Klageerzwingungsantrag nach Schlaganfallbehandlung: kein hinreichender Tatverdacht
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte im Klageerzwingungsverfahren die gerichtliche Entscheidung gegen die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen einen Klinikarzt nach dem Tod seiner Mutter nach Schlaganfall. Streitpunkt war, ob durch eine verweigerte erneute Aufnahme in eine Spezialklinik eine fahrlässige Tötung oder unterlassene Hilfeleistung in Betracht kommt. Nach ergänzendem neurologischem Sachverständigengutachten verneinte das OLG die Kausalität bzw. Erforderlichkeit einer (wirksameren) Behandlung in der Spezialklinik. Der Antrag wurde daher als unbegründet verworfen und der Antragsteller trägt die Kosten.
Ausgang: Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung (Klageerzwingungsantrag) wurde mangels hinreichenden Tatverdachts als unbegründet verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Fahrlässige Tötung durch Unterlassen eines Arztes setzt voraus, dass bei pflichtgemäßem Handeln der Tod mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit später eingetreten wäre.
Kann nach sachverständiger Bewertung nicht festgestellt werden, dass eine gebotene stationäre Behandlung den Krankheitsverlauf oder die Symptomlinderung relevant beeinflusst hätte, fehlt es am hinreichenden Tatverdacht nach § 222 StGB.
Eine Strafbarkeit wegen unterlassener Hilfeleistung (§ 323c StGB) setzt voraus, dass objektiv erforderliche Hilfe vorwerfbar unterlassen wird; die Hilfspflicht entfällt bei sicherer Gewähr sofortiger anderweitiger, gleich wirksamer Hilfe.
Ärztliche Sachkunde begründet eine besondere Hilfspflicht nur, wenn der in Anspruch genommene Arzt wirksamer und schneller helfen kann als andere bereits verfügbare Hilfeleistende.
Eine (bloß) irrige Annahme des Hilfeadressaten über die Erforderlichkeit einer Maßnahme begründet ohne objektive Erforderlichkeit keinen hinreichenden Tatverdacht; ein Versuch der unterlassenen Hilfeleistung ist nicht strafbar.
Tenor
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird auf Kosten des Antragstellers als unbegründet verworfen.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist der Sohn der am 12.02.1999 im Krankenhaus T verstorbenen Frau I, geboren am ####. Frau I war am 10.02.1999 notfallmäßig in das Klinikum N2, Neurologische Klinik, eingeliefert worden, nachdem ihr Hausarzt Dr. C4 aus C bei ihr am selben Tage gegen 12.15 Uhr einen Schlaganfall diagnostiziert hatte. Frau I war zu diesem Zeitpunkt in C wohnhaft.
Im Klinikum N2 wurde Frau I ambulant betreut und noch am selben Tage mit der Diagnose des Verdachtes auf einen lakunären Mediainfarkt wieder entlassen. Die Entlassung erfolgte gegen 15.45 Uhr mit der Maßgabe der Wiedervorstellung bei Verschlechterung des Krankheitsbildes. Bei der Vorstellung im Klinikum N2 und bei der Entlassung befand sich Frau I in Begleitung ihres Sohnes, des Antragstellers.
