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Oberlandesgericht Hamm·3 Ws 41/08·11.02.2008

OLG Hamm: Zulässigkeit der Nebenklägerberufung bei behauptetem schwereren Delikt

StrafrechtStrafprozessrechtAllgemeines StrafrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Nebenkläger legte Berufung gegen ein Urteil wegen gefährlicher Körperverletzung ein und forderte Verurteilung wegen versuchten Mordes samt Verweisung an das Schwurgericht. Das Landgericht verworf die Berufung als unzulässig, weil die Berufungsbegründung dies nicht hergebe. Das OLG hob auf und stellte fest, dass bei der Zulässigkeitsprüfung der gesamte Verfahrensstoff zu berücksichtigen ist und jedenfalls eine entfernte Möglichkeit einer Aburteilung wegen Totschlags/Mordes besteht. Die Kosten wurden dem Angeklagten auferlegt.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Nebenklägers ist begründet; landgerichtliche Verwerfung der Berufung aufgehoben, Kosten dem Angeklagten auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die bloße Behauptung eines nebenklagefähigen Delikts reicht nicht zur Zulässigkeit der Berufung; es muss zumindest eine entfernte rechtliche Möglichkeit einer Verurteilung nach dem behaupteten Straftatbestand bestehen.

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Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Berufung durch den Nebenkläger hat das Berufungsgericht den gesamten bisherigen Verfahrensstoff zu berücksichtigen; es darf sich nicht auf die erstinstanzlichen Feststellungen und die Berufungsbegründung beschränken.

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Eine verspätete oder erst nach Frist eingereichte nähere Berufungsbegründung (§ 317 StPO) führt nicht zur Unzulässigkeit der Berufung, da die Unzulässigkeitsprüfung den Einlegungsakt und nicht die Begründung betrifft (§ 322 Abs. 2 StPO).

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Der Nebenkläger kann mit seiner Berufung die Aburteilung wegen eines schwereren nebenklagefähigen Delikts anstreben; dies kann zur Aufhebung des Urteils und zur Verweisung an das Schwurgericht führen (vgl. §§ 395 Abs. 1 Nr. 2, 328 Abs. 2 StPO).

Relevante Normen
§ StPO §§ 328, 400§ 322 Abs. 2 StPO§ 317 StPO§ 400 Abs. 1 StPO§ 328 Abs. 2 StPO§ 344 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 14 Ns 63 Js 279/07 - 89/07

Leitsatz

Die bloße Behauptung eines nebenklagefähigen Deliktes reicht noch nicht zur Zulässigkeit einer vom Nebekläger eingelegten Berufung aus. Vielmehr muss zumindest die entfernte rechtliche Möglichkeit einer Verurteilung nach dem nebenklagefähigen Straftatbestand bestehen (Fortführung von OLG Hamm NZV 2003, 150). Bei dieser Prüfung muss das Berufungsgericht den gesamten Akteninhalt berücksichtigen und darf sich nicht auf eine Bewertung anhand des erstinstanzlichen Urteils und der Berufungsbegründung des Nebenklägers beschränken.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Nebenklägers werden dem Angeklagten auferlegt.

Gründe

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I.

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Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Zum Tatgeschehen hat das Amtsgericht folgende Feststellungen getroffen:

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"Am ######### begab der Angeklagte sich gegen 18.30 Uhr in das Restaurant ###### in der I-Straße in C. Er trank dort zusammen mit seinem Bruder circa eineinhalb Flaschen Raki. Gegen 21.30 Uhr traf der Geschädigte B in der Gaststätte ein. Der Zeuge ist der ehemalige Arbeitgeber des Angeklagten.

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Als der Geschädigte B gegen 00.10 Uhr am ####### das Lokal verlassen wollte, trat der Angeklagte auf ihn zu und fragte diesen, ob er schlecht über ihn, den Angeklagten, gesprochen habe. Der Angeklagte war offenbar der Meinung, daß der Geschädigte B private lnterna, von denen nur er und der Geschädigte Kenntnis hatten, an Dritte weitergegeben hatte. Der Geschädigte B drehte sich halb zur Seite um, um einen auf der Bühne des Restaurants befindlichen Musiker auf Wiedersehen zu sagen, als der Angeklagte ein mitgeführtes Messer aus seiner Tasche zog und damit mehrfach auf den Geschädigten einstach, wobei er ihn mindestens dreimal am Arm und einmal im Gesicht traf. Der Geschädigte wurde durch die Messerstiche ganz erheblich verletzt (eine 15 cm lange Schnittwunde mit Trizepssehnenteildurchtrennung am linken Oberarm, zwei je 1 cm lange Schnittwunden am linken Ellenbogen sowie am linken Oberarm, eine 2 cm lange, tiefe Schnittwunde am linken Mundwinkel mit Hautnervenverletzung, die bis zum heutigen Tage andauert, sowie Bruch der oberen Schneidezahnprothese). Von weiteren Messerstichen konnte der Angeklagte durch das sofortige Eingreifen weiterer Personen, die sich im Lokal aufhielten und ihn überwältigten, gehindert werden.

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Der Angeklagte nahm eventuelle Verletzungen des Angeklagten billigend in Kauf."

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In der Beweiswürdigung heißt es, dass der Angeklagte die Tat eingeräumt, aber keine Angaben zu seiner Motivation gemacht habe.

