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Oberlandesgericht Hamm·3 Ws 39/98·04.03.1998

PKH-Antrag für Klageerzwingung wegen Beleidigung als unbegründet verworfen

StrafrechtStrafprozessrechtProzesskostenhilfe / KlageerzwingungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe für ein Klageerzwingungsverfahren wegen angeblicher Äußerungen eines Beschuldigten. Das Oberlandesgericht prüfte Zulässigkeit und Erfolgsaussichten des Verfahrens. Es verwarf den PKH-Antrag als unbegründet, weil die behaupteten Tatsachen allenfalls Beleidigungsdelikte betreffen, die der Privatklage unterliegen, und damit das Klageerzwingungsverfahren unzulässig ist.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Klageerzwingung als unbegründet verworfen, da das Verfahren unzulässig ist (Privatklagebegehren/Beeleidigung).

Abstrakte Rechtssätze

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Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Klageerzwingungsverfahren ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

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Bei einem PKH-Antrag für ein Klageerzwingungsverfahren genügt einer nicht anwaltlich vertretenen Partei die Darstellung des wesentlichen Sachverhalts und der anzuhörenden Beweismittel; eine juristische Auseinandersetzung mit den Ermittlungsakten oder die Darlegung formeller Verfahrensvoraussetzungen kann nicht verlangt werden.

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Das Prozeßkostenhilferecht darf von staatlicher Daseinsfürsorge her nicht dazu führen, dass Unbemittelte in ihrer Darlegungspflicht gegenüber Bemittelten übervorteilt werden; deshalb ist ein hinreichender Mindestvortrag erforderlich, damit eine sachliche Überprüfung möglich ist.

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Ein Klageerzwingungsverfahren ist unzulässig, wenn die beabsichtigte Strafverfolgung ausschließlich Delikte betrifft, die vom Verletzten im Wege der Privatklage verfolgt werden können (z. B. Beleidigung nach §§185–187 StGB).

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 172 Abs. 3 Satz 2 StPO§ 114 ZPO§ Art. 3 Abs. 1 GG§ Art. 20 Abs. 1 GG§ 172 Abs. 3 Satz 1 StPO§ 172 Abs. 2 Satz 3 StPO

Tenor

Der Antrag wird als unbegründet verworfen.

Gründe

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Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Klageerzwingungsverfahren war als unbegründet zu verwerfen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, §§ 172 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz StPO, 114 ZPO.

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1.   Der vorliegende Antrag erweist sich als zulässig, weil er den Formerfordernissen des § 172 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz genügt. Danach ist im Antrag - zumindest in groben Zügen - das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Auflage, § 172 Rdnr. 21 a; Kleinknecht/Müller/Reitberger, StPO, Stand: Februar 1997, § 172 Rdnr. 62; Reihe Alternativ-Kommentare,. StPO, § 172 Rdnr. 95; OLG Stuttgart, OLGSt § 172 StPO Nr. 4; HansOLG Bremen OLGSt § 172 S. 125; OLG Koblenz, OLGSt § 172 S. 143; OLG Düsseldorf, NStE § 172 StPO Nr. 45).

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Zum Teil wird darüber hinaus verlangt, auch die Darlegung der formellen Voraussetzungen für das Klageerzwingungsverfahren sei im Prozeßkostenhilfegesuch erforderlich (vgl. Löwe-Rosenberg, StPO, 24. Auflage, § 172 Rdnr. 164). Andere halten die inhaltliche Auseinandersetzung mit den zuvor ergangenen Bescheiden der Ermittlungsbehörden als Zulässigkeitsvoraussetzung auch im Prozeßkostenhilfeverfahren für geboten (vgl. OLG Celle, GA 1957, 276; OLG Köln, OLGSt § 172 StPO S. 113).