Noch im Laufe des 10.02.1999 verschlechterte sich der Gesundheitszustand von Frau I deutlich, so dass sie noch am selben Tage durch den Notarzt Dr. L2
in das Kreiskrankenhaus T eingewiesen wurde, wo ihre Aufnahme um 19.54 Uhr erfolgte. Herr Dr. L2 hatte zuvor versucht, die erneute Aufnahme von Frau I in der Neurologischen Klinik des Klinikums N2 zu erreichen und zu diesem Zwecke mit dem Beschuldigten, Herrn Dr. G, telefoniert. Der genaue Inhalt dieses Telefonates wird von den Beteiligten unterschiedlich dargestellt. Nach den Angaben von Dr. L2 habe der Beschuldigte die nochmalige Aufnahme der Frau I verweigert und dabei ausgeführt, "dass bei einem Patienten in dem Alter sie auch nichts mehr tun könnten". Daraufhin habe er dann die Patientin in das Kreiskrankenhaus T eingewiesen. Nach den Angaben des Beschuldigten ist von diesem die erneute Aufnahme der Frau I zu keinem Zeitpunkt abgelehnt worden. Er habe während des Telefonats mit Dr. L2 stichpunktartig den Befundbericht wiederholt, der bei der vorangegangenen Vorstellung der Patientin am selben Tage gefertigt worden war und Dr. L2 dabei nach den neuen Aspekten des Krankheitsverlaufes befragt. Dr. L2 habe erwidert, dass Frau I nicht ansprechbar sei, eine Blickwendung aufwies und dann, ohne die Reaktion des Beschuldigten abzuwarten, sinngemäß ausgeführt, dass wenn er - der Beschuldigte - die Patientin nicht nehmen wolle, er die Patientin ins Krankenhaus T schicken und sich morgen bei dem Chefarzt der Neurologie des Klinikums N2 beschweren würde. Daraufhin habe Dr. L2 den Hörer aufgelegt und dem Beschuldigten nicht die Möglichkeit zur Antwort gegeben. Er, der Beschuldigte, habe allenfalls zu Dr. L2 gesagt, dass bei einem Patienten in diesem Alter keine speziellen Maßnahmen durchzuführen seien.
Frau I ist sodann am 12.02.1999 im Kreiskrankenhaus T verstorben.
Die Staatsanwaltschaft Bielefeld hat das gegen den Beschuldigten sowie gegen weitere Ärzte des Klinikums N2 geführte Ermittlungsverfahren nach Einholung
eines schriftlichen Sachverständigengutachtens der Medizinischen Fakultät der
I-Universität #### das unter dem 03.03.2000 erstellt wurde, eingestellt. Dieses Gutachten war zu dem Ergebnis gekommen, dass mögliche Fehler bei der Behandlung der Mutter des Antragstellers im Rahmen der ambulanten Behandlung im Klinikum N2 am 10.02.1999 deren Krankheitsverlauf bis zum Eintreten der Verschlechterung, die zur zweiten Krankenhausaufnahme geführt hatte, sehr wahrscheinlich nicht beeinflusst hätten. Die Entstehung des zweiten Ereignisses oder die Progression der neurologischen Symptomatik hätte wahrscheinlich auch während einer stationären Behandlung nicht verhindert werden können und hätte auch erst am Abend des 10.02.1999 andere therapeutische Konsequenzen gehabt. Damit sei die Kausalität der teilweise als fehlerhaft anzusehenden Behandlung der Mutter des Antragstellers für den Eintritt des Todes der Patientin nicht sicher feststellbar.
Mit dem fristgerecht bei dem Senat angebrachten Klagezerwingungsantrag wendet sich der Antragsteller alleine noch gegen die Einstellung des Verfahrens, soweit es gegen den Beschuldigten Dr. G geführt worden war. Der Antragsteller ist der Ansicht, nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis sei der Beschuldigte einer fahrlässigen Tötung, zumindest einer unterlassenen Hilfeleistung zum Nachteil seiner Mutter hinreichend verdächtig. Dies folge aus den eindeutigen Angaben des Notarztes Dr. L2, wonach der Beschuldigte zu einer nochmaligen stationären Aufnahme der Mutter des Antragstellers insbesondere im Hinblick auf deren Alter nicht bereit gewesen sei.
II.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist in der Sache nicht begründet. Nach dem Ergebnis der von dem Senat durchgeführten ergänzenden Ermittlungen durch Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens der Medizinischen Fakultät der I-Universität ## ist der Beschuldigte nämlich weder einer fahrlässigen Tötung gemäß § 222 StGB noch einer unterlassenen Hilfeleistung gemäß § 323 c StGB hinreichend verdächtig. Der Antrag war deshalb gemäß § 174 Abs. 1 StPO als unbegründet zu verwerfen.
Die Strafbarkeit des Beschuldigten wegen fahrlässiger Tötung gemäß § 222 StGB setzt u.a. voraus, dass der Tod der Mutter des Antragstellers auf das - unterstellt - pflichtwidrige Verhalten des Beschuldigten zurückzuführen wäre (Tröndle/Fischer, StGB, 50. Aufl., § 222 Rdnr. 2). Insbesondere ist einem Arzt, der eine gebotene Behandlung pflichtwidrig nicht veranlasst, der Tod des Patienten nur anzulasten, wenn
der Patient bei pflichtgemäßem Handeln des Arztes mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit länger gelebt hätte (Tröndle/Fischer, a.a.O. m.w.N.).
