Aufhebung des Bewährungswiderrufs wegen örtlicher Unzuständigkeit der Strafvollstreckungskammer
KI-Zusammenfassung
Der Verurteilte richtet sofortige Beschwerde gegen den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung. Das OLG Hamm hob den Beschluss auf, weil die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld örtlich unzuständig war. Zuständig sei die Kammer des Landgerichts Essen nach § 462a StPO wegen der Aufnahme in die JVA F; der beim Amtsgericht eingegangene Antrag begründete die Befassung der Kammer Essen. Die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Widerrufsbeschluss als begründet; angefochtener Beschluss aufgehoben, Kosten der Staatskasse auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafvollstreckungskammer nach § 462a Abs. 1 StPO ist für die nach § 453 StPO zu treffenden Entscheidungen zuständig, sobald gegen den Verurteilten eine Freiheitsstrafe vollstreckt wird.
Der Konzentrationsgrundsatz des § 462a Abs. 4 Satz 3 StPO erstreckt die Zuständigkeit auf Bewährungsüberwachung und Entscheidungen über sonstige ausgesetzte Strafen oder Strafreste, unabhängig vom Vollstreckungsort einzelner Strafen.
Ein Gericht ist im Sinne des § 462a Abs. 1 StPO 'befasst', wenn ein entsprechender Antrag eingeht oder Tatsachen aktenkundig werden, die den Widerruf der Strafaussetzung rechtfertigen können; für die Befasstheit genügt das Eingangsstadium bei einem Gericht, das zuständig sein kann.
Die zwischenzeitliche Inhaftierung oder Entlassung des Verurteilten beendet die Zuständigkeit der befassten Strafvollstreckungskammer nicht, solange in der Sache noch nicht abschließend entschieden ist.
Bei Aufhebung eines Beschlusses trifft die Kostenentscheidung die Staatskasse nach den §§ 467 Abs. 1, 473 Abs. 4 StPO, soweit das Beschwerdeverfahren erfolgreich ist.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, StVK K 3642/07 (19)
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Verurteilten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer wurde durch Urteil des Amtsgerichts – Jugendschöffengericht - Oberhausen vom 04.12.2003 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen sowie wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an Personen unter 18 Jahren in fünf Fällen und wegen Bestimmens einer Person unter 18 Jahren mit Betäubungsmitteln unerlaubt Handel zu treiben im jeweils minder schweren Fall und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Durch Urteil des Amtsgerichts Oberhausen vom 24.05.2006 in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Duisburg vom 10.07.2007 wurde der Beschwerdeführer wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Diese Strafe hat er vom 10.09.2007 an in der JVA C und ab 14.09.2007 in der JVA F – inzwischen vollständig – verbüßt.
Unter Übersendung einer Abschrift des Urteils vom 10.07.2007 beantragte die Staatsanwaltschaft Duisburg am 19.09.2007 beim Amtsgericht Oberhausen den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung.
Durch Beschluss vom 17.12.2007 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld die Aussetzung der Vollstreckung der durch Urteil des Amtsgerichts Oberhausen vom 04.12.2003 verhängten Freiheitsstrafe widerrufen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde des Verurteilten.
II.
Die gemäß § 453 Abs. 2 Satz 3 StPO statthafte und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, weil die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld für die zu treffende Entscheidung nicht örtlich zuständig war.
Zuständig für die Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Essen.
Nach § 462 a Abs. 1 StPO obliegen der Strafvollstreckungskammer die nach § 453 StPO zu treffenden Entscheidungen, sobald gegen den Verurteilten eine Freiheitsstrafe vollstreckt wird. Nach dem Konzentrationsgrundsatz des § 462a Abs. 4 Satz 3 StPO gilt das nicht nur für die Vollstreckung der Strafe, die der Verurteilte in ihrem Bezirk verbüßt, sondern auch für die Bewährungsüberwachung und die insoweit zu treffenden Entscheidungen hinsichtlich sonstiger ausgesetzter Strafen oder Strafreste (BGH NStZ-RR 2007, 94, 95). Die Zuständigkeit des Landgerichts Essen wurde mit der Aufnahme des Verurteilten in der JVA F (am 14.09.2007) für die nachfolgenden Entscheidungen begründet (BGHSt 26, 278, 279; 30, 223, 224).
Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Essen war auch mit der Frage des Widerrufs 'befasst' im Sinne des § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO. 'Befasst' mit der Sache im Sinne dieser Vorschrift ist ein Gericht schon dann, wenn ein entsprechender Antrag bei Gericht eingeht oder Tatsachen aktenkundig werden, die den Widerruf der Strafaussetzung rechtfertigen können (BGHSt 26, 187, 188; 30, 189, 191).
Dies war hier der Fall, nachdem die Staatsanwaltschaft Duisburg beim Amtsgericht Oberhausen am 19.09.2007 den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung beantragt hat. Das mit diesem Antrag zugleich übersandte Urteil des Landgerichts Duisburg vom 10.07.2007 gab Anlass, die Frage des Bewährungswiderrufs zu prüfen. Ob sich die Akten zu diesem Zeitpunkt bei der Strafvollstreckungskammer befanden, ist dagegen unerheblich (BGHSt 26, 214, 216; KK-Fischer StPO 5. Auflage § 462 a, Rdnr. 18 m.w.N.). Ebenso unerheblich ist, dass der Antrag beim – unzuständigen – Amtsgericht Oberhausen eingegangen ist. Denn es genügt, wenn die eine Entscheidung notwendig machenden Unterlagen bei einem Gericht eingehen, das für die Entscheidung zuständig sein kann (vgl. BGH StraFo 2005, 171; BGH StraFo 2003, 277). Dazu gehört das Amtsgericht Oberhausen, das bis zur Inhaftierung des Verurteilten für die Bewährungsüberwachung zuständig war.
Eine vorherige Befassung des Landgerichts Bielefeld mit der Sache ist nicht gegeben. Der Verurteilte befand sich zwar vom 10.09.2007 bis zum 14.09.2007 in der JVA C. Zu diesem Zeitpunkt war die Strafvollstreckungskammer aber noch nicht mit der Frage des Widerrufs befasst im Sinne von § 462 a Abs. 1 StPO, weil weder ein diesbezüglicher Antrag eingegangen war noch das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 10.07.2007 aktenkundig war.
Die zwischenzeitliche Entlassung des Verurteilten aus der JVA F am 14.11.2007 hat die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer nicht beendet, weil in der Sache über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung noch nicht abschließend entschieden worden ist (BGHSt 26, 165, 166; 30, 189, 191).
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 467 Abs. 1, 473 Abs. 4 StPO.