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Das Verlangen eines derartigen Vorbringens im Prozeßkostenhilfeverfahren läßt sich jedoch nicht mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) in Einklang bringen.  Das Prozeßkostenhilferecht stellt eine Leistung der staatlichen Daseinsfürsorge dar (BVerfGE 9, 256, 258) und soll sicherstellen, daß die nicht bemittelte Partei in gleicher Weise wie die bemittelte Partei Zugang zu den Gerichten erhalten kann (vgl. BVerfG NJW 1974, 229, 230). Hieraus ergeben sich die Anforderungen, die an einen zulässigen Prozeßkostenhilfeantrag für ein beabsichtigtes Klageerzwingungsverfahren zu stellen sind. Insbesondere ist dabei zu berücksichtigen, welcher Vortrag von einer anwaltlich nicht beratenen Partei in einem derartigen Gesuch verlangt werden kann. Dies beschränkt sich nach der Überzeugung des Senats auf eine Darstellung des wesentlichen Sachverhalts in dem das strafrechtlich relevante Verhalten erblickt wird, und in der Angabe der Beweismittel, die zur Feststellung dieses Sachverhalts führen soll. Hierauf ist auch nicht wie in Fällen der Stellung eines Prozeßkostenhilfegesuchs im zivilrechtlichen Instanzverfahren zu verzichten, wo eine sachliche Begründung nicht für erforderlich gehalten wird (vgl. BGH NJW 1960, 676, 676; BGH VersR 1985, 395, 395; BGH NJW 1993, 732, 733). Ein derartiger Mindestvortrag ist schon deshalb zu verlangen, weil sonst, praktisch von Amts wegen, durch den Senat eine sachliche Überprüfung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsergebnisses anhand der Akten erfolgen müßte, so daß die arme Partei letztlich besser gestellt wäre als die bemittelte Partei, bei der eine inhaltliche Oberprüfung des Ermittlungsvorgangs erst erfolgt, wenn eine den strengen Anforderungen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO genügende Antragsschrift vorliegt. Das ist aber mit dem Sinn und Zweck der Prozeßkostenhilfe nicht zu vereinbaren. Andererseits kann der anwaltlich nicht beratenen Partei aber auch nicht zugemutet werden, sich in rechtlicher Hinsicht mit den angefochtenen Bescheiden der Ermittlungsbehörden auseinanderzusetzen oder Einzelheiten des Sachverhalts vorzutragen, deren Relevanz möglicherweise erst nach einer genaueren· Subsumtion unter Strafvorschriften erkennbar wird. Ebenfalls darf von einem Prozeßkostenhilfegesuch nicht erwartet werden, die Einhaltung der formellen Voraussetzungen eines Klageerzwingungsverfahrens aufzuzeigen, weil auch dies juristische Kenntnisse erfordert.

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Den danach zu stellenden Anforderungen wird der vorliegende Antrag unter Zulässigkeitsgesichtspunkten noch gerecht. Erkennbar verlangt der Antragsteller eine strafrechtliche Verfolgung des Beschuldigten aufgrund von Äußerungen, die dieser in einem Telefonat mit einem Herrn A vom Sozialamt der Stadt B gemacht haben soll und die zu einem Aktenvermerk vom 15.11.1995 geführt haben sollen. Den Inhalt des Aktenvermerks hat der Antragsteller in seiner Antragsschrift wiedergegeben, so daß das zur Überprüfung gestellte Verhalten des Beschuldigten hinreichend deutlich geworden ist. Zugleich ergibt sich, daß als Zeuge für den Inhalt des inkriminierten Gespräches Herr A vom Sozialamt der Stadt B in Betracht kommt.

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2.   Prozeßkostenhilfe war aber deshalb zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, §§ 172 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz StPO, 114 ZPO.

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Der Aktenvermerk über das inkriminierte Telefongespräch hat folgenden Inhalt:

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Die Überprüfung dieses Lebenssachverhaltes auf seine strafrechtliche Relevanz läßt allenfalls an Straftaten gegen die persönliche Ehre (§§ 185, 186 und 187 StGB) denken. Gemäß § 172 Abs. 2 Satz 3 StPO ist das Klageerzwingungsverfahren nicht zulässig, wenn das Verfahren ausschließlich eine Straftat zum Gegenstand hat, die vom Verletzten im Wege der Privatklage verfolgt werden kann. Gemäß § 374 Abs. 1 Nr. 2 StPO kann jedoch die Beleidigung (§§ 185 bis 187 a und 189 StGB), wenn sie nicht gegen eine der in § 194 Abs. 4 StGB genannten politischen Körperschaft gerichtet ist, im Wege der Privatklage vom Verletzten verfolgt werden. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erweist sich damit als unzulässig.

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Der Antrag war demgemäß als unbegründet zu verwerfen.