Dies kann hier - wie der Antragsteller auch selbst nicht mehr in Zweifel zieht - nach dem vorliegenden Ergänzungsgutachten der Neurologischen Klinik und Poliklinik der #### vom 30.10.2001 nicht festgestellt werden. Der Gutachter Prof. Dr. F kommt in diesem Gutachten vielmehr zu dem Ergebnis, dass zum Zeitpunkt der Verschlechterung der Symptomatik der Patientin Frau I vom Vorliegen eines oder mehrerer großer Hirninfarkte ausgegangen werden müsse, die in dieser Konstellation - im Gegensatz zum Initialzustand am Mittag des 10.02.1999 - eine sehr schlechte Gesamtprognose hätten erwarten lassen. Angesichts dieses Zustandes der Patientin hätte ihre Behandlung im Klinikum N2 auf einer stroke-unit oder Intensivstation keine wirksamere Therapie ermöglicht und sehr wahrscheinlich auch keine verlaufsrelevante Bedeutung gehabt, und zwar im Vergleich zu der tatsächlich erfolgten Behandlung im Kreiskrankenhaus in T.
Bedenken gegen die Richtigkeit dieser gutachterlichen Bewertung bestehen nicht. Die Sachkunde des Sachverständigen Prof. Dr. F wird von keinem der Verfahrensbeteiligten angezweifelt und steht auch für den Senat außer Zweifel. Seine Ausführungen sind in sich geschlossen, widerspruchsfrei und ohne weiteres nachvollziehbar. Der Sachverständige hat deutlich herausgearbeitet, dass seine Bewertung des Kausalverlaufes hier gerade von den Besonderheiten des vorliegenden Falles mit dem sehr schlechten Zustand der Patientin am Abend des 10.02.1999 getragen wird.
Aufgrund der vorgenannten Ausführungen des Sachverständigen, der in seinem schriftlichen Gutachten darüber hinaus zu dem Ergebnis kommt, dass im Klinikum N2 nicht nur keine wirksameren therapeutischen Maßnahmen zur Behandlung des bei Frau I eingetretenen Schlaganfalles möglich gewesen wären, sondern dass der Patientin darüber hinaus im Klinikum N2 auch keine wirksamere Erleichterung ihrer Beschwerden hätte verschafft werden können, liegen aber auch die Vorausset-
zungen für eine Strafbarkeit des Beschuldigten wegen unterlassener Hilfeleistung gemäß § 323 c StGB nicht vor. Wegen unterlassener Hilfeleistung ist nämlich nur der strafbar, der die objektiv erforderliche Hilfe vorwerfbar unterlässt (Tröndle/Fischer, a.a.O., § 323 c Rdnr. 4), wobei die Hilfspflicht dann entfällt, wenn sichere Gewähr für sofortige anderweitige - gleich wirksame - Hilfe besteht (ebda.). Die Hilfspflicht nach § 323 c StGB trifft jeden, der nach seinen Fähigkeiten und Möglichkeiten ohne sonstige Pflichtverletzung und ohne erhebliche eigene Gefahr wirksamer und rascher helfen kann als ein anderer (BGHSt 2, 296, 298). Ärztliche Sachkunde begründet dabei eine besondere Hilfspflicht aber nur dann, wenn der um Hilfe angegangene, nicht unmittelbar beteiligte Arzt wirksamere und frühere Hilfe leisten kann als andere Personen (ebda.). Diese Grundsätze gelten nach Ansicht des Senates auch im Verhältnis zwischen mehreren an einem Unglücksfall als mögliche Hilfeleistende beteiligte Ärzte. Immerhin befand sich die Mutter des Antragstellers hier bereits in ärztlicher Behandlung durch den Notarzt Dr. L2. Der vorliegende Fall ist daher nicht mit denen vergleichbar, in denen der Arzt die an ihn herangetragene erste medizinische Hilfeleistung verweigert hatte. Auch handelte es sich bei dem Beschuldigten Dr. G nicht um den am nächsten erreichbaren Krankenhausarzt bzw. bei dem Klinikum N2 nicht um die vom Aufenthaltsort der Mutter des Antragstellers aus