Verwerfung der Beschwerde gegen Widerruf der Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Widerruf der Aussetzung seiner Unterbringung zur Bewährung. Streitpunkte sind, ob der Widerruf eine neue Überprüfungsfrist nach § 67e Abs. 4 S. 2 StGB in Gang setzt und ob Frist- oder Verhältnismäßigkeitsfehler vorliegen. Das OLG bestätigt die erstinstanzliche Prüfung: Es liegt keine Fristverletzung vor, die Verhältnismäßigkeitsprüfung war zutreffend, die Fortdauer der Maßregel ist aufgrund der Gefährlichkeitsprognose gerechtfertigt. Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen; Kosten werden auferlegt.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen den Widerruf der Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung als unbegründet verworfen; Kostenentscheidung zu Lasten des Beschwerdeführers.
Abstrakte Rechtssätze
Der Widerruf der Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung setzt gemäß § 67e Abs. 4 Satz 2 StGB eine neue Überprüfungsfrist in Gang.
Für die Fristen des § 67e StGB gilt eine erstinstanzliche Widerrufsentscheidung gleichsam wie eine Fortdauerentscheidung; die Überprüfungsfrist beginnt entweder mit Erlass der Entscheidung oder mit deren Rechtskraft.
Die Strafvollstreckungskammer hat bei der Fortdauerprüfung nach § 67d StGB die Verhältnismäßigkeit zu prüfen; reicht die konkrete Gefährlichkeitsprognose für die Wahrscheinlichkeit erheblicher rechtswidriger Taten aus, rechtfertigt dies die Fortführung der Maßregel.
Eine Verletzung der Frist des § 67e Abs. 2 StGB ist nicht gegeben, wenn die zur Entscheidung herangezogenen Gutachten, Stellungnahmen und die mündliche Anhörung prozessrechtlich geeignet sind und die Frist entweder mit Beschlussfassung oder mit Rechtskraft eingehalten ist.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 61 StVK 96/24
Leitsatz
Der Widerruf der Aussetzung des Unterbringungsvollzugs zur Bewährung setzt gemäß § 67e Abs. 4 S. 2 StGB eine neue Überprüfungsfrist gemäß § 67e Abs. 2 StGB in Gang, denn mit der Widerrufsentscheidung wird zugleich die (weitere) Aussetzung und die Erledigungserklärung der Maßregel abgelehnt.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch die Beschwerdebegründung nicht entkräftet werden, auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.
Rubrum
Zusatz:
Im Hinblick auf die mit der Beschwerdebegründung angesprochenen Gesichtspunkte sind aus Sicht des Senats lediglich folgende Hinweis veranlasst:
1.
Die Strafvollstreckungskammer hat die Verhältnismäßigkeit der weiteren Vollziehung der Maßregel tatsächlich und unter Anwendung des zutreffenden Maßstabs gem. § 67d Abs. 6 S. 1, S. 2 StGB geprüft. In dem Zusammenhang hat die Kammer zu Recht festgestellt, dass aufgrund der eingeholten Stellungnahmen eine höhere Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Zustands erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt würden. Außerhalb des Maßregelvollzugs wäre nämlich bei einer Exazerbation der Psychose infolge Weglassens der Medikation und situativ enthemmender Wirkung berauschender Substanzen die Begehung von dem Einweisungsdelikt vergleichbar schweren Straftaten zur Finanzierung des Suchtmittelkonsums zu erwarten (S. 17 d. Beschlusses). Bei dem Hinweis auf eine Dauer der Maßregel von „nunmehr drei Jahren“ (S. 18) handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit. Aus dem Beschluss im Übrigen ergibt sich unzweifelhaft, dass die tatsächliche Dauer der seit dem 30.11.2016 vollzogenen Maßregel mit „nunmehr mehr als sechs Jahre“ (S. 18) zutreffend erfasst worden ist.
2.
Eine Verletzung der Frist des § 67e Abs. 2 StGB ist nicht festzustellen. Hinsichtlich des Laufs der nach § 67e StGB zu beachtenden Fristen nach einem auf § 67g StGB gestützten Widerruf der Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung gilt nämlich folgendes: Die erstinstanzliche Entscheidung, mit der eine Aussetzung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 67g StGB widerrufen wird, setzt für die Fristen des § 67e StGB (für die insoweit gemäß § 67e Abs. 4 S. 2 StGB anderes als bei § 67d Abs. 4 StGB gilt) ähnlich wie übliche Fortdauerentscheidungen den Lauf einer neuen Frist nach § 67e Abs. 4 S. 2 StGB in Gang. Denn der Sache nach handelt es sich bei der Widerrufsentscheidung zugleich um eine Entscheidung, mit der eine Aussetzung oder eine Erledigungserklärung abgelehnt werden. Die Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung dürfte nämlich dann nicht widerrufen werden, wenn die Unterbringung ohnehin für erledigt zu erklären wäre (OLG Frankfurt a. M., Beschluss v. 12.12.2019 – 3 Ws 866/19, BeckRS 2019, 55381 Rn. 12-13; OLG Karlsruhe, Beschluss v. 18.4.2018 – 2 Ws 104/18, BeckRS 2018, 7259 Rn. 6).
Danach begann hier die Überprüfungsfrist entweder mit Rechtskraft des Beschlusses über den Bewährungswiderruf vom 21.12.2023, die am 3.1.2024 eintrat, oder mit dessen Erlass. Denn darin wurde gem. § 67g Abs. 1 S. 1 StGB auch die Erforderlichkeit der Unterbringung geprüft und dabei festgestellt, dass der Betroffene außerhalb des geschlossenen Maßregelvollzugs aufgrund seiner psychischen Erkrankung – nämlich der weiterhin diagnostizierten paranoiden Schizophrenie in Verbindung mit der psychischen und Verhaltensstörung durch multiplen Substanzgebrauch - mit einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades in Freiheit erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, durch welche seine Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt werden. Die Grundlagen der getroffenen Entscheidung entsprechen in prozessualer Hinsicht denjenigen einer regulären Überprüfung der Fortdauer der Unterbringung gem. § 67e StGB, denn die Strafvollstreckungskammer hatte ein aktuelles forensisch-psychiatrisches Gutachten des Sachverständigen X. einschließlich ergänzender Stellungnahme und aktuelle Berichte der C.-Klinik eingeholt sowie den Beschwerdeführer und dessen Verteidiger mündlich angehört. Da die Kriseninterventionen vorher stattgefunden hatten, waren deren Zeiträume für den durch den Beschluss vom 21.12.2023 eingeleiteten Überprüfungszeitraum ohne Bedeutung. Ob dieser erst mit Eintritt der Rechtskraft begann, kann dahinstehen, weil die Frist auch dann eingehalten wäre, wenn auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung abgestellt wird.