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Gegen das Urteil hat der mit Beschluss vom 04.06.2007 zugelassene Nebenkläger fristgerecht Berufung eingelegt. Nach Zustellung des Urteils am 28.06.2007 hat der Nebenkläger, der bereits in der Hauptverhandlung wegen Vorliegen eines versuchten Tötungsdeliktes die Verweisung der Sache an das Schwurgericht beantragt hatte, mit Schriftsatz vom 10.08.2007 erneut ausgeführt, dass der Angeklagte wegen versuchten Mordes zu verurteilen und deswegen die Sache an das Schwurgericht zu verweisen sei. Das Landgericht hat die Berufung des Nebenklägers als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel formal zwar mit dem Ziel der Verurteilung wegen eines (anderen) Nebenklagedeliktes eingelegt worden sei, indes dies allein nicht ausreiche, sondern zumindest die entfernte Möglichkeit einer Verurteilung nach dem schwerwiegenderen nebenklagefähigen Straftatbestand bestehen müsse, was hier nicht der Fall sei, insbesondere die Berufungsbegründung dies nicht ergebe.

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II.

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Die statthafte (§ 322 Abs. 2 StPO) und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist begründet. Das Landgericht hat zu Unrecht die Berufung des Nebenklägers als unzulässig verworfen.

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1. Die Berufung ist nicht etwa deswegen unzulässig, weil die Berufung nicht innerhalb der Frist des § 317 StPO näher begründet worden ist. Nach § 322 StPO kann das Berufungsgericht das Rechtsmittel als unzulässig verwerfen, wenn es die Vorschriften über die Einlegung der Berufung für nicht beobachtet ansieht. Schon der Wortlaut (Einlegung der Berufung) macht deutlich, dass die hier verspätete Berufungsbegründung ( § 317 StPO) nicht zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels führt.

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2. Auch ist das Rechtsmittel nicht unzulässig, weil der Nebenkläger die Voraussetzungen des § 400 Abs. 1 StPO nicht beachtet hätte. Der Nebenkläger erstrebt hier mit seiner Berufung vielmehr die Aburteilung wegen einer (schwereren) Anschlussbefugnis gebenden Tat, nämlich wegen versuchten Mordes (§ 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO). Dieses Ziel ist auch erreichbar, wenn das Berufungsgericht unter Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils die Sache an das Schwurgericht verweisen würde

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(§ 328 Abs. 2 StPO).

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Zutreffend führt das Landgericht allerdings aus, dass die bloße Behauptung eines nebenklagefähigen Deliktes noch nicht zur Zulässigkeit des Rechtsmittels führt. Vielmehr muss zumindest die entfernte rechtliche Möglichkeit einer Verurteilung nach dem nebenklagefähigen Straftatbestand bestehen (OLG Hamm NZV 2003, 150, 151; OLG Köln NZV 2004, 656). Diese Möglichkeit besteht hier.

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Unzutreffend ist es bereits, wenn sich das Landgericht in seiner Beschlussbegründung allein auf die amtsgerichtlichen Feststellungen sowie die Berufungsbegründung stützt. Anders als bei einem vom Nebenkläger eingelegten Rechtsmittel der Revision kommt es insoweit nicht darauf an, dass sich diese Möglichkeit allein aus der Rechtsmittelbegründung ergibt. Vielmehr ist im Berufungsverfahren der gesamte bisherige Verfahrensstoff zur Prüfung dieses Umstandes heranzuziehen. Das ergibt sich aus den unterschiedlichen Zwecken der beiden Rechtsmittel (Berufung: Überprüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, Revision: Überprüfung nur in rechtlicher Hinsicht) und den unterschiedlichen Begründungsanforderungen (§ 317 StPO einerseits und § 344 Abs. 2 StPO andererseits).

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Unter Zugrundelegung des gesamten bisherigen Verfahrensstoffes besteht jedenfalls mehr als die bloß entfernte Möglichkeit einer Aburteilung des Angeklagten wegen versuchten Totschlags oder versuchten Mordes. Ein entsprechender Tötungsvorsatz ist nicht völlig fernliegend, wenn man die objektiven Umstände betrachtet. Der Angeklagte hat mehrfach auf den Nebenkläger eingestochen und ihm dabei eine 15 cm lange Schnittwinde am linken Oberarm mit Trizepssehnendurchtrennung sowie mehrere kleinere Schnittwunden am linken Arm zugefügt, ferner eine zwei cm lange, tiefe Schnittwunde am linken Mundwinkel sowie einen Bruch der oberen Schneidezahnprothese. Angesichts dieser zahlreichen Stichhandlungen, die zum Teil (linker Oberarm) in Herznähe bzw. gegen den Kopf stattfanden und mit Wucht durchgeführt wurden, angesichts des Umstandes, dass der Angeklagte nur durch das Eingreifen Dritter von weiteren Stichen abgehalten werden konnte (was ggf. dann auch einen freiwilligen Rücktritt vom Versuch, § 24 StGB, zunichte machen könnte) und dabei sogar noch Dritte (wenn auch nur im Gerangel) verletzte und angesichts des Umstandes, dass er Zeugenaussagen zufolge nach der Tat noch gedroht habe, es solle ihm keiner zu nahe kommen, er würde jeden umbringen, liegt ein Tötungsvorsatz nicht fern.

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III.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 S. 1 StPO (vgl.

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KK-Franke StPO 5. Aufl. § 473 Rdn. 12).