gesundheitszustand des Verurteilten – trotz der mittlerweile erreichten Verbesserung – keinesfalls stabil ist. So besteht bei dem Verurteilten nach wie vor keine durchgreifende Krankheitseinsicht. In der Vergangenheit hatte er deshalb mehrfach Behandlungen abgebrochen und die erforderliche Medikation abgesetzt, was jeweils zu krisenhaften Zuspitzungen geführt hat. Ebenso – darauf hat die Sachverständige zu Recht hingewiesen – ist die Affinität des Verurteilten zu Drogen und Alkohol nach wie vor ungeklärt, was ein weiteres Risiko in der zukünftigen Entwicklung des Verurteilten birgt. Auch nach fünf Jahren Behandlung ist der Verurteilte nach wie vor nur wenig belastbar und durchgängig auf Struktur und Hilfe angewiesen. Der Senat hält es aufgrund dieser Risiken und der von dem Verurteilten im Falle einer Destabilisierung drohenden Gefahren für erforderlich, dass bis auf Weiteres ein erneuter Vollzug der Unterbringung – etwa im Rahmen einer Krisenintervention gem. § 67h StGB – möglich bleibt.

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2.

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Die weitere Vollstreckung der Unterbringung kann indes gem. § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Denn durch die nachfolgend gegen den Verurteilten im Rahmen der Aussetzung der Maßregelvollstreckung zur Bewährung verhängten Maßnahmen wird die Erwartung begründet, dass er außerhalb des Maßregelvollzugs keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr begehen wird.

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Der Verurteilte wird seit dem 23. Mai 2017, mittlerweile also seit rund eineinhalb Jahren, auf einer offenen, allgemein-psychiatrischen Station behandelt, ohne dass es zu nennenswerten Komplikationen gekommen ist. Auch von dort aus gewährte Ausgänge und Wochenendübernachtungen des Verurteilten bei seiner Mutter verliefen beanstandungsfrei. Die Klinik in U plant seine Aufnahme in ein zum Krankenhaus gehörendes Wohnheim, sobald dort ein Platz frei wird. Demnach stehen mit der Behandlung des Verurteilten auf einer offenen, allgemein-psychiatrischen Station ebenso wie mit seiner Aufnahme in ein geeignetes Wohnheim Alternativen zur geschlossenen Unterbringung zur Verfügung, die weniger in das Freiheitsrecht des Verurteilten als der Vollzug der Unterbringung in einer Maßregelvollzugsklinik eingreifen, gleichwohl aber die Gefahr zukünftiger erheblicher Straftaten ausreichend reduzieren.

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Dies deckt sich mit den Erkenntnissen der Sachverständigen O. In ihrem schriftlichen Gutachten hat sie es perspektivisch für ausreichend, aber auch erforderlich erachtet, den Verurteilten in einem „beschützenden und unterstützenden Setting außerhalb des Klinkkontextes“ unterzubringen. Das Risiko einer Dekompensation mit den Folgen, wie sie sich unter anderem in den Anlassdelikten gezeigt hätten, erscheine in einem Wohnheimsetting zwar weiterhin möglich, sei dort aber auffangbar und eindämmbar.

25

Vor diesem Hintergrund hält der Senat jedenfalls zurzeit eine weitere Behandlung des Verurteilten im Krankenhaus für nicht mehr erforderlich. Der Senat erwartet, dass ein Wohnplatz in einer geeigneten, beschützenden und unterstützenden Einrichtung wie von der Klinik geplant nunmehr zeitnah zur Verfügung gestellt werden kann. Sollte die Klinik hierzu nicht in der Lage sein, empfiehlt sich gegebenenfalls die – erneute – Einrichtung einer rechtlichen Betreuung für den Verurteilten, um ihn bei der Auswahl und Finanzierung eines geeigneten Platzes zu unterstützen. Durch entsprechende Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht (dazu sogleich Ziffer 3) ist sichergestellt, dass sich der Verurteilte weiterhin in einem Setting aufhält, wie es von der Sachverständigen und der Klinik angestrebt und für erforderlich gehalten wird und nicht „auf sich gestellt“ in Überforderungssituationen gerät.

26

3.

27

Der Eintritt der Führungsaufsicht folgt kraft Gesetzes aus § 67d Abs. 2 Satz 3 StGB.