betrachtet nächsterreichbare Klinik. Vielmehr liegt das Kreiskrankenhaus T räumlich erheblich näher an C als das Klinikum N2. Der vorliegende Fall ist daher nicht vergleichbar mit den in der Kommentarliteratur zitierten Fällen der Ablehnung der Hilfeleistung durch einen diensthabenden Krankenhausarzt (BGHSt 21, 50) oder Bereitschaftsarzt (BGHSt 7, 211; OLG Hamm, NJW 1975, 604) oder durch einen sich zufällig in der Nähe des Unfallortes aufhaltenden Arzt (BGHSt 2, 297). In diesen Fällen ging es nämlich jeweils um die Verweigerung der ersten medizinischen Betreuung durch den hierfür zuständigen, nächsterreichbaren Arzt bzw. um die Verweigerung der durchgeführten Behandlung nach bereits erfolgter Einweisung in das Krankenhaus, in dem der betreffende Arzt tätig war. Im vorliegenden Fall war die Mutter des Antragstellers aber noch nicht in das Klinikum in N2 verbracht worden, sondern befand sich noch an ihrem Wohnort in C. Es ging darum, in welches Krankenhaus sie zur Weiterbehandlung verbracht werden musste. Ihre Aufnahme im Kreiskrankenhaus in T hätte aufgrund der geringeren räumlichen Entfernung mit entsprechend geringerem zeitlichen Verzug erreicht werden können, so dass an sich die Aufnahme der Patientin im Kreiskrankenhaus in T die erforderliche Hilfeleistung zur schnellstmöglichen Sicherstellung weitergehender Behandlung darstellte. Hilfeleistung durch Aufnahme im Klinikum N2 wäre hier damit nur dann erforderlich gewesen, wenn auf diesem Wege der Mutter des Antragstellers nach dem voraus-
schauenden Urteil eines verständigen Beobachters (hier eines erfahrenen Arztes) entweder - im Vergleich zu einer Behandlung im nähergelegenen Kreiskranken-
haus T - wirksamere therapeutische Hilfe hätte zuteil werden können oder ihr dort
- wiederum im Vergleich zu dem nähergelegenen Kreiskrankenhaus in T - wirksamer wesentliche Erleichterung hätte verschafft werden können (vgl. für den Fall der sofortigen Weiterüberweisung des Patienten in ein Krankenhaus ohne vorherige eigene Untersuchung durch den Notarzt: OLG Karlsruhe NJW 1979, 2360). Diese effektivere Hilfeleistung ergibt sich aber nicht bereits abstrakt daraus, dass es sich bei dem Klinikum in N2 um eine Spezialklinik zur Behandlung von Schlaganfall-
patienten handelt. Vielmehr muss sie für den vorliegenden Einzelfall konkret festgestellt werden können. Dies ist hier aber nach dem Gutachten des Sachver-
ständigen Prof. Dr. F aus den oben bereits genannten Gründen aufgrund der Besonderheiten des schlechten Krankheitszustandes der Mutter des Antragstellers gerade nicht der Fall. Der Sachverständige kommt insoweit eindeutig zu dem Ergebnis, dass die Mutter des Antragstellers im Klinikum N2 weder wirksamer therapeutisch betreut noch ihr wirksamer hätte eine Erleichterung ihrer Beschwerden verschafft werden können. Bei dieser Sachlage stellte sich die Aufnahme der Mutter des Antragstellers in N2 bereits objektiv nicht mehr als erforderliche Hilfeleistung i.S.v. § 323 c StGB dar mit der Folge, dass bereits aus diesem Grunde hinreichender Tatverdacht einer solchen Straftat, begangen durch den Beschuldigten, ausscheidet. Unerheblich ist dabei, dass der Beschuldigte die Erforderlichkeit einer Aufnahme der Mutter des Antragstellers im Klinikum N2 selbst möglicherweise anders beurteilt hätte. Der Versuch der unterlassenen Hilfeleistung ist nämlich nicht strafbar.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 177 StPO.