Sofortige Beschwerde gegen Widerruf der Strafaussetzung verspätet verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Verurteilte richtete eine sofortige Beschwerde gegen den Widerruf seiner Strafaussetzung zur Bewährung. Zentrale Rechtsfrage war die Rechtzeitigkeit der sofortigen Beschwerdefristen nach Zustellung des Beschlusses. Das OLG verwirft die Beschwerde als unzulässig, da sie verspätet beim Landgericht einging; Kosten trägt der Beschwerdeführer. Eine amtswegige Aufforderung zur Wiedereinsetzung unterblieb, weil die Beschwerde auch in der Sache keine Erfolgsaussichten bot.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Widerruf der Strafaussetzung als unzulässig verworfen, da verspätet eingelegt; Kosten trägt der Beschwerdeführer.
Abstrakte Rechtssätze
Die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde beginnt mit der Zustellung des angefochtenen Beschlusses und ist binnen einer Woche zu wahren (vgl. §§ 311 Abs. 2, 35 Abs. 2 StPO).
Für die Fristwahrung kommt es auf das rechtzeitige Eingehen der sofortigen Beschwerde bei dem zuständigen Gericht an; die Einlegung muss innerhalb der Frist bei der Instanz eingegangen sein (§ 43 Abs. 1 StPO).
Eine verspätet eingelegte sofortige Beschwerde ist unzulässig und mit der sich ergebenden Kostenfolge zu verwerfen (vgl. § 473 Abs. 1 StPO).
Dem Gericht obliegt keine Verpflichtung, von Amts wegen eine Gelegenheit zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags zu gewähren, wenn das Rechtsmittel auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg bietet.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, Z 20/88 (zur 19)
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Gründe
Durch den angefochtenen Beschluß hat die Strafvollstreckungskammer die dem Verurteilten durch Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 3. November 1986 bewilligte Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Verurteilten.
Das Rechtsmittel ist gemäß § 453 Abs. 2 S. 2 StPO statthaft, es ist jedoch nicht rechtzeitig eingelegt worden.
Der Beschluß ist dem Beschwerdeführer mit Rechtsmittelbelerung ausweislich der Akten am 16. Dezember 1988 selbst in der Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Brackwede II zugestellt worden. Die sofortige Beschwerde, die gemäß §§ 311 Abs. 2, 35 Abs. 2 StPO innerhalb einer Woche seit der Zustellung einzulegen gewesen wäre, hätte daher nach § 43 Abs. 1 StPO spätestens bis zum 23. Dezember 1988 bei dem Landgericht Bielefeld eingehen müssen. Sie ist aber tatsächlich erst am 27. Dezember 1988, also verspätet, dort eingegangen. Das Rechtsmittel mußte daher mit der sich aus § 473 Abs. 1 StPO ergebenden Kostenfolge als unzulässig verworfen werden.
Es besteht kein Anlaß, dem Beschwerdeführer von Amts wegen Gelegenheit zur Stellung eines Gesuchs um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde zu geben, da das Rechtsmittel auch aus sachlichen Gründen keine Aussicht auf Erfolg geboten haben würde.