28

a.

29

Die Festsetzung der Bewährungszeit beruht auf § 56a Abs. 1 Satz 1 StGB. Der Senat hat die gesetzlich zulässige Höchstdauer von fünf Jahren ausgeschöpft. Nach dem bestehenden Krankheitsbild ist zurzeit nicht absehbar, dass der Verurteilte bereits früher ohne den stabilisierenden Rahmen einer schützenden Einrichtung keine erheblichen Straftaten mehr begehen wird. Gemäß § 68g Abs. 1 Satz 2 StGB endet die Führungsaufsicht nicht vor Ablauf der Bewährungszeit. Sollte die weitere Entwicklung dazu Anlass geben, kann die Strafvollstreckungskammer die Dauer von Bewährungszeit und Führungsaufsicht zu einem späteren Zeitpunkt verkürzen.

30

b.

31

Die Unterstellung unter eine Aufsichtsstelle und Bestellung eines Bewährungshelfers beruhen auf § 68a Abs. 1 StGB; Aufsichtsstelle und Bewährungshelfer stehen dem Verurteilten helfend und betreuend zur Seite und überwachen sein Verhalten.

32

c.

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Die Weisungen, Aufenthalt auf der offenen, allgemein-psychiatrischen Station des T-Klinikums in U und, sobald ein Wohnplatz zur Verfügung steht, in einer geeigneten, beschützenden und unterstützenden Einrichtung zu nehmen, beruht auf § 68b Abs. 1 Nr. 1 StGB. Eine stabilisierende Umgebung mit Unterstützung und Schutz vor Überforderung ist – wie oben (Ziffer 2) ausgeführt – Bedingung für die weitere Straffreiheit des Verurteilten. Zu gegebener Zeit werden die Führungsaufsichtsstelle ihre Zustimmung davon abhängig machen, ob die in Betracht gezogene Einrichtung den Anforderungen, wie sie sich aus dem Gutachten der Sachverständigen O ergeben, entspricht, und die die Strafvollstreckungskammer unter diesen Voraussetzungen die Aufenthaltsweisung aktualisieren und konkretisieren.

34

d.

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Die Weisung, an der forensisch-psychiatrischen Nachsorge einschließlich Medikation und Überwachung teilzunehen, beruht auf § 68b Abs. 1 Nr. 11 StGB. Der Senat hat auf eine konkretere Ausgestaltung der Weisung, bei welchen Ärzten oder Therapeuten der Verurteilte sich in welchen Abständen vorzustellen hat, zunächst verzichtet. Die Strafvollstreckungskammer wird eine Konkretisierung ins Auge fassen, falls sich während des weiteren Aufenthalts des Verurteilten auf der offenen, allgemein-psychiatrischen Station oder nach seinem Umzug in eine Wohneinrichtung insoweit Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit mit dem Verurteilten ergeben.

36

e.

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Die Weisung, keinen Alkohol und keine Drogen zu konsumieren, beruht auf § 68b Abs. 1 Nr. 10 StGB. Der Verurteilte hat in der Vergangenheit Alkohol und Drogen in erheblichem Maße missbräulich konsumiert. Die Affinität des Verurteilten zu Alkohol und Drogen ist ungeklärt und untherapiert. Vor dem Vorfall am 2. September 2013 soll der Verurteilte nach dem Ergebnis der damaligen Ermittlungen rund 6,5 Liter Bier getrunken haben. Der Senat rechnet damit, dass erneuter Konsum von Alkohol und Drogen in erheblichem Maße zu einer Destabilisierung des Gesundheitszustands des Verurteilten beitragen würde und zusätzlich auch durch seine enthemmende Wirkung die Begehung weiterer Straftaten fördern würde.

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f.

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Der Verurteilte hat wird darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen diese Weisungen gemäß § 145a StGB strafrechtlich mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe verfolgt werden kann, wenn er durch den Verstoß den Zweck der Maßregel gefährdet.

40

g.

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Die Übertragung der Belehrung beruht auf der entsprechenden Anwendung von §§ 463 Abs. 3 Satz 1, 454 Abs. 4 StPO.

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4.

43

Die Kostenentscheidung folgt aus analoger Anwendung von § 467 Abs. 1 